Der Beschwerdeführer wollte sich vor Bundesgericht über die ihm mit der Klagebewilligung auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 525 beschweren. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein (BGer. 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 4).
Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden zusammen (E. 3):
“Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 139 III 273
E. 2.3). […]Der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch
über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat allerdings
Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung
dar (s. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO; Dominik Infanger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 14 zu Art. 209 ZPO).
Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, gelten indes
für die Anfechtung der im Rahmen der Klagebewilligung auferlegten Kosten
des Schlichtungsverfahrens bzw. des darüber ergangenen kantonal
letztinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 113 BGG
die Regeln über die Anfechtung von Kostenentscheiden, die im Rahmen von
(nicht verfahrensabschliessenden) Zwischenentscheiden ergangen sind,
analog. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kläger die
Klagebewilligung verfallen liess, mithin auf eine Anhängigmachung der
Klage innerhalb der Frist nach Art. 209 Abs. 3 und 4 verzichtete und das
Verfahren daher keinen Fortgang nimmt. Soweit dies der Fall ist, hat
der Kläger dies im Rahmen der Begründung der Sachurteilsvoraussetzungen
einer Kostenbeschwerde substanziiert vorzubringen und soweit möglich zu
belegen (vgl. BGE 134 II 120 E. 1 S. 121). […]Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt die Regelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem (nicht
verfahrensabschliessenden) Zwischenentscheid auch selber als
Zwischenentscheid (BGE 135 III 329
E. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für den im Rahmen der
Klagebewilligung ergangenen Entscheid über die Kosten des
Schlichtungsverfahrens, da — wie dargelegt — auch die Klagebewilligung
das Verfahren grundsätzlich nicht abschliesst. Überdies werden die
Kosten des Schlichtungsverfahrens bei Einreichung der Klage zur
Hauptsache geschlagen und ist somit noch nicht definitiv über die
Kostentragung entschieden (Art. 207 Abs. 2 ZPO). […] Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen ist […] nicht geeignet, einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
zu bewirken. Ein unmittelbarer Weiterzug desselben an das Bundesgericht
ist daher nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im
Hauptpunkt zulässig, vorausgesetzt diese steht nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen, was bei einer Klagebewilligung nach dem vorstehend Ausgeführten nie der Fall ist (BGE 139 III 273 E. 2.3).”