Im Urteil vom 21. Mai 2015 äusserte sich das Bundesgericht zur Anerkennung eines mittels Leihmutterschaft im Ausland begründeten Kindsverhältnisses.
Der Sachverhalt des vorliegenden Entscheids präsentierte sich zusammengefasst wie folgt: A.B. und C.E. haben Wohnsitz in der Schweiz und leben in eingetragener Partnerschaft. Sie vereinbarten einen Leihmutterschaftsvertrag mit einem in Kalifornien wohnenden Ehepaar. Es wurde mit Hilfe einer Eizelle einer anonymen Spenderin und Spermien von A.B. ein Kind gezeugt und der Embryo in die Gebärmutter der Leihmutter eingebracht. Es erging ein Vaterschaftsurteil des Superior Court of the State of California for the County of Kern. Danach wurde A.B. zum genetischen und leiblichen Vater des ungeborenen Kindes erklärt. C.E. wurde zum vermuteten leiblichen zweiten Vater des ungeborenen Kindes erklärt. Es wurde weiter festgehalten, dass die Leihmutter nicht die genetische Mutter sei und dass sie und ihr Ehemann auf alle elterlichen Rechte und Pflichten verzichten würden. Das Sorgerecht sollte gemäss Urteil nach der Entbindung auf A.B. und C.E. übertragen werden (E. A.).
Die Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde bewilligt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 25 ff. IPRG erfüllt sind. Es ging im vorliegenden Entscheid im Wesentlichen um die Frage, ob der Anerkennung ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG, namentlich der Ordre public, entgegensteht (E. 3.4).
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Leihmutterschaft, wonach eine Frau durch ein Fortpflanzungsverfahren ein Kind empfängt, es austrägt und nach der Geburt Dritten auf Dauer überlässt, in der Schweiz verboten ist (E. 4.2.1.). Das auf Verfassungsstufe verankerte Verbot der Leihmutterschaft gelte auch heute noch als Grundüberzeugung der hiesigen Rechtsanschauung (E. 4.2.3). Das kalifornische Urteil sei nicht deshalb Ordre public-widrig, weil es ein Kindsverhältnis zu zwei miteinander rechtlich verbundenen Männern herstelle. So sei eine im Ausland ausgesprochene Stiefkindadoption eingetragener Partner grundsätzlich anerkennbar und verstosse nicht per se gegen den schweizerischen Ordre public (E. 5.2.). Es könne jedoch die Art und Weise der Entstehung des Kindsverhältnisses im konkreten Einzelfall nicht ausser Acht gelassen werden (E. 5.3). Das Bundesgericht qualifizierte sodann das Vorgehen von A.B. und C.E. als Ordre public-widrige Rechtsumgehung. Es hielt fest:
“Wenn indes die Beschwerdegegner — als schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, ohne weiteren Bezug zu Kalifornien — die Leihmutterschaft gerade zur Vermeidung des schweizerischen Verbotes in Kalifornien durchgeführt haben, stellt ihr Vorgehen eine rechtlich relevante Rechtsumgehung dar. Grund dafür ist, dass die Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung ihrer Vorschriften gebracht werden soll […], wobei diese Vorschriften vor der Verletzung der Moral, das öffentliche Interesse und die Menschenwürde schützen sollen […]. Die engen Beziehungen der Beteiligten zur Schweiz (Wohnsitz und Staatsangehörigkeit), die losen Beziehungen zu den USA (neben der Staatsangehörigkeit des Kindes die Leihmutter, die das Kind dort weder rechtlich hat noch haben will, und die anonyme Eizellenspenderin) und der noch nicht lange Zeitraum zwischen der Entscheidung und Geburtsurkunde (im Jahre 2011) und der Anerkennungsprüfung stehen dem Einsatz des Ordre public-Vorbehaltes nicht entgegen.” (E. 5.3.2.)
Weiter führte das Bundesgericht aus:
“Sicher ist jedenfalls, dass der Schutz des Kindes davor, zur Ware degradiert zu werden, die man bei Dritten bestellen kann, aber auch der Schutz der Leihmutter vor der Kommerzialisierung ihres Körpers, bedeutungslos wäre, wenn die Rechtsumgehung der Wunscheltern nachträglich gültig erklärt würde. Die Verneinung der Ordre public-Widrigkeit würde die rechtsanwendenden Behörden zwingen, ein durch Rechtsumgehung erreichtes Kindesverhältnis als fait accompli zu akzeptieren, womit der Fortpflanzungstourismus gefördert würde und das inländische Leihmutterschaftsverbot weitgehend wirkungslos wäre.” (E. 5.3.3.).
Das Bundesgericht entschied, dass das kalifornische Vaterschaftsurteil mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar ist (E. 5.3.4). Es prüfte sodann, ob und inwieweit die aus der EMRK und UN-KRK fliessenden Rechtspositionen eines Kindes den aus der Rechtsumgehung abgeleiteten Ordre public-Verstoss zurückzudrängen vermögen bzw. die Anerkennung des Kindsverhältnisses gebieten (E. 6).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verweigerung der Anerkennung der vom kalifornischen Gericht ausgesprochenen Feststellung der Vaterschaft des nichtgenetischen Vaters zum Kind D. aus Ordre public-Gründen EMRK-konform sei (E. 6.2 und 6.3). Da das Kind zudem das Schweizer Bürgerrecht erworben habe und als Kind des leiblichen Vaters im Personenstandsregister erfasst werde und auch dessen Namen trage und im Falle der Verhinderung des leiblichen Vaters der eingetragene Partner zwar keine Elternrechte, jedoch gewisse Betreuungsrechte und ‑pflichten habe, sei das Kindswohl (Art. 11 BV, Art. 3 UN-KRK) sowie die Rechte aus Art. 7 UN-KRK gewährleistet (E. 6.4.3.). Das Urteil des Superior Court of the State of California wurde sodann nur teilweise anerkannt, soweit das Kindsverhältnis zwischen dem leiblichen Vater und D. festgestellt bzw. beurkundet wurde (E. 9).