Das BGer fasst im vorliegenden Urteile folgende Grundsätze der Testamentsauslegung zusammen:
- Der Wille des Erblassers ist grundsätzlich zunächst allein anhand seiner schriftlichen Anordnungen zu ermitteln.
- Wenn sich diesen Anordnungen kein eindeutiger Sinn entnehmen lässt, darf der Richter das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen
- Um den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen zu erhellen, darf der Richter ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, sich auf die allgemeine Lebenserfahrung
abstützen oder die Verfügung “in favorem testamenti” auslegen.
Das BGer bestätigt sodann, dass eine letztwillige Vermögenszuwendung nur dann ein Vermächtnis sein kann, wenn der Gegenstand des Vermögensvorteils hinreichend bestimmt oder bestimmbar und so geartet ist, dass er sich durch Klage und mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchsetzen lässt. Bei ungenügender Bestimmung ist das Vermächtnis nach “in favorem testamenti” in eine Auflage umzudeuten.