Der Bundesrat möchte den Höchstzinssatz von heute 15% (Art. 15 KKG i.V.m. Art. 1 VKKG) auf 10% senken und zugleich einen einfachen und klaren Berechnungsmechanismus für die Zukunft einführen. Die Änderung soll für Konsumkreditverträge gelten, die nach Inkrafttreten der Änderung geschlossen werden:
Art. 1 VKKG soll dabei wie folgt geändert werden:
1
Der Zinssatz nach Artikel
9 Absatz
2 Buchstabe b KKG darf höchstens 10
Prozent betragen.
2
Der Bundesrat passt den Höchstzinssatz nach Absatz 1 jährlich an. Der Zinssatz setzt sich zusammen aus dem von der
Nationalbank
ermittelten Dreimonatslibor sowie einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten, wobei der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen
Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf
-
oder abgerundet wird.
Die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung der VKKG dauert bis zum 30. März 2015.