Im vorliegenden Urteil äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, ob das Gericht im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren die Fälligkeit der Forderung von Amtes wegen zu prüfen habe.
Offenbar hatte die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren die Fälligkeit nicht ausdrücklich bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, das Vorgehen der Gläubigerin sei rechtsmissbräuchlich. Die erste Instanz (Kreisgericht) hatte die Fälligkeit dennoch von Amtes wegen geprüft und die Rechtsöffnung wegen fehlender Fälligkeit verweigert. Die zweite Instanz (Kantonsgericht) hatte hingegen erwogen, dass umstritten sei, ob die Fälligkeit von Amtes wegen zu prüfen ist; das Kantonsgericht kam jedoch unabhängig davon, welcher Auffassung man folge, zum Schluss, dass das Rechtsöffnungsbegehren weitgehend gutzuheissen sei (E. 2).
Das Bundesgericht erwog (E. 3.2), dass die Frage, ob die Fälligkeit trotz fehlender Bestreitung von Amtes wegen zu prüfen sei, vom Bundesgericht noch nicht beurteilt worden sei. Das Bundesgericht habe zwar festgehalten, dass die Fälligkeit vom Gläubiger nachzuweisen ist, aber auch festgehalten, dass es am Schuldner liege, die Fälligkeit zu bestreiten. Wenn sich die Fälligkeit wie im vorliegenden Fall aus einer Kündigung ergebe, erscheine „der Natur des Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung entsprechend eine differenzierende Lösung als angemessen“:
„Es drängt sich […] nicht auf, einen Schuldner von Amtes wegen zu schützen, der es bei Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels unterlässt, die fehlende Fälligkeit der von ihm anerkannten Forderung geltend zu machen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob man ihm einzig die Bestreitung der Fälligkeit auferlegen will […] oder ob man von ihm [auch] die Glaubhaftmachung dieser Einwendung verlangen will […]. Fehlt es an dieser Einwendung, kann sich der Rechtsöffnungsrichter jedenfalls mit der schlüssigen Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger begnügen. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Gläubiger, d.h. er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen. Misslingt er, ist die Rechtsöffnung zu verweigern.“