2C_8/2016: Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten / Keine Verletzung von Verfassungsbestimmungen (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 17. Okto­ber 2016 äusserte sich das BGer zum ersten Mal zur kosten­losen Zuteilung vom Emis­sion­srecht­en. Die X. AG pro­duziert Dämm­pro­duk­te aus Stein­wolle und wurde vom Bun­de­samt für Umwelt (BAFU) zur Teil­nahme am Emis­sion­shan­delssys­tem (EHS) verpflichtet. Gle­ichzeit­ig ver­fügte das BAFU, dass die X. AG jährlich Emis­sion­srechte und Emis­sion­s­min­derungsz­er­ti­fikate für das Treib­haus­gas Kohlen­diox­id (CO2) abgeben muss. Für die Jahre 2015 bis 2020 teilte das BAFU der X. AG kosten­lose Emis­sion­srechte zu.   Die Ver­fü­gung über die Zuteilung der kosten­losen Emis­sion­srechte zog die X. AG bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Umstrit­ten ist die Menge der Emis­sion­srechte, auf deren kosten­lose Zuteilung die X. AG für die Jahre 2015 bis 2020 Anspruch hat. Das BAFU nahm die Zuteilung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 Anhang 9 der CO2-Verord­nung (Verord­nung über die Reduk­tion der CO2-Emis­sio­nen; SR 641.711) vor. Das BGer hält vor­ab fest, dass sich der Bun­desrat mit Erlass der CO2-Verord­nung an die ihm vom Geset­zge­ber erteil­ten Recht­set­zungs­befug­nisse gehal­ten habe.

Die X. AG rügt zunächst, dass das abgaberechtliche Legal­ität­sprinzip (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) ver­let­zt wor­den sei und geht in diesem Zusam­men­hang davon aus, dass das Emis­sion­shan­delssys­tem dem Abgaberecht zuzuord­nen sei. Das BGer lässt diese Frage indessen unbeant­wortet, da das CO2-Gesetz (Bun­des­ge­setz über die Reduk­tion der CO2-Emis­sio­nen; SR 641.71) den Kreis jen­er Per­so­n­en definiere, die zur Teil­nahme am Emis­sion­shan­delssys­tem verpflichtet seien. Zudem regle das CO2-Gesetz den Inhalt der mit dem Ein­bezug in das Emis­sion­shan­delssys­tem ver­bun­de­nen Pflicht (Abgabe von Emis­sion­srecht­en und Emis­sion­s­min­derungsz­er­ti­fikat­en an den Bund). Schliesslich ergebe sich der Massstab für die kosten­lose Zuteilung von Emis­sion­srecht­en aus der Treib­haus­gas­ef­fizienz des Betriebs.

Die X. AG rügt weit­er, dass es dem Verur­sacher­prinzip (Art. 74 Abs. 2 BV) und dem Ziel eines sparsamen und rationellen Energie­ver­brauchs (Art. 89 Abs. 1 und 2 BV) wider­spreche, wenn der beson­dere Anpas­sungs­fak­tor für indi­rek­te Emis­sio­nen aus ver­wen­de­tem Strom basierend auf dem Emis­sion­swert des europäis­chen Strom­mix­es von 0,465 Ton­nen CO2 pro MWh berech­net werde, denn der von der X. AG ver­wen­dete Strom habe einen Emis­sion­swert von lediglich 0,01345 Ton­nen. Das BGer teilt jedoch die Auf­fas­sung des BAFU, wonach es sich beim beson­dere Anpas­sungs­fak­tor um eine neu­trale Meth­ode zur Bes­tim­mung der Treib­haus­gas­ef­fizienz handle.

Schlies­sich ist die X. AG der Mei­n­ung, dass sie gegenüber ihren aus­ländis­chen Mit­be­wer­bern benachteiligt sei, solange sie man­gels Verknüp­fung des schweiz­erischen mit dem europäis­chen Emis­sion­shan­delssys­tem keine bil­ligeren europäis­chen Emis­sion­srechte oder Emis­sion­s­min­derungsz­er­ti­fikate kaufen könne und sich den­noch den Emis­sion­swert des europäis­chen Stom­mix­es von 0,465 Ton­nen CO2 pro MWh anrech­nen lassen müsse. Dies stelle eine Ver­let­zung der rechts­gle­ichen Behand­lung nach Art. 8 Abs. 1 BV dar. In diesem Zusam­men­hang ruft das BGer aber in Erin­nerung, dass sich der Anspruch auf rechts­gle­iche Behand­lung nur auf den Zuständigkeits­bere­ich ein und des­sel­ben Gemein­we­sens beziehe. Dieser Grund­satz gelte a for­tiori auch im inter­na­tionalen Verhältnis.