Das BGer hält vorliegend fest, dass die Verpflichtung zur Durchführung eines aussergerichtlichen Vermittlungsverfahrens unter dem Vorsitz des
Präsidenten der Ärztegesellschaft des Praxiskantons oder einer von ihm
bezeichneten Person in einem Praxisübernahmevertrag keine Schiedsklausel darstellt, weil die staatliche Gerichtsbarkeit dadurch gerade nicht ausgeschlossen wird.
Interessanter als diese Feststellung ist der Hinweis des OGer AG als Vorinstanz, dass die Vereinbarung eines aussergerichtlichen Schlichtungsverfahrens prozessual unbeachtlich sei, da es den Parteien nicht zustehe, zusätzliche Prozessvoraussetzungen festzulegen (so wurde das OGer AG vom BGer wiedergegeben). Das BGer scheint allerdings gewisse Zweifel an dieser Ansicht nicht auszuschliessen, lässt die Frage jedoch offen:
Unabhängig davon kann offen bleiben, ob der Vorinstanz zu folgen ist, wenn sie dafür hielt, die Vereinbarung eines aussergerichtlichen Schlichtungsverfahrens sei prozessual unbeachtlich, da es den Parteien nicht zustehe, zusätzliche Prozessvoraussetzungen festzulegen. Denn so oder anders ist es dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen bereits aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Pflicht zur aussergerichtlichen Schlichtung zu berufen. Der Beschwerdeführer bestritt im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des vom Beschwerdegegner angerufenen Friedensrichters nicht unter Berufung auf die Vereinbarung gemäss Ziffer 12 des Praxisübernahmevertrags, […]. […] teilte er dem Friedensrichter lediglich mit, dass die Durchführung einer Friedensrichterverhandlung aus seiner Sicht nicht nötig sei, weshalb in der Folge dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Erst später beanstandete er die Zuständigkeit des Bezirksgerichts […].