2C_619/2007: (erneut) querulatorische Beschwerde eines Arztes (BGG 108 I c)

In Sachen Dr. Mar­tin Kras­ka hat das BGer, wie es im vor­liegen­den Entscheid erken­nen lässt, defin­i­tiv genug.

1983 wurde Dr. Kras­ka die Prax­is­be­wil­li­gung (dh. Bewil­li­gung zur Ausübung der selb­ständi­gen ärztlichen Tätigkeit) wegen wech­sel­nder Aufen­thalt­sorte ent­zo­gen. Ein späteres Gesuch um erneute Erteilung der Bewil­li­gung wurde zurück­ge­zo­gen, nach­dem die Gesund­heits­di­rek­tion Zweifel an sein­er Ver­trauenswürdigkeit geäussert hat­te; es bestand der Ver­dacht des unbe­wil­ligten selb­ständig ärztlichen Tätig­w­er­dens.
Ein weit­eres Gesuch, 1985, wurde erneut abgelehnt. Das BGer hiess eine dage­gen gerichtete staat­srechtliche Beschw­erde teil­weise gut (1. Entscheid), und Ende 1987 erteilte die Gesund­heits­di­rek­tion Mar­tin Kras­ka die Praxisbewilligung.

Die Bewil­li­gung wurde wieder ent­zo­gen, nach­dem offen­bar ver­schiedene Beschw­er­den gegen die Tätigkeit von Dr. Kras­ka (intrans­par­ente Rech­nung­stel­lung) bekan­nt gewor­den waren. Im fol­gen­den Ver­fahren unter­lag Dr. Kras­ka, zulet­zt auch vor BGer (2 . Entscheid).

Anfangs Jan­u­ar 2007 wurde ein Gesuch um erneute Erteilung der Bewil­li­gung abgelehnt. Die Aus­stands­begehren, die Dr. Kras­ka im fol­gen­den Ver­fahren gegen sämtliche am Entzug der Bewil­li­gung zur selb­ständi­gen ärztlichen Tätigkeit Beteiligten und gegen weit­ere Amtsper­so­n­en und alle Ver­wal­tungsrichter sowie Mag­is­trats- und Amtsper­so­n­en in cor­pore waren erfol­g­los — das BGer warnte Dr. Kras­ka mit Urteil vom 26. Juni 2007, es würde auf weit­ere gle­ichar­tige Eingaben nach BGG 108 I c allen­falls nicht einzutreten (3. Entscheid). Das BGer hat­te wenig später, am 26. Sep­tem­ber 2007, Gele­gen­heit, diese Dro­hung wahrzu­machen (4. Entscheid).

Im vor­liegen­den Urteil vom 6. Novem­ber 2007 (5. Entscheid) tritt das BGer auf eine erneute Beschw­erde dementsprechend nicht ein, da sie sich als rechtsmiss­bräuch­lich und queru­la­torisch nach BGG 108 I c erwies und sich “in nichts von der­jeni­gen vom 12. Sep­tem­ber 2007, auf die das Bun­des­gericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. Sep­tem­ber 2007 nicht einge­treten ist”, unter­schei­det. Soll­ten weit­ere Beschw­er­den ein­gere­icht wer­den, so behält sich das BGer vor, sie nicht formell zu behan­deln oder unbeant­wortet zu lassen.