2C_563/2016: Submission; Ausschluss von Brokern bei Ausschreibung der Bertriebshaftpflichtversicherung

Die Finanzver­wal­tung des Kan­tons Bern schrieb die Betrieb­shaftpflichtver­sicherung für sämtliche Insti­tu­tio­nen und angegliederten Betriebe des Kan­tons Bern sowie den Rah­men­ver­trag zum Abschluss einzel­ner Proban­den­ver­sicherun­gen bezüglich der Durch­führung klin­is­ch­er Ver­suche und Forschung­spro­jek­te öffentlich aus. Gemäss den Eig­nungskri­te­rien wur­den nur Ange­bote von Ver­sicherung­sun­ternehmen mit ein­er Bewil­li­gung der Auf­sichts­be­hörde FINMA ent­ge­gen genommen.

Die X. AG gelangte mit Beschw­erde an die Finanzdi­rek­tion des Kan­tons Bern und beantragte, die Auss­chrei­bung sei zu wider­rufen. Zur Offert­stel­lung zuzu­lassen seien auch Ver­sicherungsagen­ten sowie Ver­sicherungs­mak­ler. Die X. AG machte gel­tend, sie werde als Ver­sicherungs­bro­kerin von der Ver­gabestelle ohne sach­lichen Grund anders als beauf­sichtigte Ver­sicherung­sun­ternehmen behandelt.

Die kan­tonale Finanzdi­rek­tion trat auf die Beschw­erde nicht ein. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht trat auf die Beschw­erde nicht ein (Urteil 2C_563/2016 vom 30. Dezem­ber 2016).

Für das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern stellte die Beschränkung auf durch die FINMA beauf­sichtigte Ver­sicherung­sun­ternehmen keine unzuläs­sige Wet­tbe­werb­s­beschränkung dar (E. 1.2.3). Das Bun­des­gericht bestätigte diese Auf­fas­sung. Die Bewil­li­gung durch die FINMA diene als auf­sicht­srechtliche Zulas­sungsvorschrift dem Schutz der Ver­sicherten vor Insol­ven­zrisiken der Ver­sicherung­sun­ternehmen und vor Miss­bräuchen. Die Anforderung der Ver­gabestelle sei daher nachvol­lziehbar und sach­lich begrün­det (E. 2).