Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 27. Juni 2016 hatte das BGer die Frage zu beurteilen, ob das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (Swissmedic) dem Gesuchsteller B. Zugang zum Zulassungsentscheid für das Medikament C. und zu den entsprechenden Zulassungsunterlagen gewähren muss. Swissmedic entsprach dem Gesuch des B. fast vollständig, verweigerte jedoch die Bekanntgabe des Teils 1.4 des Common Technical Document (CTD). Das CTD führt pro beteiligtem Firmenexperten jeweils auf Seite 1 dessen Namen und Vornamen, die Firma und Adresse des Arbeitgebers sowie eine datierte und unterschriebene Erklärung gemäss der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auf und enthält dessen Lebenslauf. Die Verfügung von Swissmedic focht B. beim BVGer an, welches die Beschwerde guthiess. Das BGer ist anderer Ansicht und hebt das Urteil des BVGer auf.
Das BGer hält fest, dass sowohl das DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz; SR 235.1) als auch das BGÖ (Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung; SR 152.3) eine Ausnahmebestimmung zum Öffentlichkeitsprinzip vorsehe, wonach eine Abwägung vorzunehmen sei zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten einerseits und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind und zugänglich gemacht werden sollen andererseits.
Zur konkreten Vorgehensweise sagt das BGer Folgendes:
In Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes ist bei der Gewährung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument, das persönliche Daten Dritter enthält, ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist aufgrund einer grundsätzlich vorläufigen Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Veröffentlichung des Dokuments überhaupt in Betracht fällt oder aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen von vornherein scheitert. Trifft letzteres Szenario zu, hat es dabei sein Bewenden. Wird indes die Möglichkeit einer Zugangsgewährung bejaht, so sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören, d.h. es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen, ihre einer Publikation entgegen stehenden Interessen geltend zu machen (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Gestützt auf diese Stellungnahmen ist die definitive Interessenabwägung vorzunehmen und der eigentliche Entscheid über die Gewährung des Zugangs zum fraglichen Dokument zu fällen […] (E. 4.6.).
Das BGer führt aus, dass an der Zugangsgewährung ein öffentliches Interesse bestehe, da dadurch das Zulassungsverfahren transparenter werde, was wiederum eine Kontrolle der Verwaltungstätigkeit ermögliche. Zudem sei dem Unternehmen A. (Beschwerdeführerin), welches das Medikament C. herstellt, durch die Zulassung ein erheblicher Wettbewerbsvorteil erwachsen, was zu einem gesteigerten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Schaffung von Transparenz führe. Auf der anderen Seite erscheine das private Interesse an der Geheimhaltung der umstrittenen Daten nicht besonders gewichtig.
Das BGer weist schliesslich darauf hin, dass das Anhörungsrecht nicht absolut gelte. Ein Absehen von der Anhörung falle allerdings nur ausnahmsweise in Betracht und bedürfe einer entsprechenden Rechtfertigung. Da die Annahme des BVGer, wonach die Beschwerdeführerin bereits sämtliche wesentlichen privaten Interessen in das Verfahren eingebracht habe, aktenwidrig sei, könne im vorliegenden Verfahren nicht von einer Durchführung des Konsultationsverfahrens abgesehen werden. Das BGer hebt das Urteil des BVGer deshalb auf und weist die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.