Im vorliegenden Urteil entschied das Bundesgericht, dass bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer eine vom Werkbesteller verlangte Nachbesserung aufgrund “übermässiger Kosten” i.S.v. Art. 368 Abs. 2 OR ablehnen dürfe, primär das Interesse (Nutzen) des Werkbestellers an der Nachbesserung von Bedeutung sei. Das Verhältnis zwischen den Nachbesserungskosten und dem Werklohn könne lediglich ein Indiz für übermässige Nachbesserungskosten sein.
Hintergrund dieses Verfahrens war ein Werkvertrag, im Rahmen dessen ein Unternehmer eine Lichtinstallation für einen Werklohn von CHF 13’024.90 ausführte. Nachdem Mängel auftraten, verlangten die Werkbesteller die Nachbesserung. Der Unternehmer verweigert die Nachbesserung, woraufhin die Werkbesteller gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR einen Nichterfüllungsschaden in der Höhe der Kosten der Nachbesserung von CHF 46’695.55 geltend machten.
Strittig war somit vor Bundesgericht, ob den Werkbestellern ein Nachbesserungsrecht zusteht oder ein solches aufgrund übermässiger Nachbesserungskosten gemäss Art. 368 Abs. 2 OR ausgeschlossen ist. Das Bundesgericht erinnerte dabei an seine Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Übermässigkeit der Nachbesserungskosten in einer Abwägung von Kosten und Nutzen zu fragen sei, ob ein Missverhältnis zwischen den voraussichtlichen Nachbesserungskosten und dem Nutzen bestehe, den die Mängelbeseitigung dem Besteller bringe (BGer 4C.258/2001, E. 4.1.3; BGer 4A_307/2010, E. 2). Bei dieser Abwägung könnten auf Seiten des Bestellers nicht nur wirtschaftliche, sondern auch nichtwirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden (BGer 4C.258/2001, E. 4.1.3). Dabei genüge es für den Wegfall des Nachbesserungsrechts, dass der Nutzen des Bestellers die mit der Nachbesserung verbundenen Kosten vernünftigerweise nicht mehr zu rechtfertigen vermöge (E. 4.7).
Das Bundesgericht prüfte daraufhin, ob vorliegend bei der Beurteilung der Übermässigkeit der Nachbesserungskosten von einem Extremfall hätte ausgegangen und auf das Verhältnis zwischen den Nachbesserungskosten (CHF 46’695.55) und Werklohn (CHF 13’024.90) hätte abgestellt werden dürfen (E. 4.8). Es verwies zunächst auf seine in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung (E. 4.8.1): In BGer 4C.258/2001, E. 4.1.3, hatte das Bundesgericht festgehalten, dass allein der Umstand, dass die Nachbesserungskosten den Werklohn übersteigen würden, nicht auf übermässige Kosten schliessen lasse; das Verhältnis der Nachbesserungskosten zu den Baukosten bzw. zum Werklohn sei nicht massgebend. In BGer 4C.130/2006, E. 5.1, hatte es sodann erwogen, dass das arithmetische Verhältnis der Nachbesserungskosten zum vereinbarten Werklohn — Extremfälle vorbehalten — nicht massgebend sei, wobei als extremer Fall zum Beispiel gelten könne, wenn die Nachbesserungskosten doppelt so hoch seien wie der Werkpreis. Schliesslich liess das Bundesgericht in BGer 4A_307/2010, E. 2, die Frage offen, ob in Ausnahmefällen auf das Verhältnis zwischen den Nachbesserungskosten und dem vereinbarten Werklohn abgestellt werden dürfe. Sodann wies das Bundesgericht auf die in der Lehre vertretenen, unterschiedlichen Ansichten hin, ob ein Missverhältnis zwischen den Nachbesserungskosten und dem vereinbarten Werklohn in extremen Fällen berücksichtigt werden dürfe bzw. ob in solchen Fällen unabhängig vom Nutzen des Bestellers ein Nachbesserungsrecht entfalle (E. 4.8.2): Während ein Teil der Lehre diese Frage bejaht, argumentieren andere Autoren, dass das Verhältnis zwischen Werklohn und Nachbesserungskosten generell nicht berücksichtigt werden dürfe. Koller schliesslich lehnt die Beschränkung auf das Kosten-/Nutzenverhältnis ab und will neben dem Verhältnis zwischen Werklohn und Nachbesserungskosten auch andere Umstände mitberücksichtigen. Anschliessend stellte das Bundesgericht klar, dass Referenzpunkt für das Übermass der Kosten das Interesse des Werkbestellers an der Nachbesserung sei. Das Verhältnis zwischen Werklohn und Nachbesserungskosten könne ein Indiz für übermässige Kosten sein. Es gehe allerdings nicht an, einen Nachbesserungsanspruch alleine gestützt auf das Verhältnis zwischen den Nachbesserungskosten und dem Werklohn entfallen zu lassen, ohne dass der Nutzen des Bestellers an der Nachbesserung überhaupt in die Beurteilung miteinbezogen werde (E. 4.8.3).
Obwohl die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Nutzen der Werkbesteller an der Nachbesserung nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen hatte, sei der Entscheid — so das Bundesgericht — im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden. Grund dafür war, dass nach Ansicht des Bundesgerichts die Werkbesteller ihren Nutzen an der beantragten Nachbesserung nicht hinreichend substanziiert dargelegt hätten (E. 4.8.4).