Die Finanzverwaltung des Kantons Bern schrieb die Betriebshaftpflichtversicherung für sämtliche Institutionen und angegliederten Betriebe des Kantons Bern sowie den Rahmenvertrag zum Abschluss einzelner Probandenversicherungen bezüglich der Durchführung klinischer Versuche und Forschungsprojekte öffentlich aus. Gemäss den Eignungskriterien wurden nur Angebote von Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde FINMA entgegen genommen.
Die X. AG gelangte mit Beschwerde an die Finanzdirektion des Kantons Bern und beantragte, die Ausschreibung sei zu widerrufen. Zur Offertstellung zuzulassen seien auch Versicherungsagenten sowie Versicherungsmakler. Die X. AG machte geltend, sie werde als Versicherungsbrokerin von der Vergabestelle ohne sachlichen Grund anders als beaufsichtigte Versicherungsunternehmen behandelt.
Die kantonale Finanzdirektion trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016).
Für das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte die Beschränkung auf durch die FINMA beaufsichtigte Versicherungsunternehmen keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar (E. 1.2.3). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Die Bewilligung durch die FINMA diene als aufsichtsrechtliche Zulassungsvorschrift dem Schutz der Versicherten vor Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. Die Anforderung der Vergabestelle sei daher nachvollziehbar und sachlich begründet (E. 2).