Die B. AG (Beklagte und Berufungsbeklagte) ist eine Personalverleihfirma mit Sitz in Zürich. Die Paritätische Landeskommission im A.-Gewerbe (Klägerin und Berufungsklägerin) liess bei der Beklagten durch die E. AG eine Lohnbuchkontrolle durchführen. Die B. AG wurde danach zu Lohnnachzahlungen, einer Konventionalstrafe sowie zur Übernahme der Verfahrens- und Kontrollkosten verpflichtet.
Die Paritätische Landeskommission leitete die Betreibung ein und die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin wurde abgewiesen, worauf die Paritätische Landeskommission beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das Klageverfahren einleitete. Das Einzelgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung der Paritätischen Landeskommission ab (Urteil OG ZH NP200016‑O vom 18. September 2020).
Aus dem nicht veröffentlichten Entscheid des Einzelgerichts (Urteil EG am BG ZH FV180201 vom 24. April 2020) geht hervor, dass sich die Paritätische Landeskommission auf die Angaben eines Mitarbeiters in dessen Lebenslauf abgestützt hatte. Die Paritätische Landeskommission machte geltend, der Mitarbeiter habe im Lebenslauf berufliche Erfahrungsjahre angegeben. Die B. AG habe die Bestimmungen des GAV verletzt, indem sie den betreffenden Mitarbeiter bei der Festlegung des Lohnes zu tief eingestuft habe. Trotz Nachfrage der B. AG lieferte der Mitarbeiter keine Belege, welche die Angaben im Lebenslauf untermauert hätten.
Das Einzelgericht hielt im Wesentlichen fest, ob die B. AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe und zur Übernahme der Kontrollkosten verpflichtet werden könne, richte sich nach Art. 20 Abs. 2 AVG und nicht nach den Bestimmungen des jeweiligen Branchen-GAV. Dem Kontrollbericht komme kein erhöhter Beweiswert zu und blosse Behauptungen des Arbeitnehmers in dessen Lebenslauf genügten nicht für den Nachweis, dass aufgrund von Berufserfahrung eine höhere Lohneinstufung gerechtfertigt sei. Gemessen an der Lohnsumme der B. AG würde ohnehin nur ein geringfügiger Verstoss vorliegen, weshalb die Klage abzuweisen war (E. 4.1).
Das Obergericht interpretierte die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 AVG, wonach einem fehlbaren Personalverleiher im Falle «nicht geringfügiger Verstösse» die Kontrollkosten und eine Konventionalstrafe auferlegt werden können (E. 4.4). Für das Obergericht war der Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 AVG indessen klar, weshalb es ohne Einholung einer Berufungsantwort e contrario schloss, für geringfügige Verstösse sei keine Grundlage für eine Konventionalstrafe und die Übernahme der Kontrollkosten vorhanden (E. 4.4.2.2, 4.4.3.4, 4.4.4.2 sowie 4.5).