Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des Mietrechts

Der Bun­desrat hat am 27. Mai 2015 eine Botschaft zur Teil­re­vi­sion des Mietrecht­es verabschiedet.

Die beab­sichtigte Teil­re­vi­sion bein­hal­tet fol­gende Änderungen:

  • Bei einem Mieter­wech­sel soll mit­tels eines For­mu­la­rs der bish­erige Miet­zins bekan­nt­gegeben und eine allfäl­lige Miet­zin­ser­höhung begrün­det wer­den. Die heute bere­its in sieben Kan­to­nen (Nid­walden, Zug, Fri­bourg, Waadt, Neuen­burg, Genf und Zürich) gel­tende Prax­is soll neu schweizweit gel­ten. Das Recht des Mieters zur Anfech­tung des Anfangsmi­et­zins­es bleibt unverän­dert. Wie bere­its gestützt auf das gel­tende Recht (Art. 270 Abs. 2 OR) sowie die Recht­sprechung (BGE 117 Ia 328, E. 3) soll die Pflicht zur Begrün­dung ein­er allfäl­li­gen Miet­zin­ser­höhung mit­tels For­mu­lar lediglich für Wohn­räume und bei gemis­cht­en Verträ­gen, die sowohl eine Wohn- als auch eine Geschäft­snutzung umfassen, nicht aber für die reine Geschäft­sraum­mi­ete gelten.
  • Die Zuständigkeit für den Erlass und für die Genehmi­gung von mietrechtlichen For­mu­la­ren (auch betr­e­f­fend diejeni­gen bei Miet­zin­ser­höhun­gen während der Ver­trags­dauer sowie bei Kündi­gun­gen) soll von den Kan­to­nen an den Bund über­tra­gen werden.
  • Bei Miet­zin­ser­höhun­gen und bei Anpas­sun­gen von Akon­to­be­trä­gen für Nebenkosten sollen neu auch Fak­sim­i­le-Unter­schriften ver­wen­det wer­den kön­nen. Bei gestaffel­ten Miet­zin­sen soll für die Mit­teilung von Miet­zin­ser­höhun­gen die schriftliche Form genü­gen und kein For­mu­lar mehr benutzt wer­den müssen. Schliesslich sollen Miet­zin­ser­höhun­gen wegen wertver­mehren­der oder ener­getis­ch­er Verbesserun­gen früh­estens nach Ablauf eines Jahres seit Beginn des Mietver­hält­niss­es wirk­sam wer­den kön­nen, wenn sie nicht vor Ver­tragsab­schluss schriftlich angekündigt wor­den sind.