Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Strittig war, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch während der Probezeit erfolgte. Konkret war zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Probezeit Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR Anwendung findet (Urteil 4A_3/2017 vom 15. Februar 2018, E. 1.2 und 4.1). Das Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR.
Im konkreten Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass der Arbeitsvertrag mündlich am Tag des tatsächlichen Stellenantritts abgeschlossen worden war. Dieser Tag stand deshalb nicht “voll” zur Verfügung (d.h., es stand nicht der gesamte Zeitraum von Mitternacht zu Mitternacht zur Verfügung; vgl. E. 4.4.3 und 4.4.2). Die Probezeit endete daher in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR grundsätzlich am 15. August 2015, verlängerte sich aber wegen Krankheit gemäss Art. 335b Abs. 3 OR um einen Tag. Die Kündigung erfolgte am 16. August 2015 und damit noch innerhalb der Probezeit.
Ausdrücklich offen lassen konnte das Bundesgericht die Frage, wie die Probezeit zu berechnen ist, wenn der Arbeitsvertrag schon vor dem Tag des Stellenantritts abgeschlossen wurde (E. 4.4.2 i.f. mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur).
Das Bundesgericht hielt aber immerhin fest, die Probezeit beginne grundsätzlich am Tag des Stellenantritts, wobei der tatsächliche und nicht der vereinbarte Stellenantritt massgebend sei (E. 4.4.1).