WEKO prüft Verwaltungspraxis bei Marktzulassungen in den Kantonen Bern, Waadt und Tessin

Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion (WEKO) hat die Ver­wal­tung­sprax­is bei Mark­tzu­las­sun­gen für ver­schiedene Beruf­s­grup­pen in den Kan­to­nen Bern, Waadt und Tessin unter­sucht. Während bei den Gesund­heits­berufen die interkan­tonale Freizügigkeit offen­bar weit­ge­hend funk­tion­iert, beste­hen bei anderen Beruf­s­grup­pen teils erhe­bliche Defizite.

Unternehmen und selb­ständig Erwerb­stätige im Bere­ich des Bin­nen­mark­t­ge­set­zes haben einen indi­vid­ual-rechtlichen Anspruch auf freien Mark­tzu­gang. Nach dem sog. Herkun­ft­sprinzip (Art. 2 Abs. 3 und 4 BGBM) beste­ht inbeson­dere Anspruch darauf, eine Erwerb­stätigkeit auf dem gesamten Gebi­et der Schweiz anzu­bi­eten, sofern diese Erwerb­stätigkeit im Herkun­ft­skan­ton nach dessen Vorschriften zuläs­sig ist, sowie Anspruch auf gewerbliche Nieder­las­sungs­frei­heit. Ein­schränkun­gen durch die Kan­tone sind nur unter den im Bin­nen­mark­t­ge­setz sel­ber vorge­se­henen engen Voraus­set­zun­gen zulässig.

Während nach den Fest­stel­lun­gen der WEKO der Mark­tzu­gang sowohl für die bun­desrechtlich geregel­ten uni­ver­sitären Gesund­heits­berufe gemäss Med­BG wie auch die rein kan­ton­al geregel­ten Gesund­heits­berufe weit­ge­hend gut funk­tion­iere, beste­he in den Bere­ichen Gas­tronomie, Sicher­heits­di­en­ste, Kinder­be­treu­ung, Handw­erk­er, Architek­ten und Inge­nieure noch Hand­lungs­be­darf. Die unter­schiedlichen kan­tonalen Regeln in diesen Bere­ichen führten zu Beschränkun­gen der interkan­tonalen Freizügigkeit. Ins­beson­dere im Kan­ton Waadt und im Kan­ton Tessin hat die WEKO erhe­bliche admin­is­tra­tive Hür­den für den Mark­tzu­gang verortet, etwa in Form von Nieder­las­sungs- oder Sitzer­fordernissen, Doku­men­ta­tion­spflicht­en sowie Reg­is­terpflicht­en und dies­bezüglichen Gebühren. Die WEKO hat den Kan­to­nen entsprechende Empfehlun­gen unterbreitet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung vom 20.2.2017 (HTML), Empfehlung für den Kan­ton Bern, Waadt und Tessin (PDF).