Im vorliegenden Urteil bestätigte das Bundesgericht, dass von den Parteien gestellte Editionsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das BG Horgen hatte B. provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Lohnforderungen erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde der A. GmbH hatte das Obergericht grösstenteils abgewiesen. Hiergegen war die A. GmbH mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt.
Umstritten war vor Bundesgericht u.a., ob die Vorinstanzen ein Editionsbegehren der A. GmbH hätten berücksichtigen müssen (E. 5). Die A. GmbH hatte behauptet, dass sie mit B. übereingekommen sei, dass für das Jahr 2013 kein Lohn geschuldet sei; B. habe auf den Lohn verzichtet. Als „zentrales Beweismittel“ wurde die Edition des Originals eines Schreibens an das Migrationsamt Zürich beantragt, von welchem die A. GmbH lediglich einen nicht unterzeichneten Computerausdruck eingereicht hatte. In diesem Schreiben sei klar verurkundet worden, dass B. auf Lohnzahlungen für das Jahr 2013 verzichtet habe. Gemäss A. GmbH hätte die erste Instanz dem Editionsbegehren stattgeben müssen, u.a. weil das Verfahren angesichts des (ohnehin) angeordneten zweiten Schriftenwechsels dadurch nicht verzögert worden wäre, und da es der A. GmbH nicht möglich gewesen sei, das besagte Schreiben selber zu beschaffen (E. 5.1 und E. 5.2).
Das Bundesgericht erwog dazu (E. 5.3), dass Editionsbegehren sowohl im provisorischen als auch im definitiven Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich als unzulässig gelten würden. Der Gläubiger müsse den Rechtsöffnungstitel selber dem Richter vorlegen und der Schuldner habe die Urkunden, mit denen er die Tilgung oder Stundung beweisen will, dem Gericht einzureichen. Ausnahmen würden lediglich befürwortet, „wenn es nur um die Feststellung einzelner, im definitiven Rechtsöffnungstitel klar bezeichneter Voraussetzungen der Vollstreckung durch Edition einer Lohnabrechnung geht […] oder wenn Akten, welche von einer Partei genau bezeichnet werden, beim gleichen Gericht vorhanden sind und ohne Zeitverzögerung beigezogen werden können“ (selbst wenn diese Frist in der Praxis „nicht immer“ eingehalten werden könne). Dieser Grundsatz wurde bestätigt. Die Frist von fünf Tagen zur Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides (Art. 84 Abs. 2 SchKG), zeige, „dass der Richter im Rechtsöffnungsverfahren im Normalfall keine Editionen von Schriftstücken anzuordnen braucht, welche ihm nicht vorgelegt werden“. Dies lasse sich auch aus Art. 82 Abs. 2 SchKG ableiten, wonach der Betriebene seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort darzutun hat, widrigenfalls er auf den Weg der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu verweisen sei. Die Abweisung des Editionsantrags durch die Vorinstanzen sei daher nicht zu beanstanden (E. 5.3).