Das vorliegende Urteil des BGer betrifft eine Auseinandersetzung zwischen der ETH Zürich und den Wissenschaftsverlagen Elsevier, Springer und Thieme. Die Bibliothek der ETH betreibt einen Dokumentenlieferdienst, bei dem auf Anfrage
Auszüge aus in der Bibliothek vorhandenen Zeitschriften oder
Sammelbänden gescannt und als PDF per Email an Nutzer versandt werden. Dagegen hatten die Wissenschaftsverlage geklagt. Das HGer ZH hatte den Wissenschaftsverlagen noch Recht gegeben und der ETH verboten, bestimmte Artikel zum Zweck der Dokumentenlieferung zu vervielfältigen (oder vervielfältigen zu lassen) und elektronisch zu versenden (oder versenden zu lassen).
Das HGer hatte argumentiert, der Dokumentenlieferdienst sei mit Bezug auf den Versand der Artiekl nicht erlaubt, wäre ansonsten aber zulässig:
- die zur Diskussion stehenden wissenschaftlichen Aufsätze selbst — und nicht etwa die Zeitschrift als Ganzes — seien “Werkexemplare” iSv URG 19 III lit. a; folglich stelle die Vervielfältigung einzelner Aufsätze eine “vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare” iSv URG 19 III lit. a dar;
- jedoch sei die herkömmliche Unterscheidung des Privatgebrauchs im engeren vom
Privatgebrauch i.w.S. Sinne (d.h. ohne bzw. mit Einbezug eines Dritten) aufzugeben; der private Kreis iSv URG 19 I lit. a falle generell nicht unter URG 19 III lit. a, so dass eine natürliche Person, die zum entsprechenden privaten Kreis zählt, auf einem durch die Bibliothek zur Verfügung gestellten Kopiergerät Werkexemplare vollständig vervielfältigen dürfe; - folglich sei das vollständige Kopieren eines im Handel erhältlichen Werkexemplars mit Hilfe eines von einer Bibliothek zur Verfügung gestellten Kopiergeräts sei daher einer natürlichen Person gestattet, welche die Vervielfältigung zu ihrem eigenen persönlichen Gebrauch verwende;
- jedoch gehöre der Versand der Kopie “nicht zur
rein technischen Durchführung der Herstellung einer Kopie”) und damit nicht zu den zulässigen Handlungen eines Dritten nach URG 19 II.
Im Ergebnis sei der Dokumentenlieferdienst daher unzulässig.
Das BGer heisst die Beschwerde der ETH gegen diesen Entscheid gut.
Massgeblich dafür war eine gänzlich andere Auslegung der Schrankenbestimmung von
Art. 19 URG (Verwendung zum Eigengebrauch). Der Dokumentenlieferdienst sei erlaubt, auch mit Blick auf den Versand der Artikel:
- der private Kreis gemäss URG 19 I lit. a, der nach URG 19 II die
Hilfe einer Bibliothek in Anspruch nimmt, falle zwar sehr wohl unter
das Verbot von URG 19 III lit. a; dies hat das BGer in BGE 128 IV 201 festgehalten (es sei untersagt, im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig zum Eigengebrauch durch Dritte vervielfältigen zu lassen),
und an dieser Rechtslage habe sich mit der Neufassung von URG 19 von
2007 nichts geändert; die Ansicht des HGer würde im Gegenteil dazu
führen, dass eine natürliche Person im Rahmen des Eigengebrauchs zB eine
Bibliothek damit beauftragen könnte, für sie eine vollständige Kopie
eines Buchs anzufertigen, was nach dem Willen des Gesetzgebers
ausserhalb des privaten Kreises gerade nicht zulässig sein soll; - “Werkexemplar” ist jedoch nicht der einzelne Artikel bzw. das Kapitel, sondern die Zeitschrift bzw. der Sammelband, so dass die Herstellung einer Kopie einzelner Aufsätze dennoch erlaubt sei:
“Unter den Begriff des Werkexemplars im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG fallen demnach die Zeitung oder die Zeitschrift, die als Kopiervorlage herangezogen wird, selbst wenn die darin enthaltenen Artikel darüber hinaus einzeln über ein Online-Archiv angeboten werden”;
- zudem sei der Versand der Kopien gar keine urheberrechtsrelevante Handlung, so dass auch kein Anlass dafür bestand, in URG 19 II neben der Herstellung auch den Versand von Vervielfältigungen freizustellen (Bestätigung von BGE 133 III 473: “Sofern die Dienste bei der Herstellung der Kopie keine anderen Handlungen vornehmen, als der zum Eigengebrauch Berechtigte selber vornehmen dürfte […], fällt die Vervielfältigung des Werkexemplars deshalb unter Art. 19 Abs. 2 URG”):
Entscheidend ist demnach für die Zulässigkeit der fraglichen Dienstleistung aus urheberrechtlicher Sicht, ob die — über den technischen Kopiervorgang hinausgehenden — Handlungen der Bibliothek urheberrechtlich relevant sind, indem sie fremde Urheberrechte verletzen. Werden mit dem Versenden der hergestellten Kopie an den zum Eigengebrauch Berechtigten keine Urheberrechte verletzt, ist diese Weitergabe zulässig und es erübrigt sich eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung.
Insgesamt ist der Dokumentenlieferdienst deshalb zulässig, so dass die Beschwerde der ETH gutzuheissen war.