4A_295/2014: Dokumentenlieferdienst der ETH: Auslegung von URG 19; Privatgebrauch i.e.S.; Begriff des Werkexemplars (amtl. Publ.)

Das vor­liegende Urteil des BGer bet­rifft eine Auseinan­der­set­zung zwis­chen der ETH Zürich und den Wis­senschaftsver­la­gen Else­vi­er, Springer und Thieme. Die Bib­lio­thek der ETH betreibt einen Doku­menten­liefer­di­enst, bei dem auf Anfrage
Auszüge aus in der Bib­lio­thek vorhan­de­nen Zeitschriften oder
Sam­mel­bän­den ges­can­nt und als PDF per Email an Nutzer ver­sandt wer­den. Dage­gen hat­ten die Wis­senschaftsver­lage geklagt. Das HGer ZH hat­te den Wis­senschaftsver­la­gen noch Recht gegeben und der ETH ver­boten, bes­timmte Artikel zum Zweck der Doku­menten­liefer­ung zu vervielfälti­gen (oder vervielfälti­gen zu lassen) und elek­tro­n­isch zu versenden (oder versenden zu lassen).

Das HGer hat­te argu­men­tiert, der Doku­menten­liefer­di­enst sei mit Bezug auf den Ver­sand der Artiekl nicht erlaubt, wäre anson­sten aber zulässig: 

  • die zur Diskus­sion ste­hen­den wis­senschaftlichen Auf­sätze selb­st — und nicht etwa die Zeitschrift als Ganzes — seien “Werkex­em­plare” iSv URG 19 III lit. a; fol­glich stelle die Vervielfäl­ti­gung einzel­ner Auf­sätze eine “voll­ständi­ge Vervielfäl­ti­gung im Han­del erhältlich­er Werkex­em­plare” iSv URG 19 III lit. a dar; 
  • jedoch sei die herkömm­liche Unter­schei­dung des Pri­vat­ge­brauchs im engeren vom
    Pri­vat­ge­brauch i.w.S. Sinne (d.h. ohne bzw. mit Ein­bezug eines Drit­ten) aufzugeben; der pri­vate Kreis iSv URG 19 I lit. a falle generell nicht unter URG 19 III lit. a, so dass eine natür­liche Per­son, die zum entsprechen­den pri­vat­en Kreis zählt, auf einem durch die Bib­lio­thek zur Ver­fü­gung gestell­ten Kopierg­erät Werkex­em­plare voll­ständig vervielfälti­gen dürfe; 
  • fol­glich sei das voll­ständi­ge Kopieren eines im Han­del erhältlichen Werkex­em­plars mit Hil­fe eines von ein­er Bib­lio­thek zur Ver­fü­gung gestell­ten Kopierg­eräts sei daher ein­er natür­lichen Per­son ges­tat­tet, welche die Vervielfäl­ti­gung zu ihrem eige­nen per­sön­lichen Gebrauch verwende; 
  • jedoch gehöre der Ver­sand der Kopie “nicht zur
    rein tech­nis­chen Durch­führung der Her­stel­lung ein­er Kopie”) und damit nicht zu den zuläs­si­gen Hand­lun­gen eines Drit­ten nach URG 19 II.

Im Ergeb­nis sei der Doku­menten­liefer­di­enst daher unzulässig.

Das BGer heisst die Beschw­erde der ETH gegen diesen Entscheid gut.
Mass­ge­blich dafür war eine gän­zlich andere Ausle­gung der Schrankenbes­tim­mung von
Art. 19 URG (Ver­wen­dung zum Eigenge­brauch). Der Doku­menten­liefer­di­enst sei erlaubt, auch mit Blick auf den Ver­sand der Artikel:

  • der pri­vate Kreis gemäss URG 19 I lit. a, der nach URG 19 II die
    Hil­fe ein­er Bib­lio­thek in Anspruch nimmt, falle zwar sehr wohl unter
    das Ver­bot von URG 19 III lit. a; dies hat das BGer in BGE 128 IV 201 fest­ge­hal­ten (es sei unter­sagt, im Han­del erhältliche Werkex­em­plare voll­ständig zum Eigenge­brauch durch Dritte vervielfälti­gen zu lassen),
    und an dieser Recht­slage habe sich mit der Neu­fas­sung von URG 19 von
    2007 nichts geän­dert; die Ansicht des HGer würde im Gegen­teil dazu
    führen, dass eine natür­liche Per­son im Rah­men des Eigenge­brauchs zB eine
    Bib­lio­thek damit beauf­tra­gen kön­nte, für sie eine voll­ständi­ge Kopie
    eines Buchs anzufer­ti­gen, was nach dem Willen des Gesetzgebers
    ausser­halb des pri­vat­en Kreis­es ger­ade nicht zuläs­sig sein soll; 
  • Werkex­em­plar” ist jedoch nicht der einzelne Artikel bzw. das Kapi­tel, son­dern die Zeitschrift bzw. der Sam­mel­band, so dass die Her­stel­lung ein­er Kopie einzel­ner Auf­sätze den­noch erlaubt sei:

    “Unter den Begriff des Werkex­em­plars im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG fall­en dem­nach die Zeitung oder die Zeitschrift, die als Kopier­vor­lage herange­zo­gen wird, selb­st wenn die darin enthal­te­nen Artikel darüber hin­aus einzeln über ein Online-Archiv ange­boten werden”; 

  • zudem sei der Ver­sand der Kopi­en gar keine urhe­ber­recht­srel­e­vante Hand­lung, so dass auch kein Anlass dafür bestand, in URG 19 II neben der Her­stel­lung auch den Ver­sand von Vervielfäl­ti­gun­gen freizustellen (Bestä­ti­gung von BGE 133 III 473: “Sofern die Dien­ste bei der Her­stel­lung der Kopie keine anderen Hand­lun­gen vornehmen, als der zum Eigenge­brauch Berechtigte sel­ber vornehmen dürfte […], fällt die Vervielfäl­ti­gung des Werkex­em­plars deshalb unter Art. 19 Abs. 2 URG”):

    Entschei­dend ist dem­nach für die Zuläs­sigkeit der fraglichen Dien­stleis­tung aus urhe­ber­rechtlich­er Sicht, ob die — über den tech­nis­chen Kopier­vor­gang hin­aus­ge­hen­den — Hand­lun­gen der Bib­lio­thek urhe­ber­rechtlich rel­e­vant sind, indem sie fremde Urhe­ber­rechte ver­let­zen. Wer­den mit dem Versenden der hergestell­ten Kopie an den zum Eigenge­brauch Berechtigten keine Urhe­ber­rechte ver­let­zt, ist diese Weit­er­gabe zuläs­sig und es erübrigt sich eine dies­bezügliche Ausnahmebestimmung.

Ins­ge­samt ist der Doku­menten­liefer­di­enst deshalb zuläs­sig, so dass die Beschw­erde der ETH gutzuheis­sen war.