Die Referendumsfrist gegen die vorgeschlagene Umsetzung der Verwahrungsinitiative endet am 17. April 2008.
Nach Art. 380a revStGB haftet der Staat für Rückfalltaten einer entlassenen lebenslänglich verwahrten Person:
1 Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.
2 Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
3 Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585 massgebend.