1C_464/2016: Umnutzung eines Wochenendhauses in einen Dauerwohnsitz / Rückweisung der Streitsache zur Sicherstellung der Koordination

Im Urteil vom 7. Juni 2017 set­zte sich das BGer mit der geplanten Umnutzung eines Woch­enend­haus­es in einen Dauer­wohn­sitz auseinan­der. Das Woch­enend­haus befind­et sich ausser­halb der Bau­zone auf dem Gebi­et der Gemeinde Hornussen/AG und ist 130 m von der Auto­bahn A3 ent­fer­nt. Das von der Hau­seigen­tümerin A. ein­gere­ichte Bauge­such wies das Departe­ment Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kan­tons Aar­gau ab. Dieser Entscheid wurde vom Ver­wal­tungs­gericht Aar­gau gestützt. Gegen den abschlägi­gen Entscheid führte A. Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en, die vom BGer gut­ge­heis­sen wird.

Das Ver­wal­tungs­gericht Aar­gau stellte sich in seinem Entscheid auf den Stand­punkt, dass die Umnutzung eine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 31 LSV (Lärm­schutz-Verord­nung; SR 814.41) darstelle, die nur bewil­ligt wer­den könne, wenn die Immis­sion­s­gren­zw­erte einge­hal­ten wür­den, was vor­liegend nicht der Fall sei. Zudem könne auch nicht der erweit­erte Bestandess­chutz (Art. 24c RPG [Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700] i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV [Raum­pla­nungsverord­nung; SR 700.1]) angerufen wer­den, denn Zweck­än­derun­gen, welche die Iden­tität gegenüber dem Ref­erenz­zu­s­tand nicht mehr wahrten, wür­den von diesen Bes­tim­mungen nicht geschützt.

Das BGer hält ein­lei­t­end fest, dass die Immis­sion­s­gren­zw­erte für Strassen­lärm nachts um 4 dB(A) über­schrit­ten seien. Wäre der Umbau und die Umnutzung des Haus­es von einem rudi­men­tär aus­ges­tat­teten und nicht voll­ständig erschlosse­nen Woch­enend­haus zu einem Wohn­haus für die dauer­hafte, ganzjährige Nutzung zu beurteilen, wäre von ein­er wesentlichen Änderung sowohl umwelt- als auch raum­pla­nungsrechtlich­er Art auszuge­hen. Indessen sei der Stre­it­ge­gen­stand vor­liegend aber einzig die Umnutzung, ohne Rück­sicht auf die Recht­mäs­sigkeit und den Bestand der baulichen Mass­nah­men, welche die dauernde Wohn­nutzung erst ermöglichten.

Das BGer kommt deshalb zu fol­gen­dem Schluss:

Grund­sät­zlich ste­ht es der Beschw­erde­führerin frei, wie oft sie ihr Ferien­haus auf­sucht und darin über­nachtet. Die beantragte Nutzungs­be­wil­li­gung würde für sich allein nicht zu ein­er wesentlichen Nutzungsin­ten­sivierung führen. Zeitliche Nutzungs­beschränkun­gen, wie sie für Betriebe mit geregel­ten Öff­nungs- und Betrieb­szeit­en üblich sind […], sind bei Ferien­häusern nur schw­er kon­trol­lier- und durch­set­zbar. Es wäre wider­sprüch­lich und würde dem raum­planer­ischen Anliegen, die Land­wirtschaft­szone möglichst von zonen­widri­gen Baut­en freizuhal­ten, ent­ge­gen­laufen, den Aus­bau des Woch­enend­haus­es (samt Erschlies­sung und Ter­rain­verän­derun­gen) zuzu­lassen und nur der damit bezweck­ten Nutzungsin­ten­sivierung die Bewil­li­gung zu ver­weigern. (E. 3.4.)

Der Entscheid des Ver­wal­tungs­gerichts Aar­gau wird vom BGer deshalb aufge­hoben und die Stre­it­sache an das BVU zurück­gewiesen zur Koor­di­na­tion des Ver­fahrens betr­e­f­fend Umnutzungs­ge­such mit den hängi­gen und allfäl­li­gen neu einzulei­t­en­den nachträglichen Baube­wil­li­gungsver­fahren.