Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesrates will des Bundesrat mit gezielten Massnahmen coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern, und hat daher an seiner Sitzung vom 16. April 2020 die Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht) verabschiedet.
Die Verordnung sieht u.a. eine vorübergehende Entlastung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige vor; Art. 1 (Anzeigepflichten) lautet:
1 In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 [OR] kann der Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten, wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und wenn Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann.
2 Der Verwaltungsrat muss seinen Entscheid schriftlich begründen und dokumentieren.
3 In Abweichung von Artikel 725 Absatz 2 OR kann die Prüfung der Zwischenbilanz unterbleiben.
4 In Abweichung von den Artikeln 728c Absatz 3 und 729c OR ist die Revisionsstelle von der Pflicht befreit, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat gestützt auf Absatz 1 auf die Anzeige verzichten darf.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für andere Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung unterstehen (Art. 2).
Ferner wurde die Möglichkeit einer befristeten COVID-19-Stundung insbesondere für KMU geschaffen; Art. 6 sieht vor:
1 Jede Schuldnerin und jeder Schuldner in der Rechtsform der Einzelunternehmung, der Personengesellschaft oder einer juristischen Person kann beim Nachlassgericht eine Stundung von höchstens drei Monaten beantragen (COVID-19-Stundung), wenn sie oder er am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Abs. 2 OR im vollem Umfang der Überschuldung vorliegen.
2 Die COVID-19-Stundung steht folgenden juristischen Personen nicht offen:
a. Publikumsgesellschaften im Sinn von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 OR;
b. Gesellschaften, die im Jahr 2019 zwei der Grössen nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR überschritten haben.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner hat mit dem Gesuch ihre oder seine Vermögenslage glaubhaft darzutun und so gut wie möglich zu belegen.
4 Das Nachlassgericht entscheidet unverzüglich über die Stundung und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Die COVID-19-Stundung kann auf Gesuch einmalig um höchstens weitere drei Monate verlängert werden (Art. 7 Abs. 1).
Die einschlägige Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und gilt grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
Die Verordnung kann hier abgerufen werden.
Ferner hat der Bundesrat am 16. April 2020 in einer weiteren Verordnung (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) präzisiert, unter welchen Umständen ein Gericht in Zivilverfahren den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen anordnen oder an Stelle einer mündlichen Verhandlung ein schriftliches Verfahren durchführen kann.
Auch für die Zustellung von Betreibungsurkunden gelten vorübergehend erleichterte Bedingungen (Art. 7): so ist in gewissen Fällen die Zustellung auch ohne Empfangsbestätigung gültig, sofern ein Zustellnachweis erbracht wird (z. B. mittels “A‑Post-Plus”). Zudem kann die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken neu auch durch eine Versteigerung über eine öffentlich zugängliche Online-Plattformen erfolgen. Die Modalitäten der Online-Versteigerung werden vom Betreibungsbeamten so festgelegt, dass die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden (Art. 9).
Die einschlägige Verordnung kann hier abgerufen werden.
Weiterführende Informationen finden sich hier.