Ein Genfer Kino hatte einer Person im Rollstuhl und ihren Helfern den Zugang zum (nicht behindertengerecht ausgestatteten) Kino unter Hinweis auf Sicherheitsvorschriften verwehrt. In der Folge klagten die abgewiesenen und Integration Handicap gegen den Kinobetreiber auf Zahlung einer Entschädigung und Feststellung einer Diskrimierung (BehiG 6). Das BGer hatte daher im vorliegenden Fall den Begriff der Diskriminierung auszulegen.
Der Begriff der “Diskriminierung” bedeutet nach BehiV 2 lit. d “Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen”. Davon konnte hier keine Rede sein. Die Verweigerung des Zutritts konnte sich auf zumindest nachvollziehbare Sicherheitsbedenken stützen.
Die Kläger hatten dem Kinobetreiber zwar vorgeworfen, seine Berufung auf
Sicherheitsgründe sei diskriminierend, denn es liege in der Natur der Sache,
dass Personen im Rollstuhl bei Evakuationen besonderen Risiken
ausgesetzt sind. Zudem sei eine Haftung des Kinobetreibers für Schäden
infolge eines Unfalls des Rollstuhlfahrers ausgeschlossen. Diese
Einwände sind laut BGer zwar nicht von der Hand zu weisen, entkräften
die Bedenken des Kinobetreibers aber nicht. Bei Kinovorstellungen sei
das allgemeine Evakuationsrisiko durch die grosse Zahl der anwesenden
Personen erhöht, und der Kinobetreiber fürchte sich zu Recht wenn nicht
vor einer Haftung, so doch vor immateriellen Schäden bei einem Unfall in
seinem Kino.
Die von Schefer und Hess-Klein vertretene weitergehende Ansicht (Jusletter vom 19.9.11: Diskriminierung bei Verweigerung des Zutritts mit der Begründung, gehbehinderte Menschen könnten im Falle eines Brandes den Notausgang nicht aus eigener Kraft erreichen) sei dagegen mit dem Gesetzestext von BehiV 2 lit. d unvereinbar. Auch verletzte diese Auslegung des Begriffs der Diskriminierung nicht EMRK 14.