Der Bundesrat hat die Änderung des BEHG vom 28. September 2012 betr. Insiderdelikte veröffentlicht. Die Referendumsfrist endet am 17. Januar 2013.
Kern der Änderung ist die Überführung des Insidertatbestandes aus dem StGB in das BEHG. Dazu hatte der Bundesrat in der Botschaft Folgendes festgehalten (vgl. auch die Ubersicht beim SIF):
Übersicht
Mit der Vorlage werden sowohl im Bereich des Strafrechts als auch im Bereich
des Aufsichtsrechts Normen geschaffen, die marktmissbräuchliches Verhalten
effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen.
Dadurch sollen die Integrität und die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen
Finanzplatzes gestärkt werden.Ausgangslage
Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von marktmissbräuchlichen Verhaltensweisen
sind teilweise unzureichend. Auf Ebene des Strafrechts ist insbesondere
der Straftatbestand des Insiderhandels zu bemängeln. Er ist unpräzis und im Vergleich
zum europäischen Recht zu eng gefasst. Zudem ist die heutige Regelung zur
Berechnung der Busse bei Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen
aus rechtsstaatlichen Gründen problematisch. Auf Ebene des Aufsichtsrechts ist
insbesondere zu beanstanden, dass in der Schweiz im Unterschied zur EU Insiderhandel
und Marktmanipulation nicht für sämtliche Marktteilnehmerinnen und
‑teilnehmer verboten sind. Die erkannten Mängel beeinträchtigen nicht nur den
Schutz der einzelnen Marktteilnehmerinnen und ‑teilnehmer, sondern auch die
Integrität und damit die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes.
Die Vorlage schlägt daher verschiedene Massnahmen vor, um die bestehenden
Mängel zu beheben.Inhalt der Vorlage
Auf strafrechtlicher Ebene wird der Tatbestand des Insiderhandels ausgedehnt und
präzisiert. Derjenige der Kursmanipulation wird im Wesentlichen beibehalten.
Beide Straftatbestände werden vom Strafgesetzbuch ins Börsengesetz überführt. In
Erfüllung der GAFI-Empfehlungen und um die Unterzeichnung des Übereinkommens
des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten zu ermöglichen, werden qualifizierte, als Verbrechen ausgestaltete Straftatbestände
des Insiderhandels und der Kursmanipulation geschaffen. Die Höchstbusse
bei vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen
wird neu auf 10 Millionen Franken festgesetzt und auf die vorsätzliche Nichtbefolgung
einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen
Kaufangebots ausgedehnt.Insiderhandel und Marktmanipulation werden neu aufsichtsrechtlich für sämtliche
Marktteilnehmerinnen und ‑teilnehmer verboten. Das Verbot der Marktmanipulation
umfasst dabei neben Scheingeschäften auch sämtliche echten Transaktionen mit
manipulatorischem Charakter. Zur Durchsetzung der genannten Verbote und der
Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen kann die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht nur gegenüber den Beaufsichtigten, sondern
neu auch gegenüber den übrigen Marktteilnehmerinnen und ‑teilnehmern die Aufsichtsinstrumente
der Auskunftspflicht, der Feststellungsverfügung, der Veröffentlichung
der aufsichtsrechtlichen Verfügung sowie der Einziehung des Gewinns einset6875
zen. Zusätzlich wird der FINMA die Möglichkeit eingeräumt, bei hinreichenden
Anhaltspunkten für eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen
als vorsorgliche Massnahmen eine Stimmrechtssuspendierung und ein Zukaufsverbot
auszusprechen.
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen
und über öffentliche Kaufangebote wird ausgedehnt auf Beteiligungen an Gesellschaften
mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der
Schweiz hauptkotiert sind. Im Übernahmewesen wird zudem nebst kleineren Anpassungen
im Bereich der Verfahrensvorschriften die Möglichkeit zur Bezahlung einer
Kontrollprämie abgeschafft. Ferner wird auch der Übernahmekommission die
Kompetenz eingeräumt, bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Missachtung der
Angebotspflicht als vorsorgliche Massnahmen eine Stimmrechtssuspendierung und
ein Zukaufsverbot auszusprechen.