Hintergrund des Streits war eine (zunächst ordentliche und anschliessend ausserordentliche) Kündigung eines Mietvertrags über Lagerräume. Vor Bundesgericht strittig war unter anderem, ob die Vorinstanz gegen Art. 113 Abs. 1 ZPO verstossen hatte, indem sie die Vermieterin verpflichtet hatte, auch für das Schlichtungsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten.
Zunächst wies das Bundesgericht auf die Botschaft zur ZPO hin, in welcher einzig festgehalten wird, dass bei der Schlichtung im Interesse der Parteien versucht werde, den förmlichen Prozess zu vermeiden und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Es sei daher sachgerecht, dass jede Partei ihren Aufwand selbst trägt (E. 5.1).
Anschliessend gab das Bundesgericht einen Überblick über die in der Lehre vertretenen Auffassungen zur Frage, ob der nach dem Scheitern des Schlichtungsverfahrens angerufene Richter Prozessentschädigungen auch für das Schlichtungsverfahren festlegen könne (E. 5.2).
Gestützt auf den Wortlaut von Art. 113 ZPO erwog das Bundesgericht, dass diese Bestimmung bloss Parteientschädigungen “im”, nicht aber “für” das Schlichtungsverfahren ausschliesse. Der Wortlaut schliesse somit nicht aus, dass der nach einer Nichteinigung angerufene ordentliche Richter in seinem Sachentscheid Parteientschädigungen für das Schlichtungsverfahren zusprechen könne (E. 5.3).
Diese Auslegung stehe auch, so das Bundesgericht, nicht im Widerspruch zum Ziel des Gesetzgebers: Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es, dass die Parteien in einer auf den Streitgegenstand beschränkten Diskussion zu einer Lösung gelangen könnten, ohne dass zusätzliche Verhandlungen über Prozessentschädigungen notwendig wären. Zudem könne das Risiko, im anschliessenden Verfahren zur Leistung von Prozessentschädigungen auch für das Schlichtungsverfahren verpflichtet zu werden, die Parteien eher dazu animieren, einem Vergleich über strittige und unsichere Ansprüche zuzustimmen (E. 5.3).
Hinzu komme gemäss Bundesgericht, dass in vielen Fällen die Abgrenzung, welche Arbeiten eines Parteivertreters ausschliesslich für das Schlichtungsverfahren notwendig gewesen wären, schwierig bis unmöglich sei. Vielmehr wären diese im Vorfeld eines Schlichtungsverfahrens erbrachten Arbeiten ohnehin auch für das ordentliche Verfahren zu erbringen, falls kein Schlichtungsverfahren vorangehen würde (E. 5.3).