Das BGer äussert sich zur steuerlichen Behandlung des Vermächtniserwerbs. Es geht vom Begriff der reinen Anwartschaften aus wie etwa künftigen Vorsorgeleistungen, künftigen Erbschaft und sonstigen aufschiebend bedingten Rechte, die noch keine geldwerten Rechte sind, sondern nur eine Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb sind. Auf die Ausrichtung des Vermächtnisses besteht demgegenüber ein obligatorischer Anspruch (ZGB 562 I) gegen den Beschwerten bzw. gegen die Erben. Dieser Anspruch wird — sofern aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht — fällig, wenn der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann. Die Vermächtnisforderung entsteht ipso iure mit dem Tod des Erblassers; eine Ausschlagung liesse diese Forderung lediglich nachträglich entfallen.
Aufgrunddessen geht der Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnisses mit dem Erbgang in das steuerbare Vermögen des Bedachten über. Es handelt sich um einen Vermögenserwerb von Todes wegen, weshalb das Vermächtnis der Erbschaftssteuer unterliegt. Die spätere Fälligkeit ändert daran nichts, weil die Fälligkeit einer Forderung keine Voraussetzung ihrer Zurechnung zum steuerbaren Vermögen ist. Im Gegenteil gilt eine Leistung bereits mit dem Forderungserwerb als vereinnahmt, sofern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz annehmen, dass keine Unsicherheiten bestanden. Es waren weder Steuerforderungen noch Schulden der Erblasserin nachgewiesen, die zu einer Gefährdung oder einem Verlust des Vermächtnisses hätten führen können.
Im vorliegenden Fall war das Vermächtnis nicht deklariert worden. Die Steuererklärung war damit unvollständig. Auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung wurde als erfüllt betrachtet.