EFD: Vernehmlassung zur Totalrevision der Quellensteuerverordnung (Quasi-Ansässigkeit etc.)

Das Eid­genös­sis­che Finanzde­parte­ment (EFD) hat am 21. Sep­tem­ber 2017 die Total­re­vi­sion der Quel­len­s­teuerverord­nung (SR 641.118.1) in die Vernehm­las­sung geschickt. Der Verord­nungsen­twurf konkretisiert das vom Par­la­ment am 16. Dezem­ber 2016 ver­ab­schiedete Bun­des­ge­setz über die Revi­sion der Quel­lenbesteuerung des Erwerb­seinkom­mens.

Haup­tan­liegen der Geset­zes- und Verord­nungsre­vi­sion ist es, gewisse steuer­liche Ungle­ich­be­hand­lun­gen zwis­chen quel­lenbesteuerten und ordentlich besteuerten Per­so­n­en abzubauen. Aus­lös­er dieser Anpas­sun­gen war die vom Bun­des­gericht mit Entscheid vom 26. Jan­u­ar 2010 (BGE 136 II 241) ini­ti­ierte Prax­is betr­e­f­fend qua­si-ansäs­sige Gren­zgänger. Kern­stück der Neuregelun­gen ist die Ausweitung der nachträglichen ordentlichen Ver­an­la­gung (NOV), unter Beibehal­tung der vorgängi­gen Erhe­bung der Quellensteuer.

Die wichtig­sten Neuerun­gen sind die Folgenden:

  • Neu soll die NOV unab­hängig von der Höhe der steuer­baren Erwerb­seinkün­fte sämtlichen in der Schweiz ansäs­si­gen Quel­len­s­teuerpflichti­gen auf Antrag hin offen ste­hen (Art. 89a DBG; 33b StHG; nicht nur jenen, welche bere­its der oblig­a­torischen NOV unter­standen, weil sie ein Brut­toeinkom­men von 120‘000 p.a. erzielten);
  • Wer sich als ansäs­sige Per­son für die frei­willige NOV entschei­det, bleibt auch in den Fol­ge­jahren diesem Regime unter­stellt (Art. 89a Abs. 5 DBG; 33b Abs. 5 StHG);
  • Neu dür­fen nicht-ansäs­sige Per­so­n­en, welche die Voraus­set­zun­gen der Qua­si-Ansäs­sigkeit erfüllen, die NOV eben­falls beantra­gen; Als qua­si-ansäs­sig gilt, wer — ohne in der Schweiz steuer­lich ansäs­sig zu sein — in der Schweiz min­destens 90 % seines weltweit­en Erwerb­seinkom­mens ver­di­ent (Art. 14 VO);
  • Für Quel­len­s­teuerpflichtige mit Einkün­ften aus unselb­ständi­ger Erwerb­stätigkeit unter CHF 120‘000 soll neu die NOV auch von Amtes wegen durchge­führt wer­den kön­nen, wenn diese Per­so­n­en neben den quel­len­s­teuer­be­lasteten Einkün­ften auch weit­ere einkom­men­steuerpflichtige Einkün­fte aufweisen (z.B. Einkün­fte aus unechtem selb­ständi­gem Erwerb) und wenn deren Nicht­berück­sich­ti­gung zu einem stossenden Ergeb­nis führen würde. Damit wird die soge­nan­nt ergänzende ordentliche Ver­an­la­gung nach gel­ten­dem Recht durch das Ver­fahren der NOV erset­zt (Art. 15 VO).

Für alle übri­gen Nicht-Ansäs­si­gen ist die Quel­len­s­teuer defin­i­tiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Ver­fahren zu ver­an­la­gen­den Einkommenssteuern.

Damit haben nach der neuen Ord­nung sämtliche in der Schweiz steuer­lich ansäs­si­gen Quel­len­s­teuerpflichti­gen, sowie sämtliche Qua­si-Ansäs­si­gen diesel­ben materiell-rechtlichen Abzugsmöglichkeit­en wie die ordentlich Besteuerten. Nicht angepasst wur­den die Voraus­set­zun­gen der Quel­len­s­teuerpflicht (Kreis der quel­len­s­teuerpflichti­gen Per­so­n­en). Eben­so unverän­dert ist die oblig­a­torische NOV für ansäs­sige Aus­län­der ohne Nieder­las­sungs­be­wil­li­gung mit Einkün­ften aus unselb­ständi­ger Erwerb­stätigkeit über CHF 120‘000.

Die Geset­zes­re­vi­sion bewirkt zudem eine Rei­he von formellen Anpas­sun­gen in weit­eren Verord­nun­gen. Die rev­i­dierten Geset­zes- und Verord­nungs­bes­tim­mungen sollen am 1. Jan­u­ar 2020 in Kraft treten.