Umsetzung der Verwahrungsinitiative II

Die Ref­er­en­dums­frist gegen die vorgeschla­gene Umset­zung der Ver­wahrungsini­tia­tive endet am 17. April 2008. 

Nach Art. 380a revSt­GB haftet der Staat für Rück­fall­tat­en ein­er ent­lasse­nen lebenslänglich ver­wahrten Person:

1 Wird eine lebenslänglich ver­wahrte Per­son bed­ingt ent­lassen oder wird ihre Ver­wahrung aufge­hoben und bege­ht diese Per­son erneut ein Ver­brechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständi­ge Gemein­we­sen für den daraus ent­stande­nen Schaden.
2 Für den Rück­griff auf den Täter und die Ver­jährung des Anspruchs auf Schaden­er­satz oder Genug­tu­ung gel­ten die Bes­tim­mungen des Oblig­a­tio­nen­rechts über die uner­laubten Hand­lun­gen.
3 Für den Rück­griff auf die Mit­glieder der anord­nen­den Behörde ist das kan­tonale Recht beziehungsweise das Ver­ant­wortlichkeits­ge­setz vom 14. März 19585 massgebend.

  • vgl. auch den früheren Post.