Totalrevision des BÜPF: Entwurf und Botschaft

Der Bun­desrat hat die Botschaft und den Entwurf für die geplante Total­re­vi­sion des BÜPF vorgelegt. Der Botschaft zufolge wird mit der Revi­sion die Anpas­sung des Rechts an die Tech­nik beabsichtigt:

Mit der vor­liegen­den Total­re­vi­sion des Bun­des­ge­set­zes betr­e­f­fend die Überwachung des Post- und Fer­n­melde­v­erkehrs (BÜPF) soll sichergestellt wer­den, dass die notwendi­gen Überwachun­gen des Post- und Fer­n­melde­v­erkehrs wed­er heute noch in den kom­menden Jahren durch die Ver­wen­dung neuer Tech­nolo­gien (wie etwa ver­schlüs­sel­ter Inter­net­tele­fonie) ver­hin­dert wer­den kön­nen. Das Ziel beste­ht darin, nicht mehr, son­dern bess­er überwachen zu kön­nen. Das BÜPF und die Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) wer­den deshalb an die tech­nis­che Entwick­lung der let­zten Jahre und, im Rah­men des Mögliche n, an die kün­fti­gen Entwick­lun­gen in diesem Bere­ich angepasst.

Dafür sind — wiederum gemäss der Botschaft — fol­gende Änderun­gen geplant:

  • Die Auf­gaben des Dien­stes für die Überwachung des Post- und Fer­n­melde­v­erkehrs wer­den gek­lärt und erweitert.
  • Der per­sön­liche Gel­tungs­bere­ich wird erhe­blich aus­gedehnt. Es gibt ver­schiedene Kat­e­gorien von Mitwirkungspflichtigen.
  • Der Umfang der Mitwirkungspflicht wird für jede Kat­e­gorie entsprechend der spez­i­fis­chen Tätigkeit abgestuft definiert.
  • Die Dat­en aus Überwachun­gen wer­den zen­tral auf­be­wahrt, und der Zugang zu diesen Dat­en, die Ein­sicht­nahme und die Auf­be­wahrungs­dauer wer­den geregelt.
  • Die Auf­be­wahrungspflicht für Rand­dat­en wird von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt.
  • Es wird eine klare geset­zliche Grund­lage für den Ein­satz von beson­deren tech­nis­chen Überwachungs­geräten (wie z.B. IMSI-Catch­er) und beson­deren Infor­matikpro­gram­men («Gov­Ware») geschaffen.
  • Die Regelung zum Schutz des Beruf­s­ge­heimniss­es wird angepasst.
  • Wie es schon bish­er der Fall ist, kann eine Überwachung ange­ord­net wer­den, um ausser­halb von Strafver­fahreneine ver­mis­ste Per­son aufzufinden.
  • Fern­er ist es neu möglich, nach ein­er Per­son zu fah­n­den, gegen die eine Frei­heitsstrafe oder eine frei­heit­sentziehende Mass­nahme ver­hängt wurde.
  • Es wer­den spez­i­fis­che Straf­bes­tim­mungen sowie eine Bes­tim­mung bezüglich der admin­is­tra­tiv­en Auf­sicht eingeführt.
  • Die Rechtsmit­tel gegen die Ver­fü­gun­gen des Dien­stes und die zuläs­si­gen Rügen sind neu im Gesetz geregelt.