Die Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden führt nicht zu einer klaren Auslegung von BüG 58a (Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter). Den verbleibenden Auslegungsspielraum schliesst das BGer deshalb durch eine verfassungskonforme Auslegung:
Unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente ergibt sich mithin, dass sich Art. 58a BüG auf verschiedene Weise auslegen lässt. Damit rechtfertigt sich eine verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes. Das bedingt eine unmittelbar durch verfassungsgemässe und damit beide Geschlechter bei der Weitergabe des Schweizer Bürgerrechts gleich behandelnde Auslegung bei der Weitergabe des Schweizer Bürgerrechts bzw. spezifischer bei der Zulassung zur erleichterten Einbürgerung für weitere Generationen im Anwendungsbereich von BüG 58a.
Der Beschwerdeführer deutscher und finnischer Staatsbürgerschaft hatte die erleichterte Einbürgerung nach BüG 58a beantragt, weil seine Urgrossmutter, seine Grossmutter und sein Vater schweizerische Bürger waren. Das BVGer hatte das Gesuch in 2. Instanz abgewiesen; BüG 58a sei nicht anwendbar. Bei der Einbürgerung nach dieser Bestimmung könne höchstens eine nachfolgende Generation übersprungen werden. Für weitere Generationen sei ein Bürgerrechtserwerb nicht vorgesehen, und der Wortlaut spreche nur von der Mutter, nicht vom Vater.