4A_2/2015: Kostenvorschuss für Ersatzvornahme, Rechtskraft (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führer hat­ten in einem ersten Ver­fahren erfol­gre­ich eine Vorschusszahlung für die Ersatzvor­nahme zur Besei­t­i­gung von Werk­män­geln gel­tend gemacht. In hier stre­it­ge­gen­ständlichen zweit­en Ver­fahren macht­en sie gel­tend, dass die tat­säch­lichen Kosten der durchge­führten Ersatzvor­nahme den von der Beklagten geleis­teten Kosten­vorschuss über­schrit­ten hät­ten und ihnen von der Beklagten zu erset­zen seien. Das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich wies diese Nach­forderungsklage ab. Zur Begrün­dung führte es mit Ver­weis auf BGE 128 III 416, E. 4.2.2, aus, dass eine Nach­forderung aus­geschlossen sei, wenn — was das Han­dels­gericht in casu bejahte — über den Umfang der Nachbesserungsar­beit­en “im Detail bere­its entsch­ieden” wor­den sei und insofern eine “res iudi­ca­ta” vorliege.

Das Bun­des­gericht wider­spricht dieser Beurteilung und gab hin­sichtlich des von der Vorin­stanz zitierten BGE 128 III 416, E. 4.2.2, zu bedenken, dass die For­mulierung in diesem Urteil missver­ständlich sei. Es erwägt, dass das Kosten­vorschus­surteil im Abrech­nung­sprozess wed­er die Rück­forderung eines zu hohen Kosten­vorschuss­es durch den Unternehmer noch die Nach­forderung der noch nicht gedeck­ten Kosten durch den Besteller auss­chliesse (E. 3.3). Im Einzel­nen hält das Bun­des­gericht fest:

Klagt er [der Besteller] aber zuerst auf Leis­tung eines Vorschuss­es und kommt es nach der Män­gelbe­sei­t­i­gung zum Stre­it über die Kostenabrech­nung, umfassen Vorschussprozess und Abrech­nung­sprozess in zwei Schrit­ten densel­ben Inhalt, der im Rück­er­stat­tung­sprozess in einem Schritt erfol­gt. Daraus fol­gt, dass die Haupt­frage des Vorschussprozess­es, das Beste­hen des Anspruchs auf Ersatzvor­nahme und damit des Vorschus­sanspruchs, im Abrech­nung­sprozess nicht mehr in Frage gestellt wer­den kann (…). Die Höhe der Kosten ist dage­gen nur insoweit Gegen­stand des Vorschussprozess­es, als darin in Bezug auf den Lebenssachver­halt, auf den sich das Vorschuss­begehren stützt, defin­i­tiv über die Höhe des Vorschuss­es entsch­ieden wird. Bezüglich der Höhe der  tat­säch­lichen Kosten, die in diesem Zeit­punkt noch gar nicht aufge­laufen sind und für die am Ende Ersatz geschuldet ist, ent­fal­tet das Urteil keine Recht­skraft (…).

Weit­er hielt das Bun­des­gericht fest (E. 3.3 a.E.):

Beruht die Schätzung des Kosten­vorschuss­es (…) auf detail­lierten Abklärun­gen, z.B. einem entsprechen­den Gutacht­en, begrün­det dies (…) zwar keine Bindungswirkung, jedoch kön­nen sich daraus erhöhte Sub­stanzi­ierungsan­forderun­gen ergeben hin­sichtlich der Begrün­dung der Abwe­ichung vom vorgeschosse­nen Betrag.

Obwohl das Bun­des­gericht die Auf­fas­sung der Vorin­stanz ablehnte, wies es die Beschw­erde ab. Dem ange­focht­e­nen Urteil hätte nicht ent­nom­men wer­den kön­nen, dass die Beschw­erde­führer im kan­tonalen Ver­fahren den ver­glichen mit den Annah­men im Kosten­vorschussver­fahren grösseren Aufwand hin­re­ichend sub­stan­ti­iert behauptet hät­ten. Rechts­genügliche Rügen, wonach die Vorin­stanz entsprechende sub­stanzi­ierte Vor­brin­gen in den kan­tonalen Rechtss­chriften der Beschw­erde­führerin willkür­lich über­gan­gen hätte, wür­den in der Beschw­erde fehlen.