Die GPK des Nationalrats hat ihre Untersuchung zur sog. Legal Quote abgeschlossen. Dabei handelt es sich um jenen Anteil an den Überschüssen, die Lebensversicherung bei der Rückversicherung von teilautonomen Sammelstiftungen an die Versicherten mindestens ausschütten müssen.
Die GPK kommt zu folgenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen:
“Schlussfolgerung 1
Für die Berechnungsgrundlage der Legal Quote verwendete Begriffe müssen vorab definiert und hernach bewusst eingesetzt werden, um künftige Umsetzungsprobleme zu vermeiden. Allfällige Forderungen des Gesetzgebers müssen präzise und exakt ausformuliert werden.”
“Schlussfolgerung 2
Falls der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlage der Legal Quote ändern will, müsste die gesetzliche Grundlage in Artikel 37 VAG enger gefasst werden.”
“Empfehlung 1
In Artikel 147 Absatz 3 AVO muss präzisiert werden, anhand welcher Kriterien die Aufsichtsbehörde eine von Artikel 147 Absatz 1 (ertragsbasierte Methode) und Absatz 2 (ergebnisbasierte Methode) abweichende Regelung verfügen kann.”
“Schlussfolgerung 3
Falls dem Gesetzgeber die zum jetzigen Zeitpunkt offen gelegten Angaben zu den Betriebsrechnungen und Bilanzen der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge nicht genügen, müsste die gesetzliche Grundlage in Artikel 37 Absatz 2 VAG geändert werden.”