Änderung des BEHG vom 28. September 2012 betr. Insiderdelikte: Referendumsfrist bis am17. Januar 2013

 Der Bun­desrat hat die Änderung des BEHG vom 28. Sep­tem­ber 2012 betr. Insid­erde­lik­te veröf­fentlicht. Die Ref­er­en­dums­frist endet am 17. Jan­u­ar 2013.

Kern der Änderung ist die Über­führung des Insid­er­tatbe­standes aus dem StGB in das BEHG. Dazu hat­te der Bun­desrat in der Botschaft Fol­gen­des fest­ge­hal­ten (vgl. auch die Uber­sicht beim SIF):

Über­sicht

Mit der Vor­lage wer­den sowohl im Bere­ich des Strafrechts als auch im Bereich
des Auf­sicht­srechts Nor­men geschaf­fen, die mark­t­miss­bräuch­lich­es Verhalten
effizient sank­tion­ieren und inter­na­tionalen Regelun­gen Rech­nung tragen.
Dadurch sollen die Integrität und die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit des schweizerischen
Finanz­platzes gestärkt werden.

Aus­gangslage

Die gel­tenden Bes­tim­mungen zur Bekämp­fung von mark­t­miss­bräuch­lichen Verhaltensweisen
sind teil­weise unzure­ichend. Auf Ebene des Strafrechts ist insbesondere
der Straftatbe­stand des Insider­han­dels zu bemän­geln. Er ist unpräzis und im Vergleich
zum europäis­chen Recht zu eng gefasst. Zudem ist die heutige Regelung zur
Berech­nung der Busse bei Ver­let­zung der Pflicht zur Offen­le­gung von Beteiligungen
aus rechtsstaatlichen Grün­den prob­lema­tisch. Auf Ebene des Auf­sicht­srechts ist
ins­beson­dere zu bean­standen, dass in der Schweiz im Unter­schied zur EU Insiderhandel
und Mark­t­ma­nip­u­la­tion nicht für sämtliche Mark­t­teil­nehmerin­nen und
‑teil­nehmer ver­boten sind. Die erkan­nten Män­gel beein­trächti­gen nicht nur den
Schutz der einzel­nen Mark­t­teil­nehmerin­nen und ‑teil­nehmer, son­dern auch die
Integrität und damit die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit des schweiz­erischen Finanzplatzes.
Die Vor­lage schlägt daher ver­schiedene Mass­nah­men vor, um die bestehenden
Män­gel zu beheben.

Inhalt der Vorlage

Auf strafrechtlich­er Ebene wird der Tatbe­stand des Insider­han­dels aus­gedehnt und
präzisiert. Der­jenige der Kurs­ma­n­ip­u­la­tion wird im Wesentlichen beibehalten.
Bei­de Straftatbestände wer­den vom Strafge­set­zbuch ins Börsen­ge­setz über­führt. In
Erfül­lung der GAFI-Empfehlun­gen und um die Unterze­ich­nung des Übereinkommens
des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geld­wäscherei und Terrorismusfinanzierung
sowie Ermit­tlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ­gen aus
Straftat­en zu ermöglichen, wer­den qual­i­fizierte, als Ver­brechen aus­gestal­tete Straftatbestände
des Insider­han­dels und der Kurs­ma­n­ip­u­la­tion geschaf­fen. Die Höchstbusse
bei vorsät­zlich­er Ver­let­zung der Pflicht zur Offen­le­gung von Beteiligungen
wird neu auf 10 Mil­lio­nen Franken fest­ge­set­zt und auf die vorsät­zliche Nichtbefolgung
ein­er recht­skräftig fest­gestell­ten Pflicht zur Unter­bre­itung eines öffentlichen
Kau­fange­bots ausgedehnt.

Insider­han­del und Mark­t­ma­nip­u­la­tion wer­den neu auf­sicht­srechtlich für sämtliche
Mark­t­teil­nehmerin­nen und ‑teil­nehmer ver­boten. Das Ver­bot der Marktmanipulation
umfasst dabei neben Scheingeschäften auch sämtliche echt­en Transak­tio­nen mit
manip­u­la­torischem Charak­ter. Zur Durch­set­zung der genan­nten Ver­bote und der
Bes­tim­mungen über die Offen­le­gung von Beteili­gun­gen kann die Eidgenössische
Finanz­mark­tauf­sicht (FINMA) nicht nur gegenüber den Beauf­sichtigten, sondern
neu auch gegenüber den übri­gen Mark­t­teil­nehmerin­nen und ‑teil­nehmern die Aufsichtsinstrumente
der Auskun­ft­spflicht, der Fest­stel­lungsver­fü­gung, der Veröffentlichung
der auf­sicht­srechtlichen Ver­fü­gung sowie der Einziehung des Gewinns einset6875
zen. Zusät­zlich wird der FINMA die Möglichkeit eingeräumt, bei hinreichenden
Anhalt­spunk­ten für eine Ver­let­zung der Pflicht zur Offen­le­gung von Beteiligungen
als vor­sor­gliche Mass­nah­men eine Stimm­rechtssus­pendierung und ein Zukaufsverbot
auszusprechen.
Der Anwen­dungs­bere­ich der Bes­tim­mungen über die Offen­le­gung von Beteiligungen
und über öffentliche Kau­fange­bote wird aus­gedehnt auf Beteili­gun­gen an Gesellschaften
mit Sitz im Aus­land, deren Beteili­gungspa­piere ganz oder teil­weise in der
Schweiz haup­tkotiert sind. Im Über­nah­mewe­sen wird zudem neb­st kleineren Anpassungen
im Bere­ich der Ver­fahrensvorschriften die Möglichkeit zur Bezahlung einer
Kon­troll­prämie abgeschafft. Fern­er wird auch der Über­nah­mekom­mis­sion die
Kom­pe­tenz eingeräumt, bei hin­re­ichen­den Anhalt­spunk­ten für eine Mis­sach­tung der
Ange­bot­spflicht als vor­sor­gliche Mass­nah­men eine Stimm­rechtssus­pendierung und
ein Zukaufsver­bot auszusprechen.