2C_821/2010: Steuerbarer Vermögenserwerb von Todes wegen durch Vermächtnis trotz späterer Fälligkeit

Das BGer äussert sich zur steuer­lichen Behand­lung des Ver­mächt­nis­er­werbs. Es geht vom Begriff der reinen Anwartschaften aus wie etwa kün­fti­gen Vor­sorgeleis­tun­gen, kün­fti­gen Erb­schaft und son­sti­gen auf­schiebend bed­ingten Rechte, die noch keine geld­w­erten Rechte sind, son­dern nur eine Aus­sicht auf einen kün­fti­gen Recht­ser­werb sind. Auf die Aus­rich­tung des Ver­mächt­niss­es beste­ht demge­genüber ein oblig­a­torisch­er Anspruch (ZGB 562 I) gegen den Beschw­erten bzw. gegen die Erben. Dieser Anspruch wird — sofern aus der Ver­fü­gung nichts anderes her­vorge­ht — fäl­lig, wenn der Beschw­erte die Erb­schaft angenom­men hat oder sie nicht mehr auss­chla­gen kann. Die Ver­mächt­n­is­forderung entste­ht ipso iure mit dem Tod des Erblassers; eine Auss­chla­gung liesse diese Forderung lediglich nachträglich entfallen.

Auf­grund­dessen geht der Anspruch auf Aus­rich­tung des Ver­mächt­niss­es mit dem Erb­gang in das steuer­bare Ver­mö­gen des Bedacht­en über. Es han­delt sich um einen Ver­mö­genser­werb von Todes wegen, weshalb das Ver­mächt­nis der Erb­schaftss­teuer unter­liegt. Die spätere Fäl­ligkeit ändert daran nichts, weil die Fäl­ligkeit ein­er Forderung keine Voraus­set­zung ihrer Zurech­nung zum steuer­baren Ver­mö­gen ist. Im Gegen­teil gilt eine Leis­tung bere­its mit dem Forderungser­werb als vere­in­nahmt, sofern die Erfül­lung nicht als unsich­er erscheint. Im vor­liegen­den Fall durfte die Vorin­stanz annehmen, dass keine Unsicher­heit­en bestanden. Es waren wed­er Steuer­forderun­gen noch Schulden der Erblasserin nachgewiesen, die zu ein­er Gefährdung oder einem Ver­lust des Ver­mächt­niss­es hät­ten führen können.

Im vor­liegen­den Fall war das Ver­mächt­nis nicht deklar­i­ert wor­den. Die Steuer­erk­lärung war damit unvoll­ständig. Auch der sub­jek­tive Tatbe­stand der Steuer­hin­terziehung wurde als erfüllt betrachtet.