Im Urteil vom 7. Juni 2017 setzte sich das BGer mit der geplanten Umnutzung eines Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz auseinander. Das Wochenendhaus befindet sich ausserhalb der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Hornussen/AG und ist 130 m von der Autobahn A3 entfernt. Das von der Hauseigentümerin A. eingereichte Baugesuch wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht Aargau gestützt. Gegen den abschlägigen Entscheid führte A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die vom BGer gutgeheissen wird.
Das Verwaltungsgericht Aargau stellte sich in seinem Entscheid auf den Standpunkt, dass die Umnutzung eine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 31 LSV (Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41) darstelle, die nur bewilligt werden könne, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem könne auch nicht der erweiterte Bestandesschutz (Art. 24c RPG [Raumplanungsgesetz; SR 700] i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV [Raumplanungsverordnung; SR 700.1]) angerufen werden, denn Zweckänderungen, welche die Identität gegenüber dem Referenzzustand nicht mehr wahrten, würden von diesen Bestimmungen nicht geschützt.
Das BGer hält einleitend fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenlärm nachts um 4 dB(A) überschritten seien. Wäre der Umbau und die Umnutzung des Hauses von einem rudimentär ausgestatteten und nicht vollständig erschlossenen Wochenendhaus zu einem Wohnhaus für die dauerhafte, ganzjährige Nutzung zu beurteilen, wäre von einer wesentlichen Änderung sowohl umwelt- als auch raumplanungsrechtlicher Art auszugehen. Indessen sei der Streitgegenstand vorliegend aber einzig die Umnutzung, ohne Rücksicht auf die Rechtmässigkeit und den Bestand der baulichen Massnahmen, welche die dauernde Wohnnutzung erst ermöglichten.
Das BGer kommt deshalb zu folgendem Schluss:
Grundsätzlich steht es der Beschwerdeführerin frei, wie oft sie ihr Ferienhaus aufsucht und darin übernachtet. Die beantragte Nutzungsbewilligung würde für sich allein nicht zu einer wesentlichen Nutzungsintensivierung führen. Zeitliche Nutzungsbeschränkungen, wie sie für Betriebe mit geregelten Öffnungs- und Betriebszeiten üblich sind […], sind bei Ferienhäusern nur schwer kontrollier- und durchsetzbar. Es wäre widersprüchlich und würde dem raumplanerischen Anliegen, die Landwirtschaftszone möglichst von zonenwidrigen Bauten freizuhalten, entgegenlaufen, den Ausbau des Wochenendhauses (samt Erschliessung und Terrainveränderungen) zuzulassen und nur der damit bezweckten Nutzungsintensivierung die Bewilligung zu verweigern. (E. 3.4.)
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau wird vom BGer deshalb aufgehoben und die Streitsache an das BVU zurückgewiesen zur Koordination des Verfahrens betreffend Umnutzungsgesuch mit den hängigen und allfälligen neu einzuleitenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren.