Untersuchung der GPK NR zur “Legal Quote” abgeschlossen

Die GPK des Nation­al­rats hat ihre Unter­suchung zur sog. Legal Quote abgeschlossen. Dabei han­delt es sich um jenen Anteil an den Über­schüssen, die Lebensver­sicherung bei der Rück­ver­sicherung von teilau­tonomen Sam­mel­s­tiftun­gen an die Ver­sicherten min­destens auss­chüt­ten müssen. 

Die GPK kommt zu fol­gen­den Schlussfol­gerun­gen und Empfehlungen:

Schlussfol­gerung 1
Für die Berech­nungs­grund­lage der Legal Quote ver­wen­dete Begriffe müssen vor­ab definiert und her­nach bewusst einge­set­zt wer­den, um kün­ftige Umset­zung­sprob­leme zu ver­mei­den. Allfäl­lige Forderun­gen des Geset­zge­bers müssen präzise und exakt aus­for­muliert werden.”

Schlussfol­gerung 2
Falls der Geset­zge­ber die Berech­nungs­grund­lage der Legal Quote ändern will, müsste die geset­zliche Grund­lage in Artikel 37 VAG enger gefasst werden.”

Empfehlung 1
In Artikel 147 Absatz 3 AVO muss präzisiert wer­den, anhand welch­er Kri­te­rien die Auf­sichts­be­hörde eine von Artikel 147 Absatz 1 (ertrags­basierte Meth­ode) und Absatz 2 (ergeb­nis­basierte Meth­ode) abwe­ichende Regelung ver­fü­gen kann.”

Schlussfol­gerung 3
Falls dem Geset­zge­ber die zum jet­zi­gen Zeit­punkt offen gelegten Angaben zu den Betrieb­srech­nun­gen und Bilanzen der Lebensver­sicher­er in der beru­flichen Vor­sorge nicht genü­gen, müsste die geset­zliche Grund­lage in Artikel 37 Absatz 2 VAG geän­dert werden.”