Per 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) in Kraft getreten.
Den beteiligten Akteuren wurde dabei seinerzeit eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt, um den diversen neuen Pflichten nachzukommen.
Der Bundesrat hat diese Frist nun um ein Jahr verlängert, d.h. bis zum 1. Januar 2018. Dies in Anlehnung an den Zeitplan der revidierten Richtlinie für Finanzinstrumente der EU (MiFID II).
Für weitere Informationen siehe Medienmitteilung EFD.