Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid 8C_594/2018 vom 5. April 2019 befasste sich das BGer schwergewichtig mit der Frage, ob eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung eine direkte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GlG (Gleichstellungsgesetz; SR 151.1) darstellen kann. A. schloss mit der Gruppe Verteidigung ein befristetes Arbeitsverhältnis als Einheitskommandant. Ein Jahr später bewarb sich A. erneut für die gleiche, wieder ausgeschriebene Zeitmilitärstelle. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Anstellungsverhältnis nicht verlängert werde, gelangte A. zunächst an das Bundesverwaltungsgericht und dann an das BGer. Er machte jeweils geltend, dass ihm die Anstellung aufgrund der sexuellen Orientierung (Homosexualität) verweigert worden sei. Das BGer weist die Beschwerde mit der folgenden Begründung ab:
Mit der Vorinstanz ist der Lehrmeinung zu folgen, dass eine direkte Diskriminierung gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung ausser Betracht fällt. […] Ueberschlag [führt] zutreffend aus, dass sowohl Männer als auch Frauen homosexuell sein können. Für eine direkte Diskriminierung fehlt es in solchen Fällen an der erforderlichen Geschlechtsspezifität. Diese Betrachtungsweise steht auch mit dem Zweck des GlG (tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau) sowie dem Wortlaut der Bestimmung (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts) im Einklang. Denn eine Diskriminierung gilt nur dann als direkte, wenn sie sich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich sachlich nicht rechtfertigen lässt. (E. 4.5.1.)
Erfolge eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, stütze sich diese — so das BGer — gerade nicht auf die Geschlechtszugehörigkeit oder ein Kriterium, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann. Aus diesem Grund habe der Verfassungsgeber die sexuelle Orientierung als Kriterium der Lebensform in den Katalog des allgemeinen Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV aufgenommen und nicht der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 8 Abs. 3 BV zugeordnet. Art. 3 Abs. 1 GlG sei folglich nicht verletzt.