BR: Übergangsfristen für Finanzmarktinfrastrukturen verlängert

Per 1. Jan­u­ar 2016 sind das Finanz­mark­t­in­fra­struk­turge­setz (Fin­fraG)
und die Finanz­mark­t­in­fra­struk­turverord­nung (Fin­fraV) in Kraft getreten.

Den beteiligten Akteuren wurde dabei sein­erzeit eine Über­gangs­frist von einem Jahr eingeräumt, um den diversen neuen Pflicht­en nachzukommen.

Der Bun­desrat hat diese Frist nun um ein Jahr ver­längert, d.h. bis zum 1. Jan­u­ar 2018. Dies in Anlehnung an den Zeit­plan der rev­i­dierten Richtlin­ie für Finanzin­stru­mente der EU (MiFID II).

Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe Medi­en­mit­teilung EFD.