Das BGer beurteilt es als nicht willkürlich, wenn ein kantonales Gericht annimmt, es sei gerichtsnotorisch, dass für eine einfache Gestaltung einer Gartenfläche ein Betrag von CHF 80 pro Quadratmeter veranschlagt werden müsse. Das OGer SO hatte so die Kosten einer Ersatzvornahme berechnet.
Mit Bezug auf den ebenfalls umstrittenen Nachbesserungsanspruch ruft das BGer folgende Grundsätze in Erinnerung:
Die Bestimmungen des Werkvertragsrechts regeln nicht, wie vorzugehen ist, wenn sich der Unternehmer weigert, die Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Diesfalls gelangen die Art. 102 ff. OR zur Anwendung (BGE 136 III 273 E. 2.3 S. 275). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Besteller namentlich gemäss Art. 107 Abs. 2 Halbsatz 2 Variante 1 OR auf seinen Nachbesserungsanspruch verzichten und Schadenersatz in der Höhe des Gegenwerts der unentgeltlichen Leistung verlangen, die der Unternehmer zur Verbesserung des Werkes hätte erbringen müssen (sog. dommages-intérêts compensatoires; BGE 136 III 273 E. 2.4 in fine, S. 276; 126 III 230 E. 7a/bb S. 235 f.). Der aus Nichterfüllung der Nachbesserung zu ersetzende Schaden entspricht mindestens dem Wert der ausgebliebenen Nachbesserung, welcher sich wiederum nach den Verbesserungskosten bemisst, die zur Beseitigung des Mangels voraussichtlich aufzuwenden wären oder vom Besteller (unter Vermeidung unnötigen Aufwandes) tatsächlich aufgewendet wurden, jeweils reduziert um einen allfälligen Kostenanteil, der bei einer Nachbesserung durch den Unternehmer auf den Besteller gefallen wäre (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N 1798).