Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 21. September 2017 die Totalrevision der Quellensteuerverordnung (SR 641.118.1) in die Vernehmlassung geschickt. Der Verordnungsentwurf konkretisiert das vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens.
Hauptanliegen der Gesetzes- und Verordnungsrevision ist es, gewisse steuerliche Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen abzubauen. Auslöser dieser Anpassungen war die vom Bundesgericht mit Entscheid vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241) initiierte Praxis betreffend quasi-ansässige Grenzgänger. Kernstück der Neuregelungen ist die Ausweitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV), unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer.
Die wichtigsten Neuerungen sind die Folgenden:
- Neu soll die NOV unabhängig von der Höhe der steuerbaren Erwerbseinkünfte sämtlichen in der Schweiz ansässigen Quellensteuerpflichtigen auf Antrag hin offen stehen (Art. 89a DBG; 33b StHG; nicht nur jenen, welche bereits der obligatorischen NOV unterstanden, weil sie ein Bruttoeinkommen von 120‘000 p.a. erzielten);
- Wer sich als ansässige Person für die freiwillige NOV entscheidet, bleibt auch in den Folgejahren diesem Regime unterstellt (Art. 89a Abs. 5 DBG; 33b Abs. 5 StHG);
- Neu dürfen nicht-ansässige Personen, welche die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen, die NOV ebenfalls beantragen; Als quasi-ansässig gilt, wer — ohne in der Schweiz steuerlich ansässig zu sein — in der Schweiz mindestens 90 % seines weltweiten Erwerbseinkommens verdient (Art. 14 VO);
- Für Quellensteuerpflichtige mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter CHF 120‘000 soll neu die NOV auch von Amtes wegen durchgeführt werden können, wenn diese Personen neben den quellensteuerbelasteten Einkünften auch weitere einkommensteuerpflichtige Einkünfte aufweisen (z.B. Einkünfte aus unechtem selbständigem Erwerb) und wenn deren Nichtberücksichtigung zu einem stossenden Ergebnis führen würde. Damit wird die sogenannt ergänzende ordentliche Veranlagung nach geltendem Recht durch das Verfahren der NOV ersetzt (Art. 15 VO).
Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Einkommenssteuern.
Damit haben nach der neuen Ordnung sämtliche in der Schweiz steuerlich ansässigen Quellensteuerpflichtigen, sowie sämtliche Quasi-Ansässigen dieselben materiell-rechtlichen Abzugsmöglichkeiten wie die ordentlich Besteuerten. Nicht angepasst wurden die Voraussetzungen der Quellensteuerpflicht (Kreis der quellensteuerpflichtigen Personen). Ebenso unverändert ist die obligatorische NOV für ansässige Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit über CHF 120‘000.
Die Gesetzesrevision bewirkt zudem eine Reihe von formellen Anpassungen in weiteren Verordnungen. Die revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
- Medienmitteilung vom 21.9.2017 mit weiteren Links;
- Revidiertes Gesetz vom 16.12.2016 (mit DBG-; StHG-Anpassungen);
- Botschaft zum rev. Gesetz vom 28.11.2014.