1C_17/2015: Ungenügende Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Aussiedlung eines Landwirtschaftsbetriebs

Im Urteil vom 16. Dezem­ber 2015 beschäftigte sich das BGer mit der geplanten Aussied­lung eines land­wirtschaftlichen Betriebs von der Dor­f­zone in die Land­wirtschaft­szone. A. und B. verkauften ihre Liegen­schaft in der Dor­f­zone von Thun­dorf und erwar­ben eine Parzelle in der Gemeinde Amlikon-Bis­segg. Die Parzelle liegt in einem Gebi­et mit Vor­rang Land­schaft und beson­deren Ver­net­zungs­funk­tio­nen gemäss kan­tonalem Richt­plan. Vorge­se­hen sind in der ersten Bauphase Stal­lun­gen für 40 Mut­terkühe und Nachzucht, 16 Pferde und 10 Fohlen sowie Lager- und Ein­stell­raum für Fut­ter­vor­räte und Maschi­nen. In der zweit­en Bauphase soll ein Wohn­haus errichtet wer­den. Gegen das genehmigte Bauge­such führten die Pro Natu­ra Schweiz und Thur­gau erfol­g­los Rekurs beim Departe­ment Bau und Umwelt des Kan­tons Thur­gau. Im Gegen­satz zum Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Thur­gau heisst das BGer die Beschw­erde der Umweltver­bände gut.

Vor­ab hält das BGer fest, dass die Vorin­stanzen das rechtliche Gehör der Beschw­erde­führer ver­let­zt hät­ten, indem die Verkauf­sak­ten der Liegen­schaft in der Dor­f­zone von Thun­dorf nicht beige­zo­gen wor­den seien. Möglicher­weise hät­ten A. und B. ihre heutige Zwangslage (Notwendigkeit der Aussied­lung) selb­st her­beige­führt, indem sie die Aus­nah­me­be­wil­li­gung für die Real­teilung mit der Begrün­dung erwirkt hät­ten, dass sie die entsprechende Parzelle in der Dor­f­zone von Thun­dorf für den Land­wirtschafts­be­trieb nicht mehr benötigten. 

Neben der Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs brin­gen die Beschw­erde­führer vor, dass Art. 16a RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz, SR 700) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV (Raum­pla­nungsverord­nung, SR 700.1) ver­let­zt wor­den sei, weil die pro­jek­tierten Baut­en einen schw­eren Ein­griff in eine schutzwürdi­ge Land­schaft darstell­ten. Es han­dle sich um eine unversehrte Gelän­dekam­mer, wie sie im zer­siedel­ten Kan­ton Thur­gau nur noch sel­ten anzutr­e­f­fen sei. Neben der fehlen­den Berück­sich­ti­gung der Ver­net­zungs­funk­tion der fraglichen Parzelle ruft das BGer den Vorin­stanzen Fol­gen­des in Erinnerung:

Soll ein beste­hen­der Betrieb erweit­ert wer­den, ist die Stan­dort­wahl naturgemäss begren­zt. Eine andere Aus­gangslage beste­ht, wenn ein Betrieb aus­ge­siedelt wer­den soll, und hier­für die bish­eri­gen Wohn- und Ökonomiege­bäude verkauft wer­den. Hier müssen ver­schiedene Optio­nen geprüft wer­den, sofern der Betrieb nicht auf einen ganz bes­timmten Stan­dort angewiesen ist. Dies ist vor­liegend nicht der Fall, zumal das Eigen- und Pacht­land der Beschw­erdegeg­n­er ver­streut im Raum Thundorf/Frauenfeld/Wolfikon liegt. Wie das ARE [Bun­de­samt für Rau­men­twick­lung] zutr­e­f­fend dar­legt, wer­den infolge des Struk­tur­wan­dels immer mehr Bauern­höfe in der Land­wirtschaft­szone aufgegeben. Diese dür­fen (wenn über­haupt) nur umgenutzt wer­den, wenn sie für die Land­wirtschaft nicht mehr benötigt wer­den (Art. 43a lit. a RPV). Vor der Errich­tung neuer Betrieb­szen­tren auf unüber­bautem Kul­tur­land in einem sen­si­blen Land­schafts­ge­bi­et muss deshalb geprüft wer­den, ob es leer­ste­hende Ökonomiebaut­en in der Region gibt, die über­nom­men wer­den kön­nen (z.B. durch einen Land­tausch; eventuell unter Ver­mit­tlung von Kan­ton und Gemeinde) […] (E. 3.2.).

Schliesslich sei gemäss BGer auch die Wirtschaftlichkeit des geplanten Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) unter Berück­sich­ti­gung des anste­hen­den Gen­er­a­tio­nen­wech­sels und der gebote­nen Investi­tio­nen nicht ver­tieft geprüft wor­den, weshalb der Entscheid des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Thur­gau aufge­hoben wird.