A wurde 1943 während der Ehe von Ehemann B und Ehefrau C geboren und galt damit kraft Ehelichkeitsvermutung als Tochter des B.
Im September 2007 beantragte A dem BGer, es sei festzustellen, dass B nicht ihr Vater sei. Das BGer befand letztinstanzlich, A habe die Klage verspätet eingereicht, womit B der rechtliche Vater von A blieb. Das BGer hielt aber fest, A habe gleichwohl einen Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters. Es stellte sich heraus, dass D (Bruder des B) der Vater von A war.
D verstarb 2008 und setzte A und deren Schwester als Haupterbinnen ein. Das Steueramt AG veranlagte in der Folge A als Nichte ihres biologischen Vaters und erhob die entsprechende Erbschaftssteuer.
A verlangte vor den kantonalen Instanzen und vor BGer, als Tochter veranlagt und von der Erbschaftssteuer befreit zu werden.
Im Entscheid wies das BGer den Antrag ab, namentlich aus den folgenden Gründen.
(E. 4.2) Wie das Bundesgericht in BGE 134 III 241 feststellte, hat die Beschwerdeführerin die Vaterschaftsvermutung nicht rechtzeitig angefochten; zivilrechtlich gesehen bleibt sie das Kind von B., weil dieser zur Zeit der Empfängnis mit ihrer Mutter verheiratet war; zwischen ihr und ihrem biologischen Vater D. besteht kein rechtliches Kindsverhältnis. In Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff kann die Beschwerdeführerin daher weder als Nachkomme des Erblassers im Sinne von § 142 Abs. 3 StG/AG noch als auf andere Weise mit diesem verwandt gelten. Sie fällt — wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte — unter die Kategorie der “weiteren steuerpflichtigen Personen” gemäss § 147 Abs. 2 StG/AG (Klasse 3). Auch diese Folgerung der Vorinstanz steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis [Zitate].
(E. 4.3) Die Beschwerdeführerin (trotz ihrer biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich auch im Ergebnis nicht als stossend. Zunächst schafft die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und dient insofern der Rechtssicherheit. Sodann trafen die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten ihres leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindsverhältnis ergeben, etwa die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB. Insbesondere stünde die Subsumtion von Beziehungen wie derjenigen der Beschwerdeführerin zu ihrem biologischen Vater auch im Widerspruch zu den Wertungen, die der Gesetzgeber der Regelung von § 142 III StG AG zugrunde gelegt hat. Nach dieser Bestimmung sind nämlich neben den Vermögensanfällen bei Nachkommen auch solche bei Stiefkindern, bei Pflegekindern mit mindestens zweijährigem Pflegeverhältnis und bei eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern steuerfrei. Der Gesetzgeber wollte dieses Privileg demnach — wie die Vorinstanz willkürfrei herleitet — nur dann gewähren, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern/Kind-)Verhältnis gründet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ein solches zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem biologischen Vater nicht dokumentiert, sodass sich eine Steuerbefreiung auch unter diesem Blickwinkel nicht aufdrängt. Schliesslich ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang, dass die Beschwerdeführerin das Erbe ihres zivilrechtlichen Vaters offenbar ausgeschlagen hat.