Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 17. Oktober 2016 äusserte sich das BGer zum ersten Mal zur kostenlosen Zuteilung vom Emissionsrechten. Die X. AG produziert Dämmprodukte aus Steinwolle und wurde vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet. Gleichzeitig verfügte das BAFU, dass die X. AG jährlich Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate für das Treibhausgas Kohlendioxid (CO2) abgeben muss. Für die Jahre 2015 bis 2020 teilte das BAFU der X. AG kostenlose Emissionsrechte zu. Die Verfügung über die Zuteilung der kostenlosen Emissionsrechte zog die X. AG bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Umstritten ist die Menge der Emissionsrechte, auf deren kostenlose Zuteilung die X. AG für die Jahre 2015 bis 2020 Anspruch hat. Das BAFU nahm die Zuteilung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 Anhang 9 der CO2-Verordnung (Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen; SR 641.711) vor. Das BGer hält vorab fest, dass sich der Bundesrat mit Erlass der CO2-Verordnung an die ihm vom Gesetzgeber erteilten Rechtsetzungsbefugnisse gehalten habe.
Die X. AG rügt zunächst, dass das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) verletzt worden sei und geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Emissionshandelssystem dem Abgaberecht zuzuordnen sei. Das BGer lässt diese Frage indessen unbeantwortet, da das CO2-Gesetz (Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen; SR 641.71) den Kreis jener Personen definiere, die zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtet seien. Zudem regle das CO2-Gesetz den Inhalt der mit dem Einbezug in das Emissionshandelssystem verbundenen Pflicht (Abgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten an den Bund). Schliesslich ergebe sich der Massstab für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten aus der Treibhausgaseffizienz des Betriebs.
Die X. AG rügt weiter, dass es dem Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) und dem Ziel eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs (Art. 89 Abs. 1 und 2 BV) widerspreche, wenn der besondere Anpassungsfaktor für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom basierend auf dem Emissionswert des europäischen Strommixes von 0,465 Tonnen CO2 pro MWh berechnet werde, denn der von der X. AG verwendete Strom habe einen Emissionswert von lediglich 0,01345 Tonnen. Das BGer teilt jedoch die Auffassung des BAFU, wonach es sich beim besondere Anpassungsfaktor um eine neutrale Methode zur Bestimmung der Treibhausgaseffizienz handle.
Schliessich ist die X. AG der Meinung, dass sie gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern benachteiligt sei, solange sie mangels Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem keine billigeren europäischen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate kaufen könne und sich dennoch den Emissionswert des europäischen Stommixes von 0,465 Tonnen CO2 pro MWh anrechnen lassen müsse. Dies stelle eine Verletzung der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV dar. In diesem Zusammenhang ruft das BGer aber in Erinnerung, dass sich der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und desselben Gemeinwesens beziehe. Dieser Grundsatz gelte a fortiori auch im internationalen Verhältnis.