Die Beschwerdeführerin erhob beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) eine Schiedsklage gegen die Beschwerdegegnerin, mit der sie Schadenersatz gestützt auf den ” A. Contract”, das “Debt Transfer Agreement” sowie das “Memorandum of Understanding” verlangte. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC) leitete die Beschwerdeführerin dabei aus den im “A. Contract” und “Debt Transfer Agreement” enthaltenen Schiedsklauseln ab.
Mit Zwischenschiedsspruch erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig zur Beurteilung der Ansprüche aus dem “Debt Transfer Agreement “.
Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, das Schiedsgericht habe sich bezüglich des “Debt Transfer Agreements ” zu Unrecht für unzuständig erklärt (Art. 393 lit. b ZPO).
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen eindeutig ergebe, dass der vordergründig klare Wortlaut der Schiedsklausel im “Debt Transfer Agreement” nicht den wahren Sinn der Vereinbarung wiedergebe. Die Parteien hätten weder den “A. Contract” ohne das “Debt Transfer Agreement” abschliessen wollen, noch das “Debt Transfer Agreement” ohne den “A. Contract.” Die Verträge würden ein wirtschaftliches und rechtliches Ganzes bilden. Aufgrund der engen Verzahnung der Verträge wäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin unangemessen, Streitigkeiten, welche gleichermassen den “A. Contract” wie auch das “Debt Transfer Agreement” betreffen, durch verschiedene Schiedsgerichte beurteilen zu lassen.
Das Bundesgericht führte zuerst allgemein aus, dass es die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei prüft. Demgegenüber überprüft es tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nicht, da es an den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist und diesen weder ergänzen noch berichtigen kann. Nur wenn gegenüber den Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (Art. 99 BGG), kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen.
Auf den konkreten Fall bezogen argumentierte das Bundesgericht, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen deutlich hervor geht, dass das Schiedsgericht aufgrund einer subjektiven (und nicht einer normativen) Vertragsauslegung zum Schluss gelangt ist, dass die Parteien Streitigkeiten aus dem “Debt Transfer Agreement” einem anderen als dem für den “A. Contract” zuständigen Schiedsgericht unterstellen wollten. Daraus folgt, dass das Schiedsgericht in Würdigung der Beweise den wirklichen Willen der Parteien erforscht und damit eine Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, welche für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass das Schiedsgericht in einer Randziffer das Vertrauensprinzip anspricht, steht diesem Befund gemäss Bundesgericht nicht entgegen, hat doch das Schiedsgericht damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch eine normative Auslegung nicht zu einem anderen Schluss führen würde.
Da die vorinstanzliche Ermittlung des Inhalts der Schiedsklauseln auf subjektiver Auslegung bzw. Beweiswürdigung beruhten, erwiesen sich gemäss Bundesgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO machte die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Bundesgerichts nicht oder jedenfalls nicht in gehörig begründeter Form geltend. Das Bundesgericht trat in der Folge auf die Beschwerde nicht ein.