Das hat in einem zur amtl. Publikation vorgesehenen Urteil den Entscheid der UBI verworfen, wonach die Arena-Sendung zur Initiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen das Sachgerechtigkeitsgebot von BV 93 II und RTVG 4 II, das im Licht der Programmautonomie von BV 93 III und der Meinungsäusserungsfreiheit von EMRK 10 auszulegen ist, verletzt habe. Die UBI hatte die Verletzung damit begründet, dass Frauen in der Arena-Diskussion in der Minderheit gewesen seien und die Diskussion die Auswirkungen
der Initiative auf Personen ohne Erwerbstätigkeit, also vor allem Frauen, ausgeklammert habe. Auch Auswirkungen auf Personen, die
unentgeltlich “viel wertvolle Arbeit” leisteten, sei nicht diskutiert worden, obwohl es sich dabei nicht um einen Nebenpunkt handle.
Das BGer betont den Unterschied zwischen redaktionellen Inhalten und etwa Diskussionssendungen. Die UBI hatte ihren Entscheid auf die Kriterien nach dem Botox-Fall (2C_1246/2012) gestützt (vgl. unsere Zusammenfassung). Diese sind aber, so das BGer, auf Informationssendungen mit redaktionell aufgearbeitetem Inhalt zugeschnitten. Bei Diskussionssendungen “dürfen und sollen” “[d]ie einzelnen vertretenen Positionen und Meinungen auch einseitig sein”:
Die Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG kann nicht von den Voten, die die einzelnen Diskussionsteilnehmer abgeben, verlangt werden. Sie muss sich darin äussern, dass für das Publikum aus der Sendung insgesamt in nicht manipulativer Weise erkennbar ist, welches die verschiedenen zum Thema vertretenen Meinungen sind; das Sachgerechtigkeitsgebot ist aber nicht schon dann verletzt, wenn in der Diskussion gewisse Aspekte, die mit dem behandelten Thema zusammenhängen, nicht erwähnt werden […]. Die Moderation kann und soll nicht den Diskussionsteilnehmern vorschreiben, was sie zu äussern haben. […].
Die Einseitigkeit darf zudem umso grösser sein, je komplexer die Materie pro Zeiteinheit ist:
Zu berücksichtigen sind auch Umfang und Komplexität einer Materie in
Relation zu der Dauer der Sendung. Die UBI stellt selber fest, bei der
diskutierten Volksinitiative handle es sich um eine komplexe Initiative,
welche bei einer Annahme in vielerlei Hinsicht grundlegende Änderungen
mit sich bringen würde und weitreichende Auswirkungen auf die
öffentliche Hand, die Unternehmen sowie die ganze Bevölkerung hätte. Es
liegt auf der Hand, dass in einer Sendung von rund fünf Viertelstunden
nicht alle Aspekte, die mit einem solchen Thema verbunden sind,
behandelt oder gar vertieft werden können