1C_558/2015: Präzisierung des Begriffs des dicht überbauten Gebiets im Sinne der Gewässerschutzverordnung (amtl. Publ.)

Im Leit­entscheid vom 30. Novem­ber 2016 äusserte sich das BGer zur Zuläs­sigkeit ein­er Aus­nah­me­be­wil­li­gung für die Errich­tung ein­er Baute im Gewässer­raum. Stre­it­ge­gen­stand war der geplante Abbruch und die Errich­tung eines neuen Wohn­haus­es im zur Gemeinde Altendorf gehören­den Weil­er Seestatt. Gegen das Baupro­jekt erhoben u.a. A.A., B.A., C.A. und D.A. Ein­sprache, welche vom Amt für Rau­men­twick­lung des Kan­tons Schwyz (ARE/SZ) abgewiesen wurde. Nach­dem sowohl der Regierungsrat als auch das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Schwyz den Entscheid des ARE/SZ stützten, gelangten die Ein­sprech­er an das BGer, welch­es ihre Beschw­erde gutheisst.

Vor BGer war ins­beson­dere strit­tig, ob es sich beim Weil­er Seestatt um ein dicht über­bautes Gebi­et im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a. der Gewässer­schutzverord­nung (GSchV; SR 814.201) han­delt. Die Vorin­stanz bejahte diese Frage und befand die Erteilung der Aus­nah­me­be­wil­li­gung für nicht stan­dort­ge­bun­dene Anla­gen für rechtmässig.

Das BGer ist ander­er Ansicht. Tat­säch­lich sei der Weil­er Seestatt selb­st dicht überbaut.

Er gren­zt jedoch nur auf ein­er Länge von rund 100 m mit sechs Baut­en an den See. Östlich und west­lich davon ist das Seeufer durch grosse Grün­flächen mit nur vere­inzel­ten Baut­en gekennze­ich­net, die über­wiegend nicht direkt am See ste­hen. Das Land ent­lang des Gewässers ist daher bei über­ge­ord­neter Betra­ch­tung nicht dicht über­baut. Nichts anderes ergibt sich, wenn man — mit den Vorin­stanzen — einen engen, auf die Seestatt begren­zten Fokus zugrunde leg­en würde. (E. 2.8.)

Obwohl die Aus­nah­me­be­wil­li­gung allein schon aus diesem Grund nicht erteilt wer­den kann, weist das BGer ergänzend darauf hin, dass ein­er Aus­nah­me­be­wil­li­gung auch über­wiegende Inter­essen des Orts­bild­schutzes ent­ge­gen­ste­hen wür­den (Bun­desin­ven­tar der schützenswerten Orts­bilder der Schweiz von nationaler Bedeu­tung; ISOS). Jeden­falls aber wäre eine Begutach­tung durch die Eid­genös­sis­che Natur- und Heimatschutzkom­mis­sion bzw. die Eid­genös­sis­che Kom­mis­sion für Denkmalpflege erforder­lich gewesen.

Das BGer hebt den ange­focht­e­nen Entscheid auf und erteilt den Bauabschlag.