SPK‑N: Zustimmung zur parlamentarischen Initiative “Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts”

Ein­er Medi­en­mit­teilung der Staat­spoli­tis­chen Kom­mis­sion des Nation­al­rats (SPK‑N) vom 24. April 2015 ist zu ent­nehmen, dass sich die SPK‑N für ein Ver­hül­lungsver­bot in der Öffentlichkeit ausspricht. Die entsprechende par­la­men­tarische Ini­tia­tive wurde von Wal­ter Wob­mann ein­gere­icht (SVP/SO) und sieht eine Ergänzung von Art. 57 BV mit einem Abs. 3 vor, welch­er fol­gen­der­massen lautet:

Nie­mand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten ver­hüllen oder ver­ber­gen, die all­ge­mein zugänglich sind (ausgenom­men sind Sakral­stät­ten) oder der Erbringung von Pub­likums­di­en­stleis­tun­gen dienen. Und nie­mand darf eine Per­son zwin­gen, ihr Gesicht auf­grund ihres Geschlechts zu verhüllen.

Eine Mehrheit der SPK‑N ist der Ansicht, dass die par­la­men­tarische Ini­tia­tive mit der Ver­fas­sungsän­derung des Kan­tons Tessin zur Ein­führung eines Bur­ka-Ver­bots ver­glichen wer­den könne. Die Änderung der Tessin­er Ver­fas­sung wurde von den Eid­genös­sis­chen Räten als mit der Bun­desver­fas­sung kom­pat­i­bel erk­lärt. Zudem ver­weist die SPK‑N auf das in Frankre­ich gel­tende Ver­bot der Ganzkör­per­ver­hül­lung, welch­es gemäss Europäis­chem Gericht­shof für Men­schen­rechte mit der EMRK vere­in­bart wer­den kann.