8C_56/2017: Lohngleichheit; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung (amtl. Publ.)

Der Kan­ton Schaffhausen set­zte auf den 1. Novem­ber 2005 ein neues Besol­dungssys­tem für Mitar­bei­t­ende der kan­tonalen Ver­wal­tung in Kraft. Ver­schiedene Kinder­garten­lehrper­so­n­en stell­ten ein Begehren an das Erziehungs­de­parte­ment des Kan­tons Schaffhausen, es sei festzustellen, dass ihre Besol­dung gegen die bun­desrechtlichen Vor­gaben zur Gle­ich­stel­lung der Geschlechter ver­stosse. Sie forderten eine Lohn­er­höhung und macht­en ins­beson­dere gel­tend, die unter dem alten Besol­dungssys­tem beste­hende Diskri­m­inierung sei mit der Über­führung ins neue Sys­tem nur unzure­ichend behoben worden.

Das Departe­ment wies die Begehren ab. Der dage­gen erhobene Rekurs wies der Regierungsrat des Kan­tons Schaffhausen ab. Das Oberg­ericht des Kan­tons Schaffhausen hiess dage­gen die Beschw­erde im Grund­satz gut und stellte fest, die Lohn­gle­ich­heit sei ver­let­zt. Gegen den oberg­erichtlichen Entscheid erhoben der Regierungsrat und das Erziehungs­de­parte­ment Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Nach öffentlich­er Beratung hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde teil­weise gut und wies die Sache im Sinne der Erwä­gun­gen zu neuer Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück (Urteil 8C_56/2017 vom 21. Feb­ru­ar 2018).

Das Bun­des­gericht hat­te im Wesentlichen zu prüfen, ob im Zuge der Ein­führung des rev­i­dierten kan­tonalen Besol­dungssys­tems der Anspruch auf Lohn­gle­ich­heit gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 GlG ver­let­zt wurde. Eine Diskri­m­inierung bezüglich der Entlöh­nung wird ver­mutet, wenn sie von der betrof­fe­nen Per­son glaub­haft gemacht wird (Art. 6 GlG). Ist eine Diskri­m­inierung zu ver­muten, hat der Arbeit­ge­ber zu beweisen, dass die unter­schiedliche Entlöh­nung sach­lich gerecht­fer­tigt ist (E. 4.2.1). Ob das kan­tonale Gericht die Beweis­las­tregeln richtig angewen­det hat, über­prüft das Bun­des­gericht frei (E. 4.3).

Das Bun­des­gericht gelangte zur Überzeu­gung, dass eine geschlechts­be­d­ingt diskri­m­inierende Entlöh­nung nicht glaub­haft gemacht wurde (E. 8). Erforder­lich ist gemäss Bun­des­gericht ein Ver­gle­ich von Ver­di­en­st­möglichkeit­en aus ver­schiede­nen Tätigkeit­en. Eine gerügte Diskri­m­inierung ist nicht schon dann glaub­haft gemacht, wenn ein Ange­höriger des einen Geschlechts weniger ver­di­ent als ein Ange­höriger des anderen Geschlechts. Erforder­lich ist zusät­zlich, dass sich die beru­fliche Sit­u­a­tion der ver­glich­enen Angestell­ten ins­ge­samt gle­ich oder zumin­d­est ähn­lich präsen­tiert. Dazu sind Ver­gle­ichs­berufe zu nen­nen und ist darzule­gen, weshalb es sich um ver­gle­ich­bare bzw. gle­ich­w­er­tige Funk­tio­nen han­delt (zum Ganzen E. 7.2). Gemäss Bun­des­gericht war kein solch­er Ver­gle­ich­statbe­stand sub­stanzi­iert wor­den (E. 7.2.4).