Ein Arzt hatte Ende 2006 die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 3 der Zulassungsverordnung ersucht. Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch im April 2007 ab. Das BGer tritt auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein.
Nach VGG 34 ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach bestimmten Artikeln des KVG zuständig. Das BGer legt diese Bestimmung so aus,
“dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist somit unzulässig (Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).”