4A_78/2020: Werkvertrag, Beurteilung der Übermässigkeit der Kosten der Nachbesserung

Im vor­liegen­den Urteil entsch­ied das Bun­des­gericht, dass bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer eine vom Werkbesteller ver­langte Nachbesserung auf­grund “über­mäs­siger Kosten” i.S.v. Art. 368 Abs. 2 OR ablehnen dürfe, primär das Inter­esse (Nutzen) des Werkbestellers an der Nachbesserung von Bedeu­tung sei. Das Ver­hält­nis zwis­chen den Nachbesserungskosten und dem Werk­lohn könne lediglich ein Indiz für über­mäs­sige Nachbesserungskosten sein.

Hin­ter­grund dieses Ver­fahrens war ein Werkver­trag, im Rah­men dessen ein Unternehmer eine Lichtin­stal­la­tion für einen Werk­lohn von CHF 13’024.90 aus­führte. Nach­dem Män­gel auf­trat­en, ver­langten die Werkbesteller die Nachbesserung. Der Unternehmer ver­weigert die Nachbesserung, woraufhin die Werkbesteller gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR einen Nichter­fül­lungss­chaden in der Höhe der Kosten der Nachbesserung von CHF 46’695.55 gel­tend machten.

Strit­tig war somit vor Bun­des­gericht, ob den Werkbestellern ein Nachbesserungsrecht zuste­ht oder ein solch­es auf­grund über­mäs­siger Nachbesserungskosten gemäss Art. 368 Abs. 2 OR aus­geschlossen ist. Das Bun­des­gericht erin­nerte dabei an seine Recht­sprechung, wonach bei der Beurteilung der Über­mäs­sigkeit der Nachbesserungskosten in ein­er Abwä­gung von Kosten und Nutzen zu fra­gen sei, ob ein Missver­hält­nis zwis­chen den voraus­sichtlichen Nachbesserungskosten und dem Nutzen beste­he, den die Män­gelbe­sei­t­i­gung dem Besteller bringe (BGer 4C.258/2001, E. 4.1.3; BGer  4A_307/2010, E. 2). Bei dieser Abwä­gung kön­nten auf Seit­en des Bestellers nicht nur wirtschaftliche, son­dern auch nichtwirtschaftliche Inter­essen berück­sichtigt wer­den (BGer 4C.258/2001, E. 4.1.3). Dabei genüge es für den Weg­fall des Nachbesserungsrechts, dass der Nutzen des Bestellers die mit der Nachbesserung ver­bun­de­nen Kosten vernün­ftiger­weise nicht mehr zu recht­fer­ti­gen ver­möge (E. 4.7).

Das Bun­des­gericht prüfte daraufhin, ob vor­liegend bei der Beurteilung der Über­mäs­sigkeit der Nachbesserungskosten von einem Extrem­fall hätte aus­ge­gan­gen und auf das Ver­hält­nis zwis­chen den Nachbesserungskosten (CHF 46’695.55) und Werk­lohn (CHF 13’024.90) hätte abgestellt wer­den dür­fen (E. 4.8). Es ver­wies zunächst auf seine in diesem Zusam­men­hang ergan­gene Recht­sprechung (E. 4.8.1): In BGer 4C.258/2001, E. 4.1.3, hat­te das Bun­des­gericht fest­ge­hal­ten, dass allein der Umstand, dass die Nachbesserungskosten den Werk­lohn über­steigen wür­den, nicht auf über­mäs­sige Kosten schliessen lasse; das Ver­hält­nis der Nachbesserungskosten zu den Baukosten bzw. zum Werk­lohn sei nicht mass­gebend. In BGer 4C.130/2006, E. 5.1, hat­te es sodann erwogen, dass das arith­metis­che Ver­hält­nis der Nachbesserungskosten zum vere­in­barten Werk­lohn — Extrem­fälle vor­be­hal­ten — nicht mass­gebend sei, wobei als extremer Fall zum Beispiel gel­ten könne, wenn die Nachbesserungskosten dop­pelt so hoch seien wie der Werkpreis. Schliesslich liess das Bun­des­gericht in BGer 4A_307/2010, E. 2, die Frage offen, ob in Aus­nah­me­fällen auf das Ver­hält­nis zwis­chen den Nachbesserungskosten und dem vere­in­barten Werk­lohn abgestellt wer­den dürfe. Sodann wies das Bun­des­gericht auf die in der Lehre vertrete­nen, unter­schiedlichen Ansicht­en hin, ob ein Missver­hält­nis zwis­chen den Nachbesserungskosten und dem vere­in­barten Werk­lohn in extremen Fällen berück­sichtigt wer­den dürfe bzw. ob in solchen Fällen unab­hängig vom Nutzen des Bestellers ein Nachbesserungsrecht ent­falle (E. 4.8.2): Während ein Teil der Lehre diese Frage bejaht, argu­men­tieren andere Autoren, dass das Ver­hält­nis zwis­chen Werk­lohn und Nachbesserungskosten generell nicht berück­sichtigt wer­den dürfe. Koller schliesslich lehnt die Beschränkung auf das Kosten-/Nutzen­ver­hält­nis ab und will neben dem Ver­hält­nis zwis­chen Werk­lohn und Nachbesserungskosten auch andere Umstände mit­berück­sichti­gen. Anschliessend stellte das Bun­des­gericht klar, dass Ref­eren­zpunkt für das Über­mass der Kosten das Inter­esse des Werkbestellers an der Nachbesserung sei. Das Ver­hält­nis zwis­chen Werk­lohn und Nachbesserungskosten könne ein Indiz für über­mäs­sige Kosten sein. Es gehe allerd­ings nicht an, einen Nachbesserungsanspruch alleine gestützt auf das Ver­hält­nis zwis­chen den Nachbesserungskosten und dem Werk­lohn ent­fall­en zu lassen, ohne dass der Nutzen des Bestellers an der Nachbesserung über­haupt in die Beurteilung mitein­be­zo­gen werde (E. 4.8.3).

Obwohl die Vorin­stanz im vor­liegen­den Fall den Nutzen der Werkbesteller an der Nachbesserung nicht in ihre Beurteilung mitein­be­zo­gen hat­te, sei der Entscheid — so das Bun­des­gericht — im Ergeb­nis den­noch nicht zu bean­standen. Grund dafür war, dass nach Ansicht des Bun­des­gerichts die Werkbesteller ihren Nutzen an der beantragten Nachbesserung nicht hin­re­ichend sub­stanzi­iert dargelegt hät­ten (E. 4.8.4).