SPK‑N: Neues Grundrecht auf “informationelle Selbstbestimmung”; (vorläufig) keine neuen Verwaltungssanktionen bei Datenschutzverletzungen

​Die Staat­spoli­tis­che Kom­mis­sion (SPK) des Nation­al­rates hat der par­la­men­tarischen Ini­tia­tive (14.413 — Grun­drecht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung) von NR Daniel Vis­ch­er mit 12:8 Stim­men Folge gegeben, welche in der Bun­desver­fas­sung ein neues Grun­drecht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung festschreiben will. Die aus­drück­liche Ver­ankerung dieses Grun­drechts führt der SPK‑N zufolge zu einem “Par­a­dig­men­wech­sel”, der sein­er­seits “zu ein­er Beweis­las­tumkehr zu Las­ten von Staat und kom­merziellen Unternehmen und zu Gun­sten der Bürg­erin­nen und Bürg­er” führe.

Inwiefern dadurch eine Beweis­las­tumkehr zulas­ten der Unternehmen stat­tfinde, wird in der aktuellen Medi­en­mit­teilung allerd­ings nicht aus­ge­führt. In der Begrün­dung der Ini­tia­tive wird allerd­ings gar nicht behauptet, die formelle Anerken­nung eines solchen Grun­drechts führe zu ein­er Beweis­las­tumkehr; im Gegen­teil schaffe sie dafür erst die ver­fas­sungsmäs­sige Grund­lage, so dass eine allfäl­lige Beweis­las­tumkehr wohl eine Frage der Aus­führungs­ge­set­zge­bung sein müsste.

Sodann hat die SPK‑N die parl. Ini­tia­tive “14.404 – Für wirk­lich abschreck­ende Sank­tio­nen bei Daten­schutzver­let­zun­gen” von NR Schwaab mit 12:9 Stimmen
ver­wor­fen
. Schwaab hat­te “wirk­same, ver­hält­nis­mäs­sige und abschreck­ende Ver­wal­tungssank­tio­nen” ver­langt, u.a. mit der Begrün­dung, “Mit einem ein­fachen Klick kön­nen die Dat­en von Hun­dert­tausenden von
Per­so­n­en entwen­det, gefälscht oder für nicht beab­sichtigte Zwecke
ver­wen­det wer­den”. Zudem

[…] haben beispiel­sweise die Bussen von 150 000 Euro und 900 000 Euro, welche die franzö­sis­che beziehungsweise die spanis­che Daten­schutzbe­hörde Google wegen wieder­holter Daten­schutzver­let­zun­gen aufer­legt haben, das Gespött der Europäis­chen Kom­mis­sion auf sich gezo­gen. Die Kom­mis­sarin Viviane Red­ing hat diese Beträge als “Taschen­geld­strafe” beze­ich­net. Daraufhin hat sie die feste Absicht bekun­det, die Sank­tion­s­möglichkeit­en in diesem Bere­ich auf über 2 Prozent des glob­alen Umsatzes der betrof­fe­nen Unternehmen anzuheben […]

Die SPK‑N hält dies­bezüglich fest, dass  “Per­sön­lichkeitss­chutz […] primär Schutz der Pri­vat­per­son vor dem Staat [ist]; Zurück­hal­tung ist ange­bracht gegenüber Ein­grif­f­en des Staates zur Regelung des Ver­hält­niss­es von Pri­vat­en untere­inan­der”. Die SPK‑N wollte sich zudem nicht fes­tle­gen, ob im Rah­men der bevorste­hen­den Revi­sion des Daten­schutzge­set­zes auch die konkrete Forderung der Ini­tia­tive umge­set­zt wer­den soll.