2C_794/2015: Obwaldner Tourismusabgabe für Feriengäste mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons verstösst gegen Gebot der Rechtsgleichheit

Im Urteil vom 22. Feb­ru­ar 2016 klärte das BGer im Rah­men ein­er inzi­den­ten Nor­menkon­trolle, ob das Touris­mus­ge­setz des Kan­tons Obwalden (TG/OW, GDB 971.3) gegen Art. 8 und 9 BV ver­stösst. Das Gesetz sieht vor, dass der Kan­ton eine Touris­mus­ab­gabe erheben kann. Der sub­jek­tiv­en Abgabepflicht unter­liegen dabei im Wesentlichen die Bere­iche Hotel­lerie und Para­hotel­lerie sowie Gas­tronomie und Para­gas­tronomie. Art. 13 Abs. 2 TG/OW lautet folgendermassen:

Der Abgabepflicht unter­ste­ht auch, wer sich zu Ferien- oder Erhol­ungszweck­en in eige­nen oder dauernd gemieteten Gebäu­den, Woh­nun­gen oder Zim­mern aufhält oder sich diese zur Ver­fü­gung hält und nicht im Kan­ton seinen steuer­rechtlichen Wohn­sitz hat

Der Beschw­erde­führer rügt unter anderem, dass die Art. 8 und 9 BV ver­let­zt seien, da diejeni­gen Per­so­n­en, welche im Kan­ton Obwalden ihren steuer­rechtlichen Wohn­sitz hät­ten, von der Touris­mus­ab­gabe befre­it wür­den. Das BGer prüft vor­ab, welchen Rechtscharak­ter die Touris­mus­ab­gabe aufweist:

Im Sinne der bun­des­gerichtlichen Prax­is erscheint die Touris­mus­ab­gabe des Kan­tons Obwalden als “voraus­set­zungs­los” […]. Ver­langt wird einzig das Führen eines geset­zlich umschriebe­nen Betriebs oder das Bere­i­thal­ten ein­er Über­nach­tungsmöglichkeit. Ein konkreter Nutzen oder ein konkreter Verur­sacher­an­teil der steuerpflichti­gen Per­son sind ent­behrlich. Mit Blick darauf qual­i­fiziert die Touris­mus­ab­gabe des Kan­tons Obwalden von vorn­here­in nicht als Kausal­ab­gabe […], son­dern als Steuer […]. Die Touris­mus­ab­gabe des Kan­tons Obwalden qual­i­fiziert sodann als Son­der­s­teuer (dies in Abgren­zung zu den all­ge­meinen Steuern) und — mit Blick auf die Mit­telver­wen­dung — als Zweck­s­teuer (was sie von den ordentlichen Steuern unter­schei­det, die der Finanzierung des all­ge­meinen Haushalts dienen). Sie hat daher den ver­fas­sungsmäs­si­gen Anforderun­gen an Steuern zu genü­gen (Art. 127 BV). Ins­ge­samt stellt die Touris­mus­ab­gabe des Kan­tons Obwalden sich als Kos­te­nan­las­tungss­teuer dar […] (E. 3.2.1. f.). 

Unter Ver­weis auf seine frühere Recht­sprechung (BGE 99 Ia 351 und BGE 100 Ia 60) hält das BGer fest, dass die Aus­nahme der in einem Kan­ton wohn­haften Ferien­hau­seigen­tümer von der Kur­tax­enpflicht ein ungerecht­fer­tigtes Steuer­priv­i­leg darstelle. Solange der Kan­ton an einem solchen Regime fes­thalte, dürfe auch von ausserkan­tonalen Ferien­hau­seigen­tümern keine Kur­taxe erhoben wer­den. Eine höhere Kur­taxe für Ferien­hau­seigen­tümer mit Wohn­sitz ausser­halb des Kan­tons gegenüber ein­er niedrigeren Kur­taxe für Ferien­hau­seigen­tümer mit Wohn­sitz inner­halb des Kan­tons ver­stosse eben­falls gegen die Rechtsgleichheit.

Das BGer hält abschliessend fest, dass die dargestellte Recht­sprechung erhelle, dass die stre­it­be­trof­fene Touris­mus­ab­gabe mit dem Rechts­gle­ich­heits­ge­bot insoweit unvere­in­bar sei, als Per­so­n­en, die sich zu Ferien- oder Erhol­ungszweck­en in eige­nen oder dauernd gemieteten Gebäu­den, Woh­nun­gen oder Zim­mern aufhiel­ten oder sich diese zur Ver­fü­gung hiel­ten, einzig deshalb der Steuerpflicht unter­lä­gen, weil sie im Kan­ton Obwalden keinen steuer­rechtlichen Wohn­sitz aufwiesen. Die Recht­slage sei auch nicht ver­gle­ich­bar mit Ort­san­säs­si­gen, die berechtigter­weise keine Kur­taxe zu entricht­en hät­ten, denn die mit Kur­tax­en finanzierten Anla­gen dien­ten nicht primär den Bedürfnis­sen der Ort­san­säs­si­gen. Demge­genüber hänge im vor­liegen­den Fall die Möglichkeit zur Beanspruchung des touris­tis­chen Ange­bots in kein­er Weise davon ab, ob der Wohn­sitz des Eigen­tümers oder Dauer­mi­eters eines Ferienob­jek­ts im Kan­ton oder ander­swo liege.

Vgl. dazu auch die Berichter­stat­tung in der NZZ vom 25. März 2016.