Im Urteil vom 22. Februar 2016 klärte das BGer im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle, ob das Tourismusgesetz des Kantons Obwalden (TG/OW, GDB 971.3) gegen Art. 8 und 9 BV verstösst. Das Gesetz sieht vor, dass der Kanton eine Tourismusabgabe erheben kann. Der subjektiven Abgabepflicht unterliegen dabei im Wesentlichen die Bereiche Hotellerie und Parahotellerie sowie Gastronomie und Paragastronomie. Art. 13 Abs. 2 TG/OW lautet folgendermassen:
Der Abgabepflicht untersteht auch, wer sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhält oder sich diese zur Verfügung hält und nicht im Kanton seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass die Art. 8 und 9 BV verletzt seien, da diejenigen Personen, welche im Kanton Obwalden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hätten, von der Tourismusabgabe befreit würden. Das BGer prüft vorab, welchen Rechtscharakter die Tourismusabgabe aufweist:
Im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis erscheint die Tourismusabgabe des Kantons Obwalden als “voraussetzungslos” […]. Verlangt wird einzig das Führen eines gesetzlich umschriebenen Betriebs oder das Bereithalten einer Übernachtungsmöglichkeit. Ein konkreter Nutzen oder ein konkreter Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person sind entbehrlich. Mit Blick darauf qualifiziert die Tourismusabgabe des Kantons Obwalden von vornherein nicht als Kausalabgabe […], sondern als Steuer […]. Die Tourismusabgabe des Kantons Obwalden qualifiziert sodann als Sondersteuer (dies in Abgrenzung zu den allgemeinen Steuern) und — mit Blick auf die Mittelverwendung — als Zwecksteuer (was sie von den ordentlichen Steuern unterscheidet, die der Finanzierung des allgemeinen Haushalts dienen). Sie hat daher den verfassungsmässigen Anforderungen an Steuern zu genügen (Art. 127 BV). Insgesamt stellt die Tourismusabgabe des Kantons Obwalden sich als Kostenanlastungssteuer dar […] (E. 3.2.1. f.).
Unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 99 Ia 351 und BGE 100 Ia 60) hält das BGer fest, dass die Ausnahme der in einem Kanton wohnhaften Ferienhauseigentümer von der Kurtaxenpflicht ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg darstelle. Solange der Kanton an einem solchen Regime festhalte, dürfe auch von ausserkantonalen Ferienhauseigentümern keine Kurtaxe erhoben werden. Eine höhere Kurtaxe für Ferienhauseigentümer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons gegenüber einer niedrigeren Kurtaxe für Ferienhauseigentümer mit Wohnsitz innerhalb des Kantons verstosse ebenfalls gegen die Rechtsgleichheit.
Das BGer hält abschliessend fest, dass die dargestellte Rechtsprechung erhelle, dass die streitbetroffene Tourismusabgabe mit dem Rechtsgleichheitsgebot insoweit unvereinbar sei, als Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhielten oder sich diese zur Verfügung hielten, einzig deshalb der Steuerpflicht unterlägen, weil sie im Kanton Obwalden keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufwiesen. Die Rechtslage sei auch nicht vergleichbar mit Ortsansässigen, die berechtigterweise keine Kurtaxe zu entrichten hätten, denn die mit Kurtaxen finanzierten Anlagen dienten nicht primär den Bedürfnissen der Ortsansässigen. Demgegenüber hänge im vorliegenden Fall die Möglichkeit zur Beanspruchung des touristischen Angebots in keiner Weise davon ab, ob der Wohnsitz des Eigentümers oder Dauermieters eines Ferienobjekts im Kanton oder anderswo liege.
Vgl. dazu auch die Berichterstattung in der NZZ vom 25. März 2016.