4A_463/2014: Prozessentschädigung für das Schlichtungsverfahren (in casu in Mietsachen; amtl. Publ.)

Hin­ter­grund des Stre­its war eine (zunächst ordentliche und anschliessend ausseror­dentliche) Kündi­gung eines Mietver­trags über Lager­räume. Vor Bun­des­gericht strit­tig war unter anderem, ob die Vorin­stanz gegen Art. 113 Abs. 1 ZPO ver­stossen hat­te, indem sie die Ver­mi­eterin verpflichtet hat­te, auch für das Schlich­tungsver­fahren eine Prozessentschädi­gung zu entrichten.

Zunächst wies das Bun­des­gericht auf die Botschaft zur ZPO hin, in welch­er einzig fest­ge­hal­ten wird, dass bei der Schlich­tung im Inter­esse der Parteien ver­sucht werde, den förm­lichen Prozess zu ver­mei­den und eine gütliche Eini­gung her­beizuführen. Es sei daher sachgerecht, dass jede Partei ihren Aufwand selb­st trägt (E. 5.1).

Anschliessend gab das Bun­des­gericht einen Überblick über die in der Lehre vertrete­nen Auf­fas­sun­gen zur Frage, ob der nach dem Scheit­ern des Schlich­tungsver­fahrens angerufene Richter Prozessentschädi­gun­gen auch für das Schlich­tungsver­fahren fes­tle­gen könne (E. 5.2).

Gestützt auf den Wort­laut von Art. 113 ZPO erwog das Bun­des­gericht, dass diese Bes­tim­mung bloss Parteientschädi­gun­gen “im”, nicht aber “für” das Schlich­tungsver­fahren auss­chliesse. Der Wort­laut schliesse somit nicht aus, dass der nach ein­er Nichteini­gung angerufene ordentliche Richter in seinem Sachentscheid Parteientschädi­gun­gen für das Schlich­tungsver­fahren zus­prechen könne (E. 5.3).

Diese Ausle­gung ste­he auch, so das Bun­des­gericht, nicht im Wider­spruch zum Ziel des Geset­zge­bers: Zweck des Schlich­tungsver­fahrens sei es, dass die Parteien in ein­er auf den Stre­it­ge­gen­stand beschränk­ten Diskus­sion zu ein­er Lösung gelan­gen kön­nten, ohne dass zusät­zliche Ver­hand­lun­gen über Prozessentschädi­gun­gen notwendig wären. Zudem könne das Risiko, im anschliessenden Ver­fahren zur Leis­tung von Prozessentschädi­gun­gen auch für das Schlich­tungsver­fahren verpflichtet zu wer­den, die Parteien eher dazu ani­mieren, einem Ver­gle­ich über strit­tige und unsichere Ansprüche zuzus­tim­men (E. 5.3).

Hinzu komme gemäss Bun­des­gericht, dass in vie­len Fällen die Abgren­zung, welche Arbeit­en eines Parteivertreters auss­chliesslich für das Schlich­tungsver­fahren notwendig gewe­sen wären, schwierig bis unmöglich sei. Vielmehr wären diese im Vor­feld eines Schlich­tungsver­fahrens erbracht­en Arbeit­en ohne­hin auch für das ordentliche Ver­fahren zu erbrin­gen, falls kein Schlich­tungsver­fahren vor­ange­hen würde (E. 5.3).