9C_721/2007: Zuständigkeit des BVerwGer (amtl. Publ.)

Ein Arzt hat­te Ende 2006 die Gesund­heits­di­rek­tion des Kan­tons Zürich um eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung gemäss Art. 3 der Zulas­sungsverord­nung ersucht. Die Gesund­heits­di­rek­tion wies das Gesuch im April 2007 ab. Das BGer tritt auf die dage­gen gerichtete Beschw­erde nicht ein.

Nach VGG 34 ist das Bun­desver­wal­tungs­gericht für Beschw­er­den gegen Beschlüsse der Kan­ton­sregierun­gen nach bes­timmten Artikeln des KVG zuständig. Das BGer legt diese Bes­tim­mung so aus, 

dass auch Beschlüsse kan­tonaler Direk­tio­nen oder Departe­mente nach Art. 55a KVG mit Beschw­erde beim Bun­desver­wal­tungs­gericht ange­focht­en wer­den kön­nen. Die Beschw­erde an das Bun­des­gericht ist somit unzuläs­sig (Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).”