Das BGer hält im vorliegenden Entscheid fest, dass eine Behörde, die zuwartet, bis sich
ein verbesserlicher Fehler nicht mehr heilen lässt, und danach
die Partei die Folgen dieses Fehlers tragen lässt, überspitzt formalistisch handelt. Konkret hatte das Bezirksgericht Horgen einen nicht vertretenen
Beschwerdeführer nach Erhalt eines Rechtsmittels nicht darauf aufmerksam
gemacht, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
ist, und es hat die Beschwerde auch nicht sofort weitergeleitet.
ein verbesserlicher Fehler nicht mehr heilen lässt, und danach
die Partei die Folgen dieses Fehlers tragen lässt, überspitzt formalistisch handelt. Konkret hatte das Bezirksgericht Horgen einen nicht vertretenen
Beschwerdeführer nach Erhalt eines Rechtsmittels nicht darauf aufmerksam
gemacht, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
ist, und es hat die Beschwerde auch nicht sofort weitergeleitet.
Das BGer konnte daher ausdrücklich offenlassen, ob das Schweigen der ZPO zur Fristwahrung durch Eingaben, die an eine sachlich
oder funktionell unzuständige Behörde gerichtet sind, ein qualifiziertes ist:
Andere Bundesgesetze kennen […] entsprechende Normen (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG; Art. 32 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 4 StPO [SR 312.0]; Art. 39 Abs. 2 ATSG
[SR 830.1]). Ob das Schweigen der ZPO zu diesen Fragen ein
qualifiziertes ist oder ob die ZPO diesbezüglich unvollständig ist und
zu ergänzen wäre, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden.
Unabhängig von der Auslegung der ZPO und insbesondere unabhängig von der
Frage der Fristwahrung durch Einreichung einer Eingabe bei einer
unzuständigen Behörde hält das Verhalten der Zürcher Gerichte nämlich
vor Art. 29 Abs. 1 BV nicht stand.