In Sachen Dr. Martin Kraska hat das BGer, wie es im vorliegenden Entscheid erkennen lässt, definitiv genug.
1983 wurde Dr. Kraska die Praxisbewilligung (dh. Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit) wegen wechselnder Aufenthaltsorte entzogen. Ein späteres Gesuch um erneute Erteilung der Bewilligung wurde zurückgezogen, nachdem die Gesundheitsdirektion Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit geäussert hatte; es bestand der Verdacht des unbewilligten selbständig ärztlichen Tätigwerdens.
Ein weiteres Gesuch, 1985, wurde erneut abgelehnt. Das BGer hiess eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut (1. Entscheid), und Ende 1987 erteilte die Gesundheitsdirektion Martin Kraska die Praxisbewilligung.
Die Bewilligung wurde wieder entzogen, nachdem offenbar verschiedene Beschwerden gegen die Tätigkeit von Dr. Kraska (intransparente Rechnungstellung) bekannt geworden waren. Im folgenden Verfahren unterlag Dr. Kraska, zuletzt auch vor BGer (2 . Entscheid).
Anfangs Januar 2007 wurde ein Gesuch um erneute Erteilung der Bewilligung abgelehnt. Die Ausstandsbegehren, die Dr. Kraska im folgenden Verfahren gegen sämtliche am Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit Beteiligten und gegen weitere Amtspersonen und alle Verwaltungsrichter sowie Magistrats- und Amtspersonen in corpore waren erfolglos — das BGer warnte Dr. Kraska mit Urteil vom 26. Juni 2007, es würde auf weitere gleichartige Eingaben nach BGG 108 I c allenfalls nicht einzutreten (3. Entscheid). Das BGer hatte wenig später, am 26. September 2007, Gelegenheit, diese Drohung wahrzumachen (4. Entscheid).
Im vorliegenden Urteil vom 6. November 2007 (5. Entscheid) tritt das BGer auf eine erneute Beschwerde dementsprechend nicht ein, da sie sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch nach BGG 108 I c erwies und sich “in nichts von derjenigen vom 12. September 2007, auf die das Bundesgericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist”, unterscheidet. Sollten weitere Beschwerden eingereicht werden, so behält sich das BGer vor, sie nicht formell zu behandeln oder unbeantwortet zu lassen.