OG ZH: Lohnbuchkontrollen bei Personalverleih; Art. 20 Abs. 2 AVG

Die B. AG (Beklagte und Beru­fungs­beklagte) ist eine Per­son­alver­lei­h­fir­ma mit Sitz in Zürich. Die Par­itätis­che Lan­deskom­mis­sion im A.-Gewerbe (Klägerin und Beru­fungsklägerin) liess bei der Beklagten durch die E. AG eine Lohn­buchkon­trolle durch­führen. Die B. AG wurde danach zu Lohn­nachzahlun­gen, ein­er Kon­ven­tion­al­strafe sowie zur Über­nahme der Ver­fahrens- und Kon­trol­lkosten verpflichtet.

Die Par­itätis­che Lan­deskom­mis­sion leit­ete die Betrei­bung ein und die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Das Recht­söff­nungs­begehren der Klägerin wurde abgewiesen, worauf die Par­itätis­che Lan­deskom­mis­sion beim Einzel­gericht des Bezirks­gerichts Zürich das Klagev­er­fahren ein­leit­ete. Das Einzel­gericht wies die Klage vol­lum­fänglich ab. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich wies die Beru­fung der Par­itätis­chen Lan­deskom­mis­sion ab (Urteil OG ZH NP200016‑O vom 18. Sep­tem­ber 2020).

Aus dem nicht veröf­fentlicht­en Entscheid des Einzel­gerichts (Urteil EG am BG ZH FV180201 vom 24. April 2020) geht her­vor, dass sich die Par­itätis­che Lan­deskom­mis­sion auf die Angaben eines Mitar­beit­ers in dessen Lebenslauf abgestützt hat­te. Die Par­itätis­che Lan­deskom­mis­sion machte gel­tend, der Mitar­beit­er habe im Lebenslauf beru­fliche Erfahrungs­jahre angegeben. Die B. AG habe die Bes­tim­mungen des GAV ver­let­zt, indem sie den betr­e­f­fend­en Mitar­beit­er bei der Fes­tle­gung des Lohnes zu tief eingestuft habe. Trotz Nach­frage der B. AG lieferte der Mitar­beit­er keine Belege, welche die Angaben im Lebenslauf unter­mauert hätten.

Das Einzel­gericht hielt im Wesentlichen fest, ob die B. AG zur Zahlung ein­er Kon­ven­tion­al­strafe und zur Über­nahme der Kon­trol­lkosten verpflichtet wer­den könne, richte sich nach Art. 20 Abs. 2 AVG und nicht nach den Bes­tim­mungen des jew­eili­gen Branchen-GAV. Dem Kon­troll­bericht komme kein erhöhter Beweiswert zu und blosse Behaup­tun­gen des Arbeit­nehmers in dessen Lebenslauf genügten nicht für den Nach­weis, dass auf­grund von Beruf­ser­fahrung eine höhere Lohne­in­stu­fung gerecht­fer­tigt sei. Gemessen an der Lohn­summe der B. AG würde ohne­hin nur ein ger­ingfügiger Ver­stoss vor­liegen, weshalb die Klage abzuweisen war (E. 4.1).

Das Oberg­ericht inter­pretierte die Bes­tim­mung von Art. 20 Abs. 2 AVG, wonach einem fehlbaren Per­son­alver­lei­her im Falle «nicht ger­ingfügiger Ver­stösse» die Kon­trol­lkosten und eine Kon­ven­tion­al­strafe aufer­legt wer­den kön­nen (E. 4.4). Für das Oberg­ericht war der Wort­laut von Art. 20 Abs. 2 AVG indessen klar, weshalb es ohne Ein­hol­ung ein­er Beru­fungsant­wort e con­trario schloss, für ger­ingfügige Ver­stösse sei keine Grund­lage für eine Kon­ven­tion­al­strafe und die Über­nahme der Kon­trol­lkosten vorhan­den (E. 4.4.2.2, 4.4.3.4, 4.4.4.2 sowie 4.5).