Im Leitentscheid vom 30. November 2016 äusserte sich das BGer zur Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer Baute im Gewässerraum. Streitgegenstand war der geplante Abbruch und die Errichtung eines neuen Wohnhauses im zur Gemeinde Altendorf gehörenden Weiler Seestatt. Gegen das Bauprojekt erhoben u.a. A.A., B.A., C.A. und D.A. Einsprache, welche vom Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ) abgewiesen wurde. Nachdem sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz den Entscheid des ARE/SZ stützten, gelangten die Einsprecher an das BGer, welches ihre Beschwerde gutheisst.
Vor BGer war insbesondere strittig, ob es sich beim Weiler Seestatt um ein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a. der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) handelt. Die Vorinstanz bejahte diese Frage und befand die Erteilung der Ausnahmebewilligung für nicht standortgebundene Anlagen für rechtmässig.
Das BGer ist anderer Ansicht. Tatsächlich sei der Weiler Seestatt selbst dicht überbaut.
Er grenzt jedoch nur auf einer Länge von rund 100 m mit sechs Bauten an den See. Östlich und westlich davon ist das Seeufer durch grosse Grünflächen mit nur vereinzelten Bauten gekennzeichnet, die überwiegend nicht direkt am See stehen. Das Land entlang des Gewässers ist daher bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut. Nichts anderes ergibt sich, wenn man — mit den Vorinstanzen — einen engen, auf die Seestatt begrenzten Fokus zugrunde legen würde. (E. 2.8.)
Obwohl die Ausnahmebewilligung allein schon aus diesem Grund nicht erteilt werden kann, weist das BGer ergänzend darauf hin, dass einer Ausnahmebewilligung auch überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen würden (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung; ISOS). Jedenfalls aber wäre eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission bzw. die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege erforderlich gewesen.
Das BGer hebt den angefochtenen Entscheid auf und erteilt den Bauabschlag.