Der Beschwerdeführer logierte in einem Hotel mit Hallenbad. Er sprang vom Startsockel an der Breitseite des Schwimmbeckens kopfüber ins Wasser und schlug mit dem Kopf am Boden des Beckens auf. Dabei brach er sich den 4. Halswirbel und ist seither vom Nacken an abwärts gelähmt (Tetraplegie).
Ein Augenschein im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung ergab, dass der Startsockel am Rand des Schwimmbeckens festgeschraubt war und eine Höhe von 62.5–70 Zentimetern aufwies. Im Sockelbereich wurde eine Wassertiefe von 150–151.5 Zentimetern gemessen. In der Nähe des Startsockels waren Hinweisschilder angebracht: “Vorsicht beim Einspringen — Tiefe 1.50”.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsverletzung beziehungsweise ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR vorlag (BGer. 4A_359/3013 vom 13. Januar 2014, E. 3 und 3.3). Es verneinte eine Haftung in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung:
3.4. Für die Bestimmung der Anforderungen an die Sicherheit eines
Schwimmbads kann sowohl auf die Sicherheitsempfehlungen der
Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) für Planung, Bau und Betrieb
von Hallen- und Freibädern (nachfolgend: bfu-Empfehlungen) als auch auf
das Reglement des Schweizerischen Schwimmverbands über die Anforderungen
an Wettkampfanlagen (nachfolgend: SSCHV-Reglement) abgestellt werden,
je in der im Zeitpunkt des Unfalles gültigen Version. Das
SSCHV-Reglement entspricht dabei den Vorschriften der Fédération
Internationale de Natation (FINA; nachfolgend: FINA-Vorschriften).
Sowohl das SSCHV-Reglement als auch die FINA-Vorschriften sind jedermann
zugänglich, müssen als notorische Tatsachen weder behauptet noch
bewiesen werden (BGE 135 III 88
E. 4.1 S. 89 mit Hinweisen) und sind im Verfahren vor Bundesgericht von
Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Urteil 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012
E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 294).
Obwohl die erwähnten Empfehlungen und Vorschriften kein objektives
Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im
Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten von
Schwimmbadbetreibern (vgl. zur Verkehrssicherungspflicht BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f.; 126 III 113 E. 2b S. 116, je mit Hinweisen).[…]
3.4.2. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die
bfu-Empfehlungen für eine Wassertiefe von 1.40 m bis 1.80 m keine
Regelung enthalten. Daraus folgerte sie, die Beklagten hätten nicht in
guten Treuen auf die entlastende Wirkung der für sie günstigeren Norm
vertrauen dürfen. Für die Auslegung der unklaren bfu-Empfehlungen darf
aber auch das SSCHV-Reglement berücksichtigt werden. Dieses enthält
keine Regel, wonach fest montierte Sockel eine Mindesttiefe von 1.80 m
voraussetzen würden. Auch nach dem SSCHV-Reglement müssen aber
demontierbare Startblöcke lediglich bei einer Wassertiefe von unter 1.40
m entfernt werden. Wie die Beklagten ausführen, hatte das Bundesgericht
kürzlich einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen (Urteil 4A_458/2008
vom 21. Januar 2009). In diesem Fall verunfallte ein Gast eines
Strandbads im Juli 1998 nach einem Kopfsprung von einem Steg in den See.
Zu beurteilen war zwar nicht die Vertragsverletzung, sondern der
natürliche Kausalzusammenhang, da umstritten war, ob sich der
Verunfallte seine Verletzungen bei einem Kopfaufschlag auf dem Seegrund
zugezogen hatte oder durch auf ihn gesprungene Kinder. Das Bundesgericht
hatte aber Gelegenheit, sich zur Auslegung des SSCHV-Reglements zu
äussern. Es führte Folgendes aus: “Die von der Vorinstanz herangezogenen
Sicherheitsvorschriften sehen vor, dass “bei normalem Publikumsbetrieb”
die Startblöcke demontiert werden müssen, wenn die Wassertiefe 1.20 m
bis 1.40 m beträgt (Ziffer 2.3.1 und Ziffer 2.7.6 SSCHV-Reglement).
Daraus ergibt sich, dass nach den zitierten Sicherheitsvorschriften eine
Wassertiefe von 1.40 m auch bei normalem Publikumsbetrieb, also der
Benutzung der Startblöcke durch Nicht-Wettkampfschwimmer, die nicht nur
ganz flache Kopfsprünge ausüben, genügt, um die Sicherheit zu
gewährleisten.” Es besteht vorliegend kein Grund, um von dieser
Auslegung abzuweichen. Demnach durften die Beklagten als
Schwimmbadbetreiber davon ausgehen, dass ein Schwimmbad mit einer
Wassertiefe von vorliegend über 1.50 m bei bestimmungsgemässem Gebrauch
der Startblöcke mit einer Höhe von 62.5–70 cm genügende Sicherheit
bietet. Wie das tragische Einzelschicksal des Klägers zeigt, verbleibt
auch bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ein Restrisiko. Dieses
kann aber nicht den Beklagten überbunden werden. Die Vorinstanz hat
somit Art. 97 OR verletzt, indem sie eine Vertragsverletzung der Beklagten bejaht hat.