4A_380/2013: Pflicht zur Durchführung eines aussergerichtlichen Vermittlungsverfahrens

Das BGer hält vor­liegend fest, dass die Verpflich­tung zur Durch­führung eines ausserg­erichtlichen Ver­mit­tlungsver­fahrens unter dem Vor­sitz des
Präsi­den­ten der Ärztege­sellschaft des Praxiskan­tons oder ein­er von ihm
beze­ich­neten Per­son in einem Prax­isüber­nah­mev­er­trag keine Schied­sklausel darstellt, weil die staatliche Gerichts­barkeit dadurch ger­ade nicht aus­geschlossen wird.

Inter­es­san­ter als diese Fest­stel­lung ist der Hin­weis des OGer AG als Vorin­stanz, dass die Vere­in­barung eines ausserg­erichtlichen Schlich­tungsver­fahrens prozes­su­al unbeachtlich sei, da es den Parteien nicht zuste­he, zusät­zliche Prozessvo­raus­set­zun­gen festzule­gen (so wurde das OGer AG vom BGer wiedergegeben). Das BGer scheint allerd­ings gewisse Zweifel an dieser Ansicht nicht auszuschliessen, lässt die Frage jedoch offen:

Unab­hängig davon kann offen bleiben, ob der Vorin­stanz zu fol­gen ist, wenn sie dafür hielt, die Vere­in­barung eines ausserg­erichtlichen Schlich­tungsver­fahrens sei prozes­su­al unbeachtlich, da es den Parteien nicht zuste­he, zusät­zliche Prozessvo­raus­set­zun­gen festzule­gen. Denn so oder anders ist es dem Beschw­erde­führer unter den vor­liegen­den Umstän­den bere­its aus Grün­den von Treu und Glauben ver­wehrt, sich auf die vere­in­barte Pflicht zur ausserg­erichtlichen Schlich­tung zu berufen. Der Beschw­erde­führer bestritt im vor­liegen­den Ver­fahren die Zuständigkeit des vom Beschw­erdegeg­n­er angerufe­nen Frieden­srichters nicht unter Beru­fung auf die Vere­in­barung gemäss Zif­fer 12 des Prax­isüber­nah­mev­er­trags, […]. […] teilte er dem Frieden­srichter lediglich mit, dass die Durch­führung ein­er Frieden­srichter­ver­hand­lung aus sein­er Sicht nicht nötig sei, weshalb in der Folge dem Beschw­erdegeg­n­er die Klage­be­wil­li­gung aus­gestellt wurde. Erst später bean­standete er die Zuständigkeit des Bezirksgerichts […].