Im Entscheid war u.a. die Frage zu beantworten, ob die Bestimmungen betreffend die “Parallelzone” gemäss ZG 43 II (erlauben im Wesentlichen zollfreie Ein-/Ausfuhr darin erzeugter landwirtschaftlicher Waren) denjenigen des Grenzabkommens zwischen der Schweiz und Italien vorgehen.
Das BGer hielt u.a. fest, was folgt.
- (E. 5.1) Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so
geht nach der Rechtsprechung grundsätzlich die völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz vor; dies gilt ebenso für den Fall von Abkommen, die — wie
dies hier der Fall ist — nicht Menschen- oder Grundrechte zum Gegenstand
haben. Der dargelegte Vorrang besteht auch gegenüber späteren,
d.h. nach der völkerrechtlichen Norm in Kraft getretenen Bundesgesetzen;
die lex posterior-Regel kommt im Verhältnis zwischen Völker- und
Landesrecht nicht zur Anwendung [vgl. diverse Zitate]. - Unter Bezugnahme auf die Wortprotokolle der Beratungen zu ZG 43 hat die Vorinstanz die Bundesgesetzgebung darauf hin untersucht, ob
sich Anhaltspunkte finden, um für den zugrunde liegenden Sachverhalt vom
Vorrang der staatsvertraglichen Verpflichtung abzusehen. Sie begründet
dies damit, dass das Bundesgericht vom Vorrang des Völkerrechts
ausnahmsweise dann abgewichen sei, wenn die Bundesgesetzgebung die
Völkerrechtsverletzung bewusst in Kauf genommen habe; erforderlich sei
hierfür ein bewusstes Abweichen der Bundesgesetzgebung vom
völkerrechtlichen Vertrag (“consapevole deroga”; sog. “Schubert-Praxis”; [Zitate] ). Eine bewusst gewollte Abweichung der Gesetzgebung von den
völkerrechtlichen Verpflichtungen in klarer Auseinandersetzung mit den
Folgen des hervorgerufenen Normverstosses lässt sich — entgegen der
pauschalen Einschätzung der Vorinstanz — aus den Materialien demnach
nicht entnehmen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen können für den
vorliegenden Fall nicht entscheidend sein; der Vorrang des Völkerrechts
ergibt sich aus der Ermittlung des Normsinns, der Rechtsprechung und dem
Zollgesetz selbst.
In E. 3 setzt sich der Entscheid vertieft mit der Abgrenzung von Parallelzone gemäss ZG 43 II und Radialzone gemäss Abkommen auseinander.