Die Beschwerdeführer hatten in einem ersten Verfahren erfolgreich eine Vorschusszahlung für die Ersatzvornahme zur Beseitigung von Werkmängeln geltend gemacht. In hier streitgegenständlichen zweiten Verfahren machten sie geltend, dass die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss überschritten hätten und ihnen von der Beklagten zu ersetzen seien. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies diese Nachforderungsklage ab. Zur Begründung führte es mit Verweis auf BGE 128 III 416, E. 4.2.2, aus, dass eine Nachforderung ausgeschlossen sei, wenn — was das Handelsgericht in casu bejahte — über den Umfang der Nachbesserungsarbeiten “im Detail bereits entschieden” worden sei und insofern eine “res iudicata” vorliege.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Beurteilung und gab hinsichtlich des von der Vorinstanz zitierten BGE 128 III 416, E. 4.2.2, zu bedenken, dass die Formulierung in diesem Urteil missverständlich sei. Es erwägt, dass das Kostenvorschussurteil im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses durch den Unternehmer noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten durch den Besteller ausschliesse (E. 3.3). Im Einzelnen hält das Bundesgericht fest:
Klagt er [der Besteller] aber zuerst auf Leistung eines Vorschusses und kommt es nach der Mängelbeseitigung zum Streit über die Kostenabrechnung, umfassen Vorschussprozess und Abrechnungsprozess in zwei Schritten denselben Inhalt, der im Rückerstattungsprozess in einem Schritt erfolgt. Daraus folgt, dass die Hauptfrage des Vorschussprozesses, das Bestehen des Anspruchs auf Ersatzvornahme und damit des Vorschussanspruchs, im Abrechnungsprozess nicht mehr in Frage gestellt werden kann (…). Die Höhe der Kosten ist dagegen nur insoweit Gegenstand des Vorschussprozesses, als darin in Bezug auf den Lebenssachverhalt, auf den sich das Vorschussbegehren stützt, definitiv über die Höhe des Vorschusses entschieden wird. Bezüglich der Höhe der tatsächlichen Kosten, die in diesem Zeitpunkt noch gar nicht aufgelaufen sind und für die am Ende Ersatz geschuldet ist, entfaltet das Urteil keine Rechtskraft (…).
Weiter hielt das Bundesgericht fest (E. 3.3 a.E.):
Beruht die Schätzung des Kostenvorschusses (…) auf detaillierten Abklärungen, z.B. einem entsprechenden Gutachten, begründet dies (…) zwar keine Bindungswirkung, jedoch können sich daraus erhöhte Substanziierungsanforderungen ergeben hinsichtlich der Begründung der Abweichung vom vorgeschossenen Betrag.
Obwohl das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz ablehnte, wies es die Beschwerde ab. Dem angefochtenen Urteil hätte nicht entnommen werden können, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren den verglichen mit den Annahmen im Kostenvorschussverfahren grösseren Aufwand hinreichend substantiiert behauptet hätten. Rechtsgenügliche Rügen, wonach die Vorinstanz entsprechende substanziierte Vorbringen in den kantonalen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin willkürlich übergangen hätte, würden in der Beschwerde fehlen.