Das BGer hatte vorliegend über eine Gegendarstellung zu entscheiden, welche die Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK) von der “Zeit” verlangt hatte. “Die Zeit” hatte einen Artikel über einen “Selbstversuch” einer Journalistin veröffentlicht, die sich gegenüber der SHMK als ungewollte Schwangere ausgegeben hatte. Die Vorinstanz des BGer, das KGer BL, hatte die Gegendarstellung verweigert.
Das BGer bestätigt diesen Entscheid. Alle Teile des Gegendarstellungsgesuchs waren — aus drei verschiedenen Gründen — zu verweigern:
- Ein Teil hatte Punkte betroffen, die in der Auslegung des BGer keine Tatsachenbehauptungen enthielten, sondern reine Meinungsäusserungen darstellten.
- Ein weiterer Teil enthielt zwar Tatsachenbehauptungen, welche die SHMK überdies “in einem wenig
günstigen Licht” erscheinen liessen, und dies[…] genügt, setzt doch der Anspruch auf Gegendarstellung keine Verletzung, sondern bloss unmittelbare Betroffenheit in der Persönlichkeit voraus (BGE 114 II 388 E. 2 S. 390; 119 II 104 E. 3c S. 107).
Jedoch war die diesbezüglich verlangte Gegendarstellung offensichtlich unrichtig (iSv ZGB 28h II).
- Ein dritter Teil betraf einen Punkt, zu dem die SHMK bereits vor Veröffentlichung des Artikels umfassend hatte Stellung beziehen können, und die “Zeit” hatte die Stellungnahme der SHMK unmittelbar im Anschluss an den beanstandeten Text in gleicher Aufmachung veröffentlicht. Das KGer BL durfte daher, mit Blick auf BGE 137 III 433 (dazu unsere Zusammenfassung) das schützenswerte Interesse an der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung zum gleichen Thema verneinen.
Das BGer bestätigt mit diesem Urteil, dass das schützenswerte Interesse an einer Gegendarstellung nicht nur (wie bei BGE 137 III 433) durch eine Berichtigung, sondern auch durch eine zusammen mit dem Text veröffentlichte Stellungnahme entfallen kann.