2.1. […] die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Erklärung dieses Testierwillens ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Existenz des Testaments. Der Wille muss aus dem Testament selbst, das heisst aus dem hervorgehen, was der Erblasser geschrieben hat. Sind die schriftlich festgehaltenen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf der Richter die Formulierungen, derer sich der Erblasser bedient hat, unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen […]. Er kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen. In gleicher Weise kann er sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung “in favorem testamenti” auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht […]. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber — wie erwähnt — voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung “nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist” (so Peter Weimar, in: […]). In diesem Sinne ist die erwähnte Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Richter so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt […]. Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen […].
Dabei hält das BGer im vorliegenden Fall — in Bestätigung der Lehre — fest, dass jeder Wortlaut immer auslegungsbedürftig ist:
[…] bedeutet nichts anderes, als dass es eine “an sich” klare Erklärung nicht geben und der Wortlaut als solcher keinen selbständigen Bestand haben kann. […]. Macht die Auslegung jedoch nicht Halt vor dem (vermeintlich) “eindeutigen” Wortlaut, so bedeutet dies, die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die nicht zum Erklärungsvorgang als solchem gehören, aber doch Schlussfolgerungen auf den Willen des Erklärenden erlauben […].