Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat die Verwaltungspraxis bei Marktzulassungen für verschiedene Berufsgruppen in den Kantonen Bern, Waadt und Tessin untersucht. Während bei den Gesundheitsberufen die interkantonale Freizügigkeit offenbar weitgehend funktioniert, bestehen bei anderen Berufsgruppen teils erhebliche Defizite.
Unternehmen und selbständig Erwerbstätige im Bereich des Binnenmarktgesetzes haben einen individual-rechtlichen Anspruch auf freien Marktzugang. Nach dem sog. Herkunftsprinzip (Art. 2 Abs. 3 und 4 BGBM) besteht inbesondere Anspruch darauf, eine Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, sofern diese Erwerbstätigkeit im Herkunftskanton nach dessen Vorschriften zulässig ist, sowie Anspruch auf gewerbliche Niederlassungsfreiheit. Einschränkungen durch die Kantone sind nur unter den im Binnenmarktgesetz selber vorgesehenen engen Voraussetzungen zulässig.
Während nach den Feststellungen der WEKO der Marktzugang sowohl für die bundesrechtlich geregelten universitären Gesundheitsberufe gemäss MedBG wie auch die rein kantonal geregelten Gesundheitsberufe weitgehend gut funktioniere, bestehe in den Bereichen Gastronomie, Sicherheitsdienste, Kinderbetreuung, Handwerker, Architekten und Ingenieure noch Handlungsbedarf. Die unterschiedlichen kantonalen Regeln in diesen Bereichen führten zu Beschränkungen der interkantonalen Freizügigkeit. Insbesondere im Kanton Waadt und im Kanton Tessin hat die WEKO erhebliche administrative Hürden für den Marktzugang verortet, etwa in Form von Niederlassungs- oder Sitzerfordernissen, Dokumentationspflichten sowie Registerpflichten und diesbezüglichen Gebühren. Die WEKO hat den Kantonen entsprechende Empfehlungen unterbreitet.
Weitere Informationen: Medienmitteilung vom 20.2.2017 (HTML), Empfehlung für den Kanton Bern, Waadt und Tessin (PDF).