5A_474/2014: Wegfall des schützenswerten Interesses an einer Gegendarstellung

Das BGer hat­te vor­liegend über eine Gegen­darstel­lung zu entschei­den, welche die Stiftung  Schweiz­erische Hil­fe für Mut­ter und Kind (SHMK) von der “Zeit” ver­langt hat­te. “Die Zeit” hat­te einen Artikel über einen “Selb­stver­such” ein­er Jour­nal­istin veröf­fentlicht, die sich gegenüber der SHMK als unge­wollte Schwan­gere aus­gegeben hat­te. Die Vorin­stanz des BGer, das KGer BL, hat­te die Gegen­darstel­lung verweigert.

Das BGer bestätigt diesen Entscheid. Alle Teile des Gegen­darstel­lungs­ge­suchs waren — aus drei ver­schiede­nen Grün­den — zu verweigern:

  • Ein Teil hat­te Punk­te betrof­fen, die in der Ausle­gung des BGer keine Tat­sachen­be­haup­tun­gen enthiel­ten, son­dern reine Mei­n­ungsäusserun­gen darstellten. 
  • Ein weit­er­er Teil enthielt zwar Tat­sachen­be­haup­tun­gen, welche die SHMK überdies “in einem wenig
    gün­sti­gen Licht” erscheinen liessen, und dies

    […] genügt, set­zt doch der Anspruch auf Gegen­darstel­lung keine Ver­let­zung, son­dern bloss unmit­tel­bare Betrof­fen­heit in der Per­sön­lichkeit voraus (BGE 114 II 388 E. 2 S. 390; 119 II 104 E. 3c S. 107).

    Jedoch war die dies­bezüglich ver­langte Gegen­darstel­lung offen­sichtlich unrichtig (iSv ZGB 28h II).

  • Ein drit­ter Teil betraf einen Punkt, zu dem die SHMK bere­its vor Veröf­fentlichung des Artikels umfassend hat­te Stel­lung beziehen kön­nen, und die “Zeit” hat­te die Stel­lung­nahme der SHMK unmit­tel­bar im Anschluss an den bean­stande­ten Text in gle­ich­er Auf­machung veröf­fentlicht. Das KGer BL durfte daher, mit Blick auf BGE 137 III 433 (dazu unsere Zusam­men­fas­sung) das schützenswerte Inter­esse an der gerichtlichen Anord­nung ein­er Gegen­darstel­lung zum gle­ichen The­ma verneinen. 

Das BGer bestätigt mit diesem Urteil, dass das schützenswerte Inter­esse an ein­er Gegen­darstel­lung nicht nur (wie bei BGE 137 III 433) durch eine Berich­ti­gung, son­dern auch durch eine zusam­men mit dem Text veröf­fentlichte Stel­lung­nahme ent­fall­en kann.