Im Urteil vom 16. Dezember 2015 beschäftigte sich das BGer mit der geplanten Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebs von der Dorfzone in die Landwirtschaftszone. A. und B. verkauften ihre Liegenschaft in der Dorfzone von Thundorf und erwarben eine Parzelle in der Gemeinde Amlikon-Bissegg. Die Parzelle liegt in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und besonderen Vernetzungsfunktionen gemäss kantonalem Richtplan. Vorgesehen sind in der ersten Bauphase Stallungen für 40 Mutterkühe und Nachzucht, 16 Pferde und 10 Fohlen sowie Lager- und Einstellraum für Futtervorräte und Maschinen. In der zweiten Bauphase soll ein Wohnhaus errichtet werden. Gegen das genehmigte Baugesuch führten die Pro Natura Schweiz und Thurgau erfolglos Rekurs beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau heisst das BGer die Beschwerde der Umweltverbände gut.
Vorab hält das BGer fest, dass die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hätten, indem die Verkaufsakten der Liegenschaft in der Dorfzone von Thundorf nicht beigezogen worden seien. Möglicherweise hätten A. und B. ihre heutige Zwangslage (Notwendigkeit der Aussiedlung) selbst herbeigeführt, indem sie die Ausnahmebewilligung für die Realteilung mit der Begründung erwirkt hätten, dass sie die entsprechende Parzelle in der Dorfzone von Thundorf für den Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr benötigten.
Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringen die Beschwerdeführer vor, dass Art. 16a RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV (Raumplanungsverordnung, SR 700.1) verletzt worden sei, weil die projektierten Bauten einen schweren Eingriff in eine schutzwürdige Landschaft darstellten. Es handle sich um eine unversehrte Geländekammer, wie sie im zersiedelten Kanton Thurgau nur noch selten anzutreffen sei. Neben der fehlenden Berücksichtigung der Vernetzungsfunktion der fraglichen Parzelle ruft das BGer den Vorinstanzen Folgendes in Erinnerung:
Soll ein bestehender Betrieb erweitert werden, ist die Standortwahl naturgemäss begrenzt. Eine andere Ausgangslage besteht, wenn ein Betrieb ausgesiedelt werden soll, und hierfür die bisherigen Wohn- und Ökonomiegebäude verkauft werden. Hier müssen verschiedene Optionen geprüft werden, sofern der Betrieb nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal das Eigen- und Pachtland der Beschwerdegegner verstreut im Raum Thundorf/Frauenfeld/Wolfikon liegt. Wie das ARE [Bundesamt für Raumentwicklung] zutreffend darlegt, werden infolge des Strukturwandels immer mehr Bauernhöfe in der Landwirtschaftszone aufgegeben. Diese dürfen (wenn überhaupt) nur umgenutzt werden, wenn sie für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden (Art. 43a lit. a RPV). Vor der Errichtung neuer Betriebszentren auf unüberbautem Kulturland in einem sensiblen Landschaftsgebiet muss deshalb geprüft werden, ob es leerstehende Ökonomiebauten in der Region gibt, die übernommen werden können (z.B. durch einen Landtausch; eventuell unter Vermittlung von Kanton und Gemeinde) […] (E. 3.2.).
Schliesslich sei gemäss BGer auch die Wirtschaftlichkeit des geplanten Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) unter Berücksichtigung des anstehenden Generationenwechsels und der gebotenen Investitionen nicht vertieft geprüft worden, weshalb der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau aufgehoben wird.