1C_555/2011: Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Elters nach BüG 58a: verfassungskonforme Auslegung (amtl. Publ.)

Die Anwen­dung der üblichen Ausle­gungsmeth­o­d­en führt nicht zu ein­er klaren Ausle­gung von BüG 58a (Erle­ichterte Ein­bürgerung für das Kind ein­er schweiz­erischen Mut­ter). Den verbleiben­den Ausle­gungsspiel­raum schliesst das BGer deshalb durch eine ver­fas­sungskon­forme Auslegung:

Unter Berück­sich­ti­gung aller Ausle­gungse­le­mente ergibt sich mithin, dass sich Art. 58a BüG auf ver­schiedene Weise ausle­gen lässt. Damit recht­fer­tigt sich eine ver­fas­sungskon­forme Anwen­dung des Geset­zes. Das bed­ingt eine unmit­tel­bar durch ver­fas­sungs­gemässe und damit bei­de Geschlechter bei der Weit­er­gabe des Schweiz­er Bürg­er­rechts gle­ich behan­del­nde Ausle­gung bei der Weit­er­gabe des Schweiz­er Bürg­er­rechts bzw. spez­i­fis­ch­er bei der Zulas­sung zur erle­ichterten Ein­bürgerung für weit­ere Gen­er­a­tio­nen im Anwen­dungs­bere­ich von BüG 58a.

Der Beschw­erde­führer deutsch­er und finnis­ch­er Staats­bürg­er­schaft hat­te die erle­ichterte Ein­bürgerung nach BüG 58a beantragt, weil seine Urgross­mut­ter, seine Gross­mut­ter und sein Vater schweiz­erische Bürg­er waren. Das BVGer hat­te das Gesuch in 2. Instanz abgewiesen; BüG 58a sei nicht anwend­bar. Bei der Ein­bürgerung nach dieser Bes­tim­mung könne höch­stens eine nach­fol­gende Gen­er­a­tion über­sprun­gen wer­den. Für weit­ere Gen­er­a­tio­nen sei ein Bürg­er­recht­ser­werb nicht vorge­se­hen, und der Wort­laut spreche nur von der Mut­ter, nicht vom Vater.