Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates hat der parlamentarischen Initiative (14.413 — Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) von NR Daniel Vischer mit 12:8 Stimmen Folge gegeben, welche in der Bundesverfassung ein neues Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung festschreiben will. Die ausdrückliche Verankerung dieses Grundrechts führt der SPK‑N zufolge zu einem “Paradigmenwechsel”, der seinerseits “zu einer Beweislastumkehr zu Lasten von Staat und kommerziellen Unternehmen und zu Gunsten der Bürgerinnen und Bürger” führe.
Inwiefern dadurch eine Beweislastumkehr zulasten der Unternehmen stattfinde, wird in der aktuellen Medienmitteilung allerdings nicht ausgeführt. In der Begründung der Initiative wird allerdings gar nicht behauptet, die formelle Anerkennung eines solchen Grundrechts führe zu einer Beweislastumkehr; im Gegenteil schaffe sie dafür erst die verfassungsmässige Grundlage, so dass eine allfällige Beweislastumkehr wohl eine Frage der Ausführungsgesetzgebung sein müsste.
Sodann hat die SPK‑N die parl. Initiative “14.404 – Für wirklich abschreckende Sanktionen bei Datenschutzverletzungen” von NR Schwaab mit 12:9 Stimmen
verworfen. Schwaab hatte “wirksame, verhältnismässige und abschreckende Verwaltungssanktionen” verlangt, u.a. mit der Begründung, “Mit einem einfachen Klick können die Daten von Hunderttausenden von
Personen entwendet, gefälscht oder für nicht beabsichtigte Zwecke
verwendet werden”. Zudem
[…] haben beispielsweise die Bussen von 150 000 Euro und 900 000 Euro, welche die französische beziehungsweise die spanische Datenschutzbehörde Google wegen wiederholter Datenschutzverletzungen auferlegt haben, das Gespött der Europäischen Kommission auf sich gezogen. Die Kommissarin Viviane Reding hat diese Beträge als “Taschengeldstrafe” bezeichnet. Daraufhin hat sie die feste Absicht bekundet, die Sanktionsmöglichkeiten in diesem Bereich auf über 2 Prozent des globalen Umsatzes der betroffenen Unternehmen anzuheben […]
Die SPK‑N hält diesbezüglich fest, dass “Persönlichkeitsschutz […] primär Schutz der Privatperson vor dem Staat [ist]; Zurückhaltung ist angebracht gegenüber Eingriffen des Staates zur Regelung des Verhältnisses von Privaten untereinander”. Die SPK‑N wollte sich zudem nicht festlegen, ob im Rahmen der bevorstehenden Revision des Datenschutzgesetzes auch die konkrete Forderung der Initiative umgesetzt werden soll.