Das BGer heisst eine Beschwerde betr. die behindertengerechte Einrichtung eines neu zu bauenden Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzuges gut. Der Verein Integration Handicap und die Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt hatten gegen eine Verfügung des Bundesamts für Verkehr Beschwerde ans BVGer erhoben und u.a. die Verlegung des Rollstuhlbereichs von der geplanten rollstuhlgängigen Verpflegungszone in einen anderen Wagen verlangt. Die Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs und der Verpflegungszone für Mobilitätsbehinderte hätte zur Folge, dass Rollstuhlfahrer grundsätzlich im Speisebereich reisen müssten. Dadurch würden sie im Vergleich zu den anderen Fahrgästen schlechter gestellt, und die Benutzung des allgemeinen Fahrgastbereichs würde erschwert oder verunmöglicht.
Das BGer hält fest, sei selten, dass mehrere Mobilitätsbehinderte gleichzeitig denselben Zug benützen, und noch viel seltener wolle einer davon speisen und fühle sich ein anderer dadurch gestört. Auch sei schwer nachvollziehbar, inwiefern es eine rechtlich relevante Benachteiligung darstellen soll, wenn jemand in einem Raum reisen muss, in welchem zugleich andere Personen essen. Ausserdem sei im Zug ohnehin mit störenden Aktivitäten zu rechnen (“wie zum Beispiel sprechen, telefonieren, lachen, schminken, spielen (und vieles andere mehr)”), und kaum jemand habe die freie Wahl, aus subjektiver Sicht “ungestört” ans Ziel zu gelangen:
Es ist daher einem mobilitätsbehinderten Bahnreisenden, der nicht speisen will, zuzumuten, im gleichen Raum zu sitzen, in dem vielleicht gelegentlich ein anderer Mobilitätsbehinderter ein Menu aus dem Speisewagen isst. Die Wahrscheinlichkeit dieser Konstellation ist nicht signifikant grösser als die Wahrscheinlichkeit, dass sich nicht behinderte, nicht essende Fahrgäste durch essende andere Fahrgäste im gleichen Abteil gestört fühlen und infolge Vollbesetzung des Zugs auch nicht auf andere Wagen ausweichen können. Die streitige Anordnung des Rollstuhlbereichs gemäss Pflichtenheft bedeutet daher nicht, dass Behinderte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BehiG “schlechter gestellt” werden als nicht Behinderte.