Gegenstand dieses Verfahrens war ein Auskunftsbegehren des Kantons Graubünden im Nachgang an die Sanktionsverfügung der Weko gegen drei Unternehmen wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal. Der Kanton beantragte Einsicht in die Sanktionsverfügung, in allfällige weitere Beweismittel und in die Verfahrensakten. Die Weko gewährte dem Kanton gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG in bestimmtem Umfang Einsicht und wies das Gesuch im Übrigen ab. Insbesondere verweigerte die Weko die Einsicht in diejenigen Dokumente, deren Offenlegung das Institut der Selbstanzeige gefährden würde. Sodann verfügte sie, der Kanton dürfe die ersuchten Daten einzig zur Prüfung und Anordnung von vergaberechtlichen Sanktionen sowie zur Prüfung eines Schadens zu seinen Lasten bzw. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verwenden. Die Weitergabe der Daten an Drittpersonen oder Behörden zu anderen Zwecken untersagte die Weko ausdrücklich.
Der Kanton Graubünden reichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte insbesondere, ihm sei umfassend Einsicht in alle Beweismittel und Verfahrensakten, namentlich auch der Selbstanzeigerinnen, zu gewähren. Sodann seien die von der Weko verfügten Auflagen aufzuheben. Er rügte, für die Einschränkungen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem seien die Einschränkungen unverhältnismässig.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einsichtsverfügung der Weko vollumfänglich und hielt zunächst fest, dass Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG die Rechtsgrundlage der hier streitigen informationellen Amtshilfe sei (E. 4). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 DSG sei sodann zu prüfen, ob die Weko die Verwendung der bekanntzugebenden Daten mittels Auflage einschränken sowie das Gesuch um Einsicht in die Daten der Selbstanzeigerinnen abweisen durfte (E. 5).
Mit Bezug auf die von der Weko verfügten Auflage erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Art. 25 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 lit. b DSG nur eine eingeschränkte Datenbekanntgabe unter Auflage zulasse und die Weko diese gesetzlichen Vorgaben korrekt angewendet habe, mithin eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Datenverwendung bestehe (E. 6.7). Das Bundesverwaltungsgericht erinnerte dabei an ein früheres Urteil (BVGE 2016/22), in welchem es Art. 25 KG umfassend ausgelegt hatte, um zu klären, ob diese Bestimmung eine Schranke für die Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 19 Abs. 4 lit. b DSG bilde. Art. 25 KG schränke die amtshilfeweise Datenbekanntgabe ein, schliesse sie aber nicht vollständig aus. Eine Weitergabe sei nach Art. 25 Abs. 2 KG dann zulässig, wenn die Daten an ein (potentielles) Kartellopfer geliefert würden, von der Bekanntgabe keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen seien und die Daten ausschliesslich zu kartellrechtlichen Zwecken verwendet würden. Die zweckentsprechende Verwertung der Daten sei mit der Anordnung einer Auflage sicherzustellen. Es bestehe keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (E. 6.5). Ebenso sei, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, keine fehlerhafte Interessenabwägung hinsichtlich der strittigen Auflage erkennbar. Diese sei weder sachfremd noch unverhältnismässig, denn die engen gesetzlichen Vorgaben, die für die vorliegende Datenbekanntgabe im Rahmen der Amtshilfe zu beachten seien, würden weitgehend ihren Sinn und Zweck verlieren, sollte der Kanton die erhaltenen Daten für die Wahrnehmung beliebiger öffentlicher Aufgaben verwenden dürfen. Der Kanton würde durch die verfügte Auflage in der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben auch nicht übermässig eingeschränkt (E. 6.6).
Mit Bezug auf die Verweigerung der Bekanntgabe der Daten der Selbstanzeigerinnen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Bonusregelung höher zu gewichten sei als diejenigen öffentlichen Interessen, welche der Kanton mit seinem Gesuch um Datenbekanntgabe wahrzunehmen beabsichtige. Der Bekanntgabe würden somit wesentliche öffentliche Interessen i.S.v. Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG entgegenstehen (E. 7.7). Das Bundesverwaltungsgericht erinnerte daran, dass es in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelasse habe, wie es sich mit der Bekanntgabe der Daten der Selbstanzeigerinnen nach Abschluss des Verfahrens verhalte. Es verwies indessen auf seine in anderen Zusammenhängen ergangene Rechtsprechung zur Wahrung des Instituts der Selbstanzeige (E. 7.4). Sodann bestätigte das Gericht, dass die datenschutzrechtliche Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 lit. a DSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Datenbekanntgabe bilde. Aus der Tatsache, dass Art. 49 Abs. 2 KG keine Regelung zur ersuchten Datenbekanntgabe enthalte, könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Einschränkung der Datenbekanntgabe könne sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen (E. 7.5). Anschliessend wies das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass einerseits verschiedene öffentliche Interessen des Kantons für eine Bekanntgabe sprechen würden, während andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, von den Daten der Selbstanzeigerinnen möglichst wenig preiszugeben, um die Wirksamkeit der Bonusregelung nicht zu gefährden. Die Weko als fachkundige Vorinstanz begründe — auch ohne empirischen Nachweis — nachvollziehbar, dass Unternehmen sich künftig vermehrt gegen eine Selbstanzeige entscheiden würden, sollten sie eine faktische Benachteiligung in späteren vergabe- oder zivilrechtlichen Verfahren aufgrund der Datenbekanntgabe erwarten. Die ersuchte Datenbekanntgabe könne daher das gesetzgeberische Ziel einer wirksamen Bonusregelung in Frage stellen. Dieses öffentliche Interesse an einer wirksamen Bonusregelung sei als grundsätzlich überwiegend zu betrachten, weil es im Dienste der Aufdeckung von Wettbewerbsverstössen stehe. Würden solche Verstösse erst gar nicht ans Licht kommen, könnten auch keine Schadenersatzforderungen oder vergaberechtlichen Sanktionen seitens des Kantons ins Auge gefasst werden (E. 7.6).
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.