Der Bundesrat hat einen Teil der Bestimmungen des revidierten Transplantationsgesetzes (s. dazu die Botschaft) auf den 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Das betrifft die Aufhebung von Art. 3 lit. d (Definition des Transplantatprodukts), Art. 17 Abs. 2 und 3 (Nicht-Diskriminierung bei der Zuteilung von Organen) und Art. 21 Abs. 1 (Aufnahme in die Warteliste). Die übrigen geänderten Bestimmungen werden später in Kraft gesetzt.