Der Bundesrat hat am 27. Mai 2015 eine Botschaft zur Teilrevision des Mietrechtes verabschiedet.
Die beabsichtigte Teilrevision beinhaltet folgende Änderungen:
- Bei einem Mieterwechsel soll mittels eines Formulars der bisherige Mietzins bekanntgegeben und eine allfällige Mietzinserhöhung begründet werden. Die heute bereits in sieben Kantonen (Nidwalden, Zug, Fribourg, Waadt, Neuenburg, Genf und Zürich) geltende Praxis soll neu schweizweit gelten. Das Recht des Mieters zur Anfechtung des Anfangsmietzinses bleibt unverändert. Wie bereits gestützt auf das geltende Recht (Art. 270 Abs. 2 OR) sowie die Rechtsprechung (BGE 117 Ia 328, E. 3) soll die Pflicht zur Begründung einer allfälligen Mietzinserhöhung mittels Formular lediglich für Wohnräume und bei gemischten Verträgen, die sowohl eine Wohn- als auch eine Geschäftsnutzung umfassen, nicht aber für die reine Geschäftsraummiete gelten.
- Die Zuständigkeit für den Erlass und für die Genehmigung von mietrechtlichen Formularen (auch betreffend diejenigen bei Mietzinserhöhungen während der Vertragsdauer sowie bei Kündigungen) soll von den Kantonen an den Bund übertragen werden.
- Bei Mietzinserhöhungen und bei Anpassungen von Akontobeträgen für Nebenkosten sollen neu auch Faksimile-Unterschriften verwendet werden können. Bei gestaffelten Mietzinsen soll für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen die schriftliche Form genügen und kein Formular mehr benutzt werden müssen. Schliesslich sollen Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender oder energetischer Verbesserungen frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Beginn des Mietverhältnisses wirksam werden können, wenn sie nicht vor Vertragsabschluss schriftlich angekündigt worden sind.